2014/539/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining&Metallurgical Company S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1818) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Nichteinziehung der Schulden beim Finanzministerium und die Vorlage von Garantiebriefen anstelle der Vorauszahlung einer Zusatzsteuer im Jahr 2010, die Griechenland zugunsten von Larco ermöglicht hat, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 2
Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 135820824,35 EUR in Form staatlicher Garantien zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. in den Jahren 2008, 2010 und 2011 und der staatlichen Beteiligung an der Kapitalerhöhung für das Unternehmen im Jahr 2009, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV von Griechenland rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
1 Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von dem Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission in der geänderten Fassung berechnet.
4 Bezüglich Maßnahme 3 nennt Griechenland der Kommission das genaue Datum/die genauen Daten, an dem/denen der staatliche Beitrag zur Kapitalerhöhung von 2009 gewährt worden ist.
5 Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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