2014/525/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die Maßnahmen SA.23425 (11/C) (ex NN 41/10), die Italien 2004 und 2009 für SACE BT S.p.A. eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1501) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die anfängliche Kapitalzuweisung in Höhe von 105,8 Mio. EUR von SACE für die Gründung der SACE BT im Jahr 2004 für die vollständige Einzahlung des Grundkapitals in Höhe von 100 Mio. EUR durch SACE und SACEs Kapitalbeitrag von 5,8 Mio. EUR für die Rücklagen („Fondo di Organizzazione“) von SACE BT stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 2
Die am 5. Juni 2009 von SACE zugunsten von SACE BT durchgeführte Bereitstellung der Exzedentenrückversicherung im Umfang von 74,15 % erfolgte unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Sie ist mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Das in der Maßnahme enthaltene Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen der Rückversicherungsgebühr, die ein privater Rückversicherer für einen so hohen Rückversicherungsanteil in Rechnung gestellt hätte, und der Gebühr, die SACE BT berechnet wurde. Gemäß ihrer Entscheidungspraxis vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Gebühr für einen so viel höheren Anteil an einer Rückversicherung und am Risiko um mindestens 10 % hätte höher sein müssen als die Gebühr, die von den privaten Rückversicherern für den kleineren Teil der Rückversicherung und des Risikos gefordert wurde. Für den Betrag von 1,56 Mio. EUR, den SACE BT an SACE bezahlt hat, beläuft sich die zurückzufordernde Beihilfe auf 156000 EUR.
Article 3
Die am 18. Juni 2009 durchgeführte Rekapitalisierung von SACE BT in Form einer Kapitalübertragung in Höhe von 29 Mio. EUR zur Deckung der von SACE BT im Jahr 2008 erwirtschafteten Verluste stellt eine Beihilfe dar, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.
Article 4
Die Rekapitalisierung von SACE BT, die am 4. August 2009 durchgeführt wurde, als die Hauptversammlung der Aktionäre den Kapitaltransfer in Höhe von 41 Mio. EUR von SACE auf das Kapitalkonto von SACE BT („versamento in conto capitale“) genehmigte, stellt eine Beihilfe dar, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.
Article 5
1 Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannt sind, von SACE BT zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen SACE BT zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden; das sind: 156000 EUR ab 5. Juni 2009 (Artikel 2), 29 Mio. EUR ab 18. Juni 2009 (Artikel 3) und 41 Mio. EUR ab 4. August 2009 (Artikel 4).
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Die Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
5 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von SACE BT zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an SACE BT Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2, 3 und 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von SACE BT bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions