2014/350/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ umfasst: a) Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form; b) Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innenbereich von Gebäuden aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form; c) Fasern, Garn, Gewebe und textile Maschenware: zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung); d) Nicht-textile Elemente: Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, die in das Erzeugnis eingearbeitet sind; Membrane, Beschichtungen und Laminate; e) Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Textilien, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind.
2 Die folgenden Erzeugnisse fallen nicht in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“: a) Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, nach einmaligem Gebrauch weggeworfen zu werden; b) unter die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission fallende Bodenbeläge; c) Gewebe, die Teil von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Strukturen sind.
3 Kleidungsstücke, Gewebe und Fasern, die Folgendes enthalten, gehören nicht zu der Produktgruppe: a) elektrische Geräte oder Geräte, die Bestandteil einer elektrischen Schaltung sind; b) Geräte oder imprägnierte Substanzen, die dazu ausgelegt sind, Veränderungen der Umgebungsbedingungen zu erkennen und auf sie zu reagieren.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Textilfasern“: natürliche Fasern, synthetische Fasern und regenerierte Zellulosefasern; b) „Naturfasern“: Bauwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs- und andere Bastfasern, Wolle und andere Keratinfasern; c) „synthetische Fasern“: Acryl, Elastan, Polyamid, Polyester und Polypropylen; d) „regenerierte Zellulosefasern“: Lyocell, Modal und Viskose.
Article 3
Für „Textilbekleidung und Accessoires“ sowie für „Heimtextilien“: Füllungen, Futter, Polsterung, Membrane und Beschichtungen aus Fasern, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, brauchen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern nicht berücksichtigt zu werden.
Article 4
Füllmaterialien, die nicht aus Textilfasern bestehen, müssen die Beschränkungen gemäß Kriterium 10 im Anhang erfüllen, die sich auf Hilfsstoffe, Tenside, Biozide und Formaldehyd beziehen.
Article 5
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt.
Article 6
Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die diesbezüglichen Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.
Article 7
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „016“.
Article 8
Die Entscheidung 2009/567/EG wird aufgehoben.
Article 9
1 Anträge auf Verleihung des EU-Umweltzeichens für Erzeugnisse, die in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gestellt werden, können sich jedoch entweder auf die in der Entscheidung 2009/567/EG oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Die Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.
2 Die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/567/EG vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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