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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2014/430/GASP des Rates vom 3. Juli 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

CELEX
32014D0430
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-03
In force since
2014-07-03
End of validity
2027-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(5 Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht ihres jeweiligen Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Das gesamte Personal hat die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates niedergelegt sind .

Article 13 Finanzregelung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 21570000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 970000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 980000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 940000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 940000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich an der Mission finanziell beteiligen, sowie Staatsangehörigen von Aufnahmestaaten und — falls dies für die operativen Erfordernisse der Mission notwendig ist — von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet.

3 Die EU BAM Rafah trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EU BAM Rafah einen Vertrag mit der Kommission.

4 Die EU BAM Rafah ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Juli 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Leiters der Mission begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung bei dem Leiter der Mission.

5 Die Umsetzung der Finanzregelung erfolgt unbeschadet der Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 4a und 5 und den operativen Erfordernissen der EU BAM Rafah, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

6 Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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