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Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

CELEX
32014D0520(02)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-19
In force since
2014-05-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2014/C 152/03 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben, gestützt auf die Artikel 87 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, gestützt auf Artikel 64 Absatz 7 und die Artikel 93 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 traten am 1. Mai 2010 in Kraft; die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 wurden am gleichen Tag aufgehoben — in den Fällen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bleiben sie jedoch in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung.

(2) Es ist notwendig, die Festlegung des leistungspflichtigen und des forderungsberechtigten Mitgliedstaats in Fällen zu klären, in denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 erbracht oder genehmigt wurden, in denen die Erstattung der Kosten dieser Leistungen jedoch erst nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 erfolgt, und zwar insbesondere dann, wenn sich infolge der Geltung der neuen Verordnungen die Zuständigkeit für die Tragung der Kosten ändert. (3) Es besteht die Notwendigkeit einer Klärung der Frage, welches Erstattungsverfahren in Fällen anwendbar ist, in denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn.

1408/71 und 574/72 gewährt wurden, in denen das Erstattungsverfahren jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 stattfindet. (4) Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 stellt den Status von Bescheinigungen (E-Vordrucke) und der Europäischen Krankenversicherungskarte (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen) klar, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 ausgestellt wurden. (5) Unter Nummer 4 des Beschlusses Nr. S1 und in Artikel 2 des Beschlusses Nr. S9 sind die allgemeinen Grundsätze verankert, nach denen sich die Zuständigkeit für die Kosten von Leistungen richtet, die aufgrund einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) erbracht wurden; diese Grundsätze sollten auch in Übergangssituationen gelten.

(6) Gemäß den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erstatten die nicht in Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingetragenen Mitgliedstaaten Sachleistungen, die entweder Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, oder aber Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen ab dem 1. Mai 2010 . (7) Die Kosten von Sachleistungen, die nach den Artikeln 19 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 27 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt werden, übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für diejenigen Sachleistungen zu tragen hat, die den Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, sowie Rentnern und deren Familienangehörigen in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt werden.

(8) Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die in Anhang 3 aufgeführten Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2010 weitere fünf Jahre lang die Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Berechnung der Pauschalbeträge anwenden. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht neue Verfahren für die Erstattung von Behandlungskosten vor, damit die Erstattungen zwischen den Mitgliedstaaten schneller vonstattengehen können und damit sich keine Forderungen ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbeglichen bleiben. (10) Die Träger sind in den oben genannten Fällen auf Transparenz und klare Leitlinien angewiesen, damit die einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sichergestellt werden kann — Gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004, BESCHLIESST: I. Übergangsregelung zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der in Anbetracht der geänderten Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Tragung der Kosten einer geplanten Behandlung oder der notwendigen Sachleistungen zuständig ist 1. Ist die Behandlung (in Bezug auf Mitgliedstaaten) einer Person vor dem 1. Mai 2010 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlägigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt; (in Bezug auf die Schweiz) einer Person vor dem 1. April 2012 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlägigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 bestimmt; (in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen) einer Person vor dem 1. Juni 2012 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlägigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt. 2. Die Kosten der gesamten Behandlung trägt der Träger, der einer Person gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 die Genehmigung erteilt, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten (geplante Behandlung), wenn (in Bezug auf Mitgliedstaaten) sie diese Behandlung ganz oder zum Teil nach dem 30.

April 2010 erhält; wenn (in Bezug auf die Schweiz) sie diese Behandlung ganz oder zum Teil nach dem 31. März 2012 erhält; wenn (in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen) sie diese Behandlung ganz oder zum Teil nach dem 31. Mai 2012 erhält. 3. Wurde die Behandlung einer Person gemäß den Artikeln 22 Absatz 3 Buchstabe a oder 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 begonnen, so sollten die Kosten dieser Behandlung im Einklang mit diesen Bestimmungen auch dann getragen werden, wenn sich die Zuständigkeit für die Tragung der Kosten für die Behandlung dieser Person durch die Verordnung (EG) Nr.

883/2004 geändert hat. Dauert die Behandlung jedoch auch (in Bezug auf Mitgliedstaaten) nach dem 31. Mai 2010 noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kosten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig ist; (in Bezug auf die Schweiz) nach dem 30. April 2012 noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kosten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig ist; (in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen) nach dem 30. Juni 2012 noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kosten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 zuständig ist. 4. Wird eine Behandlung gemäß den Artikeln 19 Absatz 1 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (in Bezug auf Mitgliedstaaten) nach dem 30. April 2010 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem 1. Mai 2010 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert; (in Bezug auf die Schweiz) nach dem 31. März 2012 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem 1.

April 2012 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert; (in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen) nach dem 31. Mai 2012 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem 1. Juni 2012 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr.

883/2004 geändert. Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, darf den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, ersuchen, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder — wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war — die Angelegenheit mit dieser Person zu klären. II. Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen in Bezug auf Mitgliedstaaten 1. Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen, die vor dem 1. Mai 2010 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr.

574/72. Diese Forderungen werden spätestens am 31. Dezember 2011 bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht. 2. Sämtliche auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen, die nach dem 30. April 2010 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. III. Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen in Bezug auf die Schweiz 1. Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, die vor dem 1.

April 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. 2. Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, die bis 31. März 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, werden spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht. 3. Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, die nach dem 31. März 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009. IV. Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen 1. Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen, die vor dem 1. Juni 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. 2. Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen, die bis 31. Mai 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, werden spätestens am 31.

Dezember 2013 bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht. 3. Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen, die nach dem 31. Mai 2012 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Staates aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. V. Erstattungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalbeträgen in Bezug auf Mitgliedstaaten 1. Durchschnittskosten, die die Jahre bis einschließlich 2009 betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31.

Dezember 2011 vorgelegt. Die das Jahr 2010 betreffenden Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 vorgelegt. 2. Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die vor dem 1. Mai 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1. Mai 2011 einzureichen. 3. Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem 30. April 2010 veröffentlicht werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Auf Verzeichnisse für Referenzjahre, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 liegen, ist Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht anzuwenden. VI. Erstattungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalbeträgen in Bezug auf die Schweiz 1. Durchschnittskosten im Zusammenhang mit der Schweiz, die die Jahre bis einschließlich 2011 betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2013 vorgelegt. Die das Jahr 2012 betreffenden Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegt. 2. Sämtliche Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz aufgrund von Pauschalbeträgen, die vor dem 1. April 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1.

April 2013 einzureichen. 3. Sämtliche Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit der Schweiz aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem 31. März 2012 veröffentlicht werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Auf Verzeichnisse für Referenzjahre, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 liegen, ist Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht anzuwenden. VII. Erstattungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalbeträgen in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen 1. Durchschnittskosten im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen, die die Jahre bis einschließlich 2011 betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31.

Dezember 2013 vorgelegt. Die das Jahr 2012 betreffenden Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegt. 2. Sämtliche Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen aufgrund von Pauschalbeträgen, die vor dem 1. Juni 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1. Juni 2013 einzureichen. 3. Sämtliche Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Island, Liechtenstein und Norwegen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem 31. Mai 2012 veröffentlicht werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr.

987/2009. Auf Verzeichnisse für Referenzjahre, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 liegen, ist Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht anzuwenden. VIII. Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eingereichte unbestrittene Forderungen 1. Unbestrittene Forderungen im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten sind möglichst umgehend, spätestens jedoch binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, zu begleichen. 2. Unbestrittene Forderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen sind möglichst umgehend, spätestens jedoch binnen 24 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, zu begleichen.

IX. Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eingereichte angefochtene Forderungen 1. Anfechtungen von einschlägigen Forderungen im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten müssen bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats spätestens binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses eingehen. Später eingehende Anfechtungen können zurückgewiesen werden. 2. Anfechtungen von einschlägigen Forderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen müssen bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Staates spätestens binnen 24 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses eingehen.

Später eingehende Anfechtungen können zurückgewiesen werden. 3. Antworten auf Anfechtungen im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten müssen bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen 12 Monaten nach Ende des Monats, in dem die Anfechtung einging, spätestens jedoch 24 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, eingehen. Die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats hat zu antworten und die in der Anfechtung geforderten Beweise zu übermitteln. 4. Antworten auf Anfechtungen im Zusammenhang mit Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen müssen bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach Ende des Monats, in dem die Anfechtung einging, spätestens jedoch 36 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, eingehen.

Die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Staates hat zu antworten und die in der Anfechtung geforderten Beweise zu übermitteln. 5. Angefochtene Forderungen im Zusammenhang mit Mitgliedstaaten müssen binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses abschließend behandelt und beglichen werden. 6. Angefochtene Forderungen im Zusammenhang mit der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen müssen binnen 36 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses abschließend behandelt und beglichen werden. 7. Geht innerhalb dieser Fristen keine Antwort ein, gilt die Anfechtung als akzeptiert. Später bei der Verbindungsstelle des leistungspflichten Staates eingehende Antworten können zurückgewiesen werden.

X. Erleichtertes Verfahren 1. Forderungen, die nicht innerhalb der vorstehend genannten Fristen geklärt werden und für die von keiner Partei binnen sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist das in Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, sind als hinfällig zu betrachten. 2. Die Verbindungsstellen von Staaten können ohne Erwägung sämtlicher Einzelfälle bilaterale Vereinbarungen über eine allgemeine Lösung zur endgültigen Beilegung von Forderungen treffen. XI. Schlussbestimmungen 1. Bei der Anwendung dieser Übergangsregelungen sollten folgende Leitprinzipien gelten: gute Zusammenarbeit zwischen den Trägern, Pragmatismus und Flexibilität.

2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung. 3. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 . Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Mariana Žiukienė

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