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Seqlense EUR-Lex

2014/425/EU: Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Ermächtigung der Slowakischen Republik und des Vereinigten Königreichs, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4344) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014D0425
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-01
In force since
2014-07-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Slowakische Republik darf Abweichungen zu folgenden Durchführungsvorschriften des Anhangs I (Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genehmigen: (1) FCL.625 „IR — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung“ Buchstaben c und d dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang I Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang I Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden; (2) FCL.740 „Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen“ Buchstabe b dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang II Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang II Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden.

Article 2

Das Vereinigte Königreich darf Abweichungen zu folgenden Durchführungsvorschriften des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genehmigen: (1) FCL.740A „Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge“ Buchstabe b (1) Ziffer (ii) dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang III Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang III Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden; (2) FCL.1010.SFE Buchstabe a „SFE — Voraussetzungen“ dieses Anhangs zwecks Anwendung der in Anhang IV Abschnitt 1 zu diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen, sofern die in Anhang IV Abschnitt 2 zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen eingehalten werden.

Article 3

Alle Mitgliedstaaten sind zur Anwendung der in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Maßnahmen nach Artikel 1 und 2 berechtigt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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