Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP
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Article 1
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen an Sudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.
2 Ebenfalls untersagt wird, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu erbringen, b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan, zu gewähren, c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Article 2
1 Artikel 1 findet keine Anwendung auf a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der Afrikanischen Union (im Folgenden „AU“) und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der VN und der AU bestimmt ist, b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der VN oder der AU bestimmt sind, c) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a, d) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a, e) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, sofern diese Lieferungen vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.
2 Artikel 1 gilt ferner nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der VN, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.
3 Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach dem vorliegenden Artikel im Einzelfall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Artikel erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung der Ausrüstung.
Article 3
Im Einklang mit der Resolution 1591 (2005) werden die in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses festgelegten restriktiven Maßnahmen gegen die Personen verhängt, die den Friedensprozess behindern, eine Bedrohung für die Stabilität in Darfur und in der Region darstellen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Verletzungen der internationalen Menschenrechte oder andere Gräueltaten begehen, gegen das Waffenembargo verstoßen und/oder für offensive militärische Flüge in und über der Region Darfur verantwortlich sind und von dem mit Nummer 3 der Resolution 1591 (2005) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) benannt worden sind. Die betreffenden Personen sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
2 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, nämlich die Herbeiführung von Frieden und Stabilität in Sudan und in der Region, fördern würde.
4 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 den vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Article 5
1 Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.
2 Diesen Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
3 Ausnahmen sind zulässig für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die a) für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat, d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, nachdem diese Feststellung dem Sanktionsausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und von diesem Ausschuss gebilligt wurde, e) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand beziehungsweise erging vor dem Datum der Resolution 1591 (2005), begünstigt nicht eine in diesem Artikel genannte Person oder Einrichtung und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.
4 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen, vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Article 6
Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.
Article 7
1 Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
Article 8
1 Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.
2 Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.
Article 9
Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Sie werden aufgehoben, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele erreicht wurden.
Article 10
Der Beschluss 2011/423/GASP wird aufgehoben.
Article 11
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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