Beschluss Nr. 377/2014 des Rates vom 12. Juni 2014 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln
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Article 1
1 Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 AEUV werden die spanischen Behörden ermächtigt, für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2020 Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen in Bezug auf die Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancias en las islas Canarias“ (AIEM) zu gewähren. Diese Befreiungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen.
2 Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen darf nicht zu Abweichungen führen von mehr als: a) 5 % bei den im Anhang unter Abschnitt A aufgeführten Erzeugnissen; b) 10 % bei den im Anhang unter Abschnitt B aufgeführten Erzeugnissen; c) 15 % bei den im Anhang unter Abschnitt C aufgeführten Erzeugnissen; d) 25 % bei den im Anhang unter Abschnitt D aufgeführten Erzeugnissen. Die spanischen Behörden dürfen jedoch bei Zigaretten einen Steuermindestbetrag von höchstens 18 EUR pro 1000 Zigaretten festsetzen, der nur gilt, wenn der aus der Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln resultierende AIEM-Steuersatz unterhalb dieses Betrags liegen würde.
Article 2
Die spanischen Behörden unterbreiten der Kommission bis zum 30. September 2017 einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 1, damit diese unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind, die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Förderung bzw. Erhaltung der lokalen Wirtschaftstätigkeiten überprüfen kann. Auf dieser Grundlage unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht mit einer umfassenden wirtschaftlichen und sozialen Analyse sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für die Anpassung der Bestimmungen dieses Beschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2014.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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