Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2014/415/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union

CELEX
32014D0415
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-24
In force since
2014-07-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Allgemeines Ziel und Gegenstand

1 In diesem Beschluss werden die Regeln und Verfahren für die Anwendung von Artikel 222 AEUV (im Folgenden „Solidaritätsklausel“) durch die Union festgelegt.

2 Zur Gewährleistung der Kohärenz und der Komplementarität der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten übernimmt der Rat die Koordinierung der Reaktion auf die Geltendmachung der Solidaritätsklausel auf politischer Ebene und greift dazu auf die IPCR-Regelung zurück. Das Generalsekretariat des Rates, die Kommission und der EAD leisten Unterstützung im Hinblick auf die Anwendung der IPCR-Regelung.

3 Die auf Unionsebene zu treffenden Vorkehrungen stützen sich auf die im Rat, in der Kommission, im EAD und in sonstigen Stellen der Union bestehenden Informationsbeschaffungs- und Unterstützungsmechanismen. Gegebenenfalls leisten der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) und der EAD im Zuständigkeitsbereich des Hohen Vertreters einen Beitrag durch Initiativen und durch die Bereitstellung entsprechender Informationen und Unterstützung.

4 Die einschlägigen Instrumente der Union und die IPCR-Regelung folgen ihren eigenen Verfahren; sie können vor Geltendmachung der Solidaritätsklausel und nach dem Auslaufen der Reaktion im Rahmen dieses Beschlusses aktiv sein.

5 Diese Vorkehrungen gemäß diesem Beschluss führen durch eine verbesserte Koordinierung zwischen den Reaktionen der Union und der Mitgliedstaaten zu mehr Effizienz.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Dieser Beschluss findet Anwendung bei Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten haben, a) im Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung findet, das heißt Landfläche, Binnengewässer, Hoheitsgewässer und Luftraum; b) sofern Infrastrukturen (beispielsweise Offshore-Einrichtungen zur Öl- und Erdgasförderung) betroffen sind, die sich in den Hoheitsgewässern, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats befinden. Die Union ist bei der Anwendung der Vorkehrungen gemäß diesem Beschluss und insbesondere bei der Mobilisierung der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente durch das Völkerrecht gebunden und darf die Rechte von Drittstaaten nicht verletzen.

2 Dieser Beschluss lässt die Verteidigung unberührt.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Katastrophe“ jede Situation, die schwerwiegende Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte, einschließlich Kulturerbe, hat oder haben kann; b) „Terroranschlag“ eine terroristische Straftat gemäß Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates ; c) „Krise“ eine Katastrophe oder einen Terroranschlag von so großer Tragweite oder politischer Bedeutung, dass eine zeitnahe Koordinierung der Politik und der Reaktion auf der politischen Ebene der Union erforderlich ist; d) „Reaktion“ jede Maßnahme, die im Falle einer Katastrophe oder eines Terroranschlags zur Bekämpfung der unmittelbaren schädlichen Auswirkungen getroffen wird.

Article 4 Geltendmachung der Solidaritätsklausel

1 Bei einer Katastrophe oder einem Terroranschlag kann der betroffene Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend machen, wenn er nach Ausschöpfung der auf nationaler und Unionsebene vorhandenen Mittel und Instrumente der Auffassung ist, dass die Krise die ihm zur Verfügung stehenden Bewältigungskapazitäten eindeutig übersteigt.

2 Die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats richtet ihre Geltendmachung der Solidaritätsklausel an den Vorsitz des Rates. Die Geltendmachung der Solidaritätsklausel wird über das ERCC auch an den Präsidenten der Europäischen Kommission gerichtet.

Article 5 Reaktionsvorkehrungen auf Unionsebene

1 Sobald ein Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat, nimmt der Rat hinsichtlich der Reaktion der Union auf die Geltendmachung der Solidaritätsklausel unter vollständiger Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Hohen Vertreters die politische und strategische Leitung wahr. Der Vorsitz des Rates aktiviert dazu unverzüglich die IPCR-Regelung, sofern sie noch nicht Anwendung findet, und unterrichtet damit alle Mitgliedstaaten darüber, dass ein Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat.

2 Gleichzeitig ergreifen die Kommission und der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 folgende Maßnahmen: a) Sie erfassen alle einschlägigen Instrumente der Union, die am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können, einschließlich sektorspezifischer, operativer, politischer oder finanzieller Instrumente und Strukturen, und ergreifen alle im Rahmen dieser Instrumente vorgesehenen Maßnahmen; b) sie erfassen die militärischen Fähigkeiten, die mit der Unterstützung des EU-Militärstabs am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können; c) sie erfassen die Instrumente und Ressourcen, die in den Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der Union fallen und am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können, und schlagen ihre Verwendung vor; d) sie beraten den Rat hinsichtlich der Frage, ob die bestehenden Instrumente zur Unterstützung des Mitgliedstaats, der die Solidaritätsklausel geltend macht, ausreichen; e) sie erstellen regelmäßig integrierte Lagebeurteilungs- und Analyseberichte, damit die Koordinierung und Beschlussfassung auf politischer Ebene im Rat im Einklang mit Artikel 6 dieses Beschlusses fundiert ist und unterstützt wird.

3 Gegebenenfalls unterbreiten die Kommission und der Hohe Vertreter dem Rat im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 Vorschläge, die insbesondere Folgendes betreffen: a) Beschlüsse über Sondermaßnahmen, die nicht in den vorhandenen Instrumenten vorgesehen sind; b) die Anforderung von militärischen Fähigkeiten, die über die bestehenden Vorkehrungen des Katastrophenschutzes hinausgehen, oder c) Maßnahmen zur Unterstützung einer raschen Reaktion der Mitgliedstaaten.

4 Der Vorsitz des Rates gewährleistet bei der Anwendung der IPRC-Regelung die Kohärenz des Vorgehens im Rat sowie der Gesamtreaktion auf politischer Ebene der Union, einschließlich der Konzipierung und Aktualisierung von Maßnahmenvorschlägen; er achtet dabei das Initiativrecht der Kommission und des Hohen Vertreters in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Der Vorsitz wird dabei vom Generalsekretariat des Rates, der Kommission und dem EAD beziehungsweise bei Terroranschlägen vom EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung unterstützt und beraten. Je nach Art der Krise leisten gegebenenfalls Strukturen und Stellen der Union im Bereich GASP/GSVP Beiträge gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

5 Der Vorsitz des Rates unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Rates und den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Geltendmachung der Solidaritätsklausel und über etwaige größere Entwicklungen.

6 Bei der Geltendmachung der Solidaritätsklausel fungiert das ERCC als täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die weiteren Akteure, und zwar unbeschadet bestehender Zuständigkeiten innerhalb der Kommission und des Hohen Vertreters sowie bestehender Informationsnetze. Das ERCC wird die Erstellung integrierter Lagebeurteilungs- und Analyseberichte erleichtern, die in Zusammenarbeit mit dem EU-Lagezentrum und anderen Krisenzentren der Union gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt.

Article 6 Integrierte Lagebeurteilungs- und Analyseberichte

Die integrierten Lagebeurteilungs- und Analyseberichte werden auf die vom Vorsitz des Rates festgelegten Bedürfnisse der politischen Ebene der Union zugeschnitten und ermöglichen im Rat einen strategischen Überblick über die Lage im Einklang mit der IPCR-Regelung. In diese Berichte fließen von den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD, den einschlägigen sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen freiwillig zur Verfügung gestellte validierte Beiträge ein. Bei der Geltendmachung der Solidaritätsklausel im Falle eines Terroranschlags werden Beurteilungen von Aufklärungserkenntnissen und Briefings über bestehende Kanäle gesondert gehandhabt.

Article 7 Auslaufen

Das Auslaufen der Reaktion nach diesem Beschluss erfolgt nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren. Sobald der Mitgliedstaat, der die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat, zu der Einschätzung gelangt, dass die Aufrechterhaltung der Geltendmachung der Klausel nicht mehr erforderlich ist, teilt er dies mit.

Article 8 Bedrohungsanalyse auf Unionsebene

1 Für die regelmäßige Analyse der Bedrohungen der Union kann der Europäische Rat gegebenenfalls die Kommission, den Hohen Vertreter und Stellen der Union ersuchen, Berichte über spezifische Bedrohungen zu erstellen.

2 Sofern der Europäische Rat nichts anderes bestimmt, stützen sich diese Berichte ausschließlich auf die von den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen bestehender Vorkehrungen zusammengetragenen vorhandenen Bedrohungsanalysen sowie auf die von den Mitgliedstaaten freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen; dabei ist Doppelaufwand zu vermeiden. Der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung wird gegebenenfalls an der Erstellung dieser Berichte beteiligt. Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

Article 9 Überprüfung

1 Die Vorkehrungen im Rahmen dieses Beschlusses werden anhand festgestellter Bedürfnisse regelmäßig und spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Geltendmachung der Klausel überprüft, um sicherzustellen, dass einschlägige Erfahrungen erkannt und ausgewertet werden. Diese Überprüfung erfolgt im Rat auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts der Kommission und des Hohen Vertreters.

2 Dieser Beschluss kann gegebenenfalls überarbeitet werden. In diesem Fall wird der Rat gemäß Artikel 222 Absatz 3 AEUV vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und dem Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit unterstützt.

3 Der Rat kann die IPCR-Regelung gegebenenfalls anpassen, insbesondere um den Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die der Rat bei der Überprüfung festgestellt hat, oder im Anschluss an eine Überarbeitung dieses Beschlusses.

Article 10 Finanzielle Auswirkungen

Für die Durchführung dieses Beschlusses erforderliche finanzielle Ressourcen werden innerhalb der vereinbarten jährlichen Ausgabenobergrenzen gemäß dem Anwendungsbereich der bestehenden Unionsinstrumente und unter Wahrung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens mobilisiert.

Article 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions