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Seqlense EUR-Lex

2014/365/EU: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkts

CELEX
32014D0365
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-12
In force since
2014-06-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Im Titel von Artikel 5 wird „2013“ durch „2013 bis 2017“ ersetzt: 2. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: „, geändert durch: 32013 R 1383: Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84)“ 3. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt. 4. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten für die Jahre 2013 bis 2017 jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.“ 5. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags und für 2014 bis 2017 einen Beitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags.“ 6. Artikel 2 wird gestrichen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Article 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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