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Seqlense EUR-Lex

2014/429/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Aufnahme der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geschützten geografischen Angaben in Anhang XVIII zu vertreten ist

CELEX
32014D0429
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-24
In force since
2014-06-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der von der Union in dem mit Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates. Kleinere technische Korrekturen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrates können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Assoziationsrat vereinbart werden.

Article 2

Der Beschluss des Assoziationsrates wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article Artikel Änderung von Anhang XVIII

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufgernommen. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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