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Seqlense EUR-Lex

2014/331/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

CELEX
32014D0331
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-04-14
In force since
2014-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte Abkommens im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

1 Frankreich wird ermächtigt, für sein Gebiet in äußerster Randlage Mayotte die Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen sowie sonstige Gebühren einzuziehen, die die Betreiber von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zur Fischerei in den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Unionsgewässer vor Mayotte nach den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 Nummern 8 und 9 sowie Abschnitt 2 des Anhangs des Abkommens zu entrichten haben. Diese Einnahmen werden von Frankreich für den Aufbau eines geeigneten Verwaltungsrahmens, von Kontrolltätigkeiten und physischer Infrastruktur sowie für den Aufbau geeigneter Kapazitäten verwendet, damit die Verwaltung in Mayotte die Vorschriften der GFP einhalten kann.

2 Frankreich teilt der Kommission die Kontoangaben mit.

3 Am Ende jeden Jahres der Umsetzung dieses Abkommens legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Zahlungen der fangberechtigten Schiffe und die Verwendung dieser Zahlungen vor.

Article 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 4

Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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