2014/342/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6261) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Entscheidung 2007/254/EG wird aufgehoben.
Article 2
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 416515990 SKK, die die Slowakische Republik dem Unternehmen Frucona Košice, a. s. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
1 Die Slowakische Republik ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig bereitgestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern, und berücksichtigt dabei, dass am 2. August 2006 ein Betrag von 424490 SKK für ausstehende Kraftfahrzeugsteuern auf das Konto des lokalen Finanzamtes eingezahlt wurde.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe Frucona Košice, a. s., zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
4 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet. Der Zinssatz wird über den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 4
Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Diese Angaben legt sie unter Verwendung des Fragebogens in der Anlage dieses Beschlusses vor.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
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