Beschluss Nr. 472/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über das Europäische Jahr für Entwicklung (2015)
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Article 1 Gegenstand
Das Jahr 2015 wird zum „Europäischen Jahr für Entwicklung“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen. Das Motto des Europäischen Jahres lautet „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“.
Article 2 Ziele
Die Ziele des Europäischen Jahres bestehen darin, a) die Unionsbürger über die Entwicklungszusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten zu informieren, wobei die Ergebnisse, die die Union zusammen mit den Mitgliedstaaten als globaler Akteur im Einklang mit den jüngsten Gesprächen über den übergeordneten Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015 erzielt hat und noch erzielen wird, besonders hervorgehoben werden; b) die unmittelbare Einbindung, das kritische Denken und das aktive Interesse der Unionsbürger und der Interessenträger an der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, einschließlich der Politikgestaltung und -umsetzung; sowie c) das Bewusstsein für den Nutzen der Entwicklungszusammenarbeit der Union nicht nur für die Empfänger der Entwicklungshilfe der Union, sondern auch für die Unionsbürger zu schärfen, ein breiteres Verständnis der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu erreichen und in einer von Wandel und immer engeren Verflechtungen geprägten Welt ein Gefühl für gemeinsame Verantwortung, Solidarität und Chancen bei Bürgern in Europa und in Entwicklungsländern zu fördern.
Article 3 Maßnahmen
1 Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres umfassen unter anderem die folgenden Maßnahmen, die, wie im Anhang dargelegt, auf Unionsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 5 in den Partnerländern organisiert werden können: a) an die Allgemeinheit und an spezifische Zielgruppen — insbesondere junge Menschen und sonstige entscheidende Zielgruppen — gerichtete Informationskampagnen, um zentrale Botschaften zu vermitteln, auch über soziale Medien; b) die Organisation von Konferenzen, Veranstaltungen und Initiativen unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger, um eine aktive Teilnahme und Diskussionen zu fördern und die Sensibilisierung auf allen Ebenen zu stärken; c) konkrete Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die auf die Förderung der Ziele des Europäischen Jahres ausgerichtet sind, insbesondere durch Bildungsarbeit im Entwicklungsbereich, den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und anderen Einrichtungen; sowie d) die Durchführung von Studien und Erhebungen und die Verbreitung ihrer Ergebnisse.
2 Die Kommission kann weitere Maßnahmen ermitteln, die den Zielen des Europäischen Jahres förderlich sind, und sie kann die Bezugnahme auf das Europäische Jahr und das Motto bei der Werbung für diese Maßnahmen zulassen, sofern sie zur Erreichung jener Ziele beitragen.
Article 4 Koordinierung mit Mitgliedstaaten
1 Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, jeweils einen nationalen Koordinator zu ernennen, der für die Organisation der Beteiligung jenes Mitgliedstaats am Europäischen Jahr verantwortlich ist. Die Mitgliedstaaten setzten die Kommission von der Ernennung in Kenntnis.
2 Die nationalen Koordinatoren konsultieren in enger Abstimmung mit der Kommission ein breites Spektrum einschlägiger Interessenträger, darunter die Zivilgesellschaft und der private Sektor, nationale Parlamente, Sozialpartner und gegebenenfalls die nationalen zuständigen Stellen, der Zentralstaat oder die nachgeordneten staatlichen Ebenen einschließlich der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und, falls zutreffend, die assoziierten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) oder Kontaktstellen einschlägiger Programme der Union, und arbeiten mit ihnen zusammen.
3 Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr bis zum 1. September 2014 ihre Arbeitsprogramme vorzulegen, in denen die Einzelheiten der für das Europäische Jahr geplanten nationalen Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Europäischen Jahres sowie den Einzelheiten der im Anhang aufgeführten Maßnahmen dargelegt sind.
4 Die Kommission genehmigt die Arbeitsprogramme, nachdem sie nachprüft hat, dass diese Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission mit den Zielen des Europäischen Jahres im Einklang stehen.
Article 5 Teilnahme
Die Teilnahme an den im Rahmen des Europäischen Jahres von der Union finanzierten Maßnahmen steht den Mitgliedstaaten sowie den Bewerberländern, die im Rahmen der Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union offen.
Article 6 Koordinierung auf Unionsebene und Durchführung
1 Die Kommission setzt diesen Beschluss auf Unionsebene um, insbesondere durch die Annahme der notwendigen Finanzierungsbeschlüsse im Einklang mit den Verordnungen zur Einrichtung der Instrumente für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, die für die betroffenen Maßnahmen relevant sind, nämlich das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Finanzierungsinstrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte , das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt , das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) , und das durch die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (im Folgenden „Instrumente für die Finanzierung des außenpolitischen Handelns“).
2 Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) arbeiten eng mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den Einrichtungen und Verbänden zusammen, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf Unionsebene tätig sind.
3 Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein; diese Sitzungen dienen der Koordination der Durchführung des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene. Die Kommission kann Vertreter der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments als Beobachter zu diesen Sitzungen einladen.
4 Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission Sitzungen mit allen einschlägigen Interessenträgern ein, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union tätig sind. Die nationalen Koordinatoren werden zu diesen Sitzungen eingeladen.
5 Die Kommission veranlasst, dass das Europäische Jahr im Rahmen der Kommunikationstätigkeiten ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten und der EU-Delegationen in den Partnerländern als Priorität behandelt wird. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an Maßnahmen, die sich auf das Europäische Jahr beziehen, werden die Entwicklungspartner in Drittstaaten über die EU-Delegationen unterstützt, gleichgültig, ob diese Maßnahmen in der Union oder in Drittstaaten ausgeführt werden, während die ÜLG über geeignete institutionelle Kanäle unterstützt werden.
6 Der EAD und die EU-Delegationen veranlassen, dass das Europäische Jahr integraler Bestandteil ihrer laufenden Informations- und Kommunikationstätigkeiten wird.
Article 7 Kohärenz und Komplementarität
Gemäß den Verordnungen zur Einrichtung der Instrumente für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, die für die betroffenen Maßnahmen relevant sind, gewährleistet die Kommission, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen mit anderen Maßnahmen auf Unionsebene bzw. auf nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, in Einklang stehen und eine lückenlose Ergänzung weiterer auf Unionsebene bzw. auf nationaler und regionaler Ebene bestehender Maßnahmen bieten.
Article 8 Besondere Bestimmungen über finanzielle und nichtfinanzielle Unterstützung
1 Für die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten unionsweiten Maßnahmen werden nach den Titeln V und VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder von der Union finanzierte Zuschüsse vergeben.
2 Die in Abschnitt B des Anhangs aufgeführten unionsweiten Maßnahmen können von der Union kofinanziert werden.
3 Die Kommission kann jedem nationalen Koordinator nach dem in Abschnitt C des Anhangs festgelegten Verfahren einen Kofinanzierungsbeitrag gewähren.
4 Soweit angemessen und ungeachtet ihrer Ziele und Mittelausstattung können bestehende Programme, die zur Förderung der Entwicklung beitragen, das Europäische Jahr unterstützen. Darüber hinaus kann in den nationalen Arbeitsprogrammen auch außergewöhnlichen Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Organisation von internationalen entwicklungsrelevanten Veranstaltungen oder internationalen Arbeitsprogrammen im Bereich Entwicklung Rechnung getragen werden.
5 Die Kommission kann nicht-finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gewähren, die von öffentlichen und privaten Organisationen durchgeführt werden und die mit Artikel 3 Absatz 2 im Einklang stehen.
6 Damit Maßnahmen für eine Finanzierung aufgrund dieses Beschlusses in Betracht kommen können, müssen sie mit einem wirkungsvollen Einsatz öffentlicher Mittel einhergehen, einen Mehrwert erbringen und ergebnisorientiert sein.
Article 9 Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Die Kommission unternimmt geeignete Schritte, damit bei der Durchführung der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden.
2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aufgrund dieses Beschlusses erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und anhand von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Article 10 Berichterstattung und Bewertung
Bis zum 31. Dezember 2016 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor, damit geeignete Folgemaßnahmen in Betracht gezogen werden können.
Article 11 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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