Beschluss 2014/485/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)
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Article 2 Auftrag der Mission
Ziel der EUCAP NESTOR ist es, Länder am Horn von Afrika und des westlichen Indischen Ozeans beim Ausbau ihrer maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, damit sie in der Lage sind, wirksamer gegen Seeräuberei vorzugehen. Der Hauptschwerpunkt der EUCAP NESTOR liegt auf Somalia, zusätzliche Schwerpunkte sind Dschibuti, die Seychellen und Tansania.“
Article 3 Ziele und Aufgaben
1 Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EUCAP NESTOR die Aufgabe, a) die Kapazität der in Artikel 2 genannten Staaten zur Ausübung einer wirksamen maritimen Politik und Verwaltung im Hinblick auf ihre Küsten, Binnengewässer, Küstenmeere und ausschließlichen Wirtschaftszonen zu verbessern; b) diese Staaten dabei zu unterstützen, Eigenverantwortung für die Bekämpfung von Seeräuberei im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechtsstandards zu übernehmen; c) die regionale Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die maritime Sicherheit zu verstärken; d) einen gezielten und spezifischen Beitrag zu den laufenden internationalen Bemühungen zu leisten.
2 Um die Ziele zu erreichen handelt die EUCAP NESTOR nach den Einsatzlinien und Aufgaben, die in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.
3 Die EUCAP NESTOR hat keine Exekutivbefugnisse.“
Article 12a Rechtliche Bestimmungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUCAP NESTOR die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“
Article 13 Finanzierungsregelung
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für die Zeit vom 16. Juli 2012 bis zum 15. November 2013 beläuft sich auf 22880000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11950000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und des Gaststaats ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP NESTOR mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP NESTOR schließen.
3 Die EUCAP NESTOR trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP NESTOR eine Vereinbarung mit der Kommission.
4 Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über den Status der EUCAP NESTOR und ihres Personals ist die EUCAP NESTOR für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 16. Juli 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.
5 Die Durchführung der Finanzierungsregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 noch die operativen Erfordernisse der EUCAP NESTOR, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
6 Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden.“
Article 13a Projektzelle
1 Die EUCAP NESTOR verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP NESTOR hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUCAP NESTOR relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.
2 Die EUCAP NESTOR ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt a) im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder b) im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EUCAP NESTOR schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP NESTOR bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP NESTOR bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
3 Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 16. Juli 2014.
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