Beschluss 2014/447/GASP des Rates vom 9. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
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Article 2 Auftrag der Mission
EUPOL COPPS leistet einen Beitrag zum Aufbau effektiver und tragfähiger Polizeistrukturen und zu umfassenderen Maßnahmen für die Strafrechtspflege unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege. Zu diesem Zweck nimmt EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr: Unterstützung der palästinensischen Zivilpolizei im Einklang mit der Strategie für den Sicherheitssektor durch Beratung und sorgfältige Anleitung insbesondere der hochrangigen Beamten auf Bezirks-, Hauptquartier- und Ministeriumsebene bei der Umsetzung des Strategischen Plans für die palästinensische Zivilpolizei; Unterstützung der Strafrechtsorgane und der Palästinensischen Anwaltskammer bei der Umsetzung der Strategie für den Justizsektor sowie der einzelnen damit zusammenhängenden institutionsbezogenen Pläne durch Beratung und sorgfältige Anleitung auch auf Ministeriumsebene; Koordinierung, Erleichterung und gegebenenfalls Beratung in Bezug auf die Unterstützung und Projekte betreffend die palästinensische Zivilpolizei und die Strafrechtsorgane, die von der Union, den Mitgliedstaaten und Drittstaaten realisiert werden, sowie Festlegung und Durchführung eigener Projekte in Bereichen, die für die EUPOL COPPS relevant und ihren Zielen förderlich sind.“
Article 11a Rechtsvereinbarungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUPOL COPPS die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Begleichung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“
Article 12 Finanzregelung
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 9570000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 9820000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann EUPOL COPPS mit den Mitgliedstaaten, den Gastparteien, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für EUPOL COPPS schließen.
3 EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission.
4 EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Zuge der Ausführung ihres Mandats ab dem 1. Juli 2014 entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund einer schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat.
5 Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
6 Die Ausgaben können ab dem 9. Juli 2014 getätigt werden.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2014.
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