2014/391/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die Produktgruppe „Bettmatratzen“ umfasst Produkte, die aus einem mit Material gefüllten Überzug aus festem Stoff bestehen und auf ein Bettgestell gelegt werden können oder die für die Nutzung ohne Bettgestell entworfen wurden und als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen in Innenräumen dienen.
2 Hölzerne oder gepolsterte Bettauflagen, aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sowie gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates klassifizierte Matratzen sind ausgenommen.
Article 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Kinderbettmatratze“ eine Matratze, die kürzer als 1400 mm ist; 2. „eliminierbarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 303A/B, ISO 11733) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 80 % des gelösten organischen Kohlenstoffs führt; 3. „inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt; 4. „leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt; 5. „halbflüchtige organische Verbindung (SVOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexadecan (zwei Peaks) und vor n-Docosan (ein Peak) eluieren und deren Siedepunkt höher als etwa 287 °C ist; 6. „sehr flüchtige organische Verbindung (VVOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule vor n-Hexan eluieren und deren Siedepunkt niedriger als etwa 68 °C ist; 7. „flüchtige organische Verbindungen (VOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexan (ein Peak) und n-Hexadecan (ein Peak) eluieren und deren Siedepunkt zwischen etwa 68 °C und 287 °C liegt.
Article 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Bettmatratzen“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.
Article 4
Die Kriterien für die Produktgruppe „Bettmatratzen“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses.
Article 5
Zu Verwaltungswecken erhalten „Bettmatratzen“ den Produktgruppenschlüssel „014“.
Article 6
Die Entscheidung 2009/598/EG wird aufgehoben.
Article 7
1 Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/598/EG beurteilt.
2 Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Jeder Antrag wird nach den ihm zugrunde liegenden Kriterien beurteilt.
3 Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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