Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss regelt die Beteiligung der Union am zweiten, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „Eurostars 2“) und die Bedingungen für diese Beteiligung.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG; 2. „Forschung und Entwicklung betreibende KMU“ sind KMU, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) mindestens 10 % ihres Umsatzes in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten reinvestieren; b) mindestens 10 % ihrer Vollzeitäquivalente zu Forschungs- und Entwicklungszwecken einsetzen; c) über mindestens fünf Vollzeitäquivalente (bei KMU mit höchstens 100 Vollzeitäquivalenten) für Forschungs- und Entwicklungszwecke verfügen, oder d) über zehn Vollzeitäquivalente für Forschungs -und Entwicklungszwecken verfügen (bei KMU mit mehr als 100 Vollzeitäquivalenten).
Article 3 Ziele
Das Programm Eurostars 2 verfolgt nachstehende Ziele: 1. Förderung von Forschungstätigkeiten, die nachstehende Bedingungen erfüllen: a) die Tätigkeiten werden im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Forschung und Entwicklung betreibenden KMU oder zwischen solchen KMU und weiteren Akteuren der Innovationskette (z.B. Universitäten, Forschungseinrichtungen) durchgeführt; b) die Ergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Tätigkeit auf den Markt gebracht; 2. Verbesserung der Zugänglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der öffentlichen Förderung für KMU in Europa durch die Angleichung, Harmonisierung und den Gleichlauf der nationalen Finanzierungsmechanismen der teilnehmenden Staaten; 3. Förderung und Steigerung der Beteiligung von KMU, die bislang keine Erfahrung in grenzüberschreitender Forschung haben.
Article 4 Teilnahme an Eurostars 2 und Eurostars-2-Partnerschaft
1 Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses an Eurostars 2, das gemeinsam von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich, und Zypern („teilnehmende Staaten“) durchgeführt wird.
2 Andere als die in Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit „Horizont 2020“ assoziiert sind, können an Eurostars 2 teilnehmen, wenn sie die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Wenn diese die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, gelten sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten.
3 Jeder EUREKA-Mitgliedstaat und jeder mit EUREKA assoziierte Staat, der kein Mitgliedstaat oder kein mit „Horizont 2020“ assoziierter Staat ist, kann Eurostars-2-Partnerland werden, sofern er die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt. EUREKA-Mitgliedstaaten und mit EUREKA assoziierte Staaten, die die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Partnerländer. Juristische Personen aus diesen Partnerländern kommen nicht für einen Finanzbeitrag der Union im Rahmen von Eurostars 2 in Betracht.
Article 5 Finanzbeitrag der Union
1 Der Beitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu Eurostars 2 beträgt bis zu 287000000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont 2020“ zugewiesen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss 2013/743/EU aufgestellt wurde und insbesondere aus Mitteln unter der Rubrik „Innovation in KMU“, Teil II.
2 Der Finanzbeitrag der Union entspricht mindestens einem Drittel der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Staaten, ohne den in Absatz 1 festgelegten Betrag zu überschreiten. Er dient der Deckung von Betriebskosten — einschließlich den Kosten der Bewertung von Vorschlägen — und Verwaltungskosten. Wird während der Laufzeit von Eurostars 2 der Anteil des Finanzbeitrag der Union angepasst, so könnte der Beitrag der Union maximal auf die Hälfte der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Staaten erhöht werden.
3 Ein Betrag von bis zu 4 % des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union darf zur Deckung der Verwaltungskosten von Eurostars 2 verwendet werden. Die teilnehmenden Staaten tragen die nationalen Verwaltungskosten, die zur Durchführung von Eurostars 2 erforderlich sind.
Article 6 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union
1 Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Nachweis durch die teilnehmenden Staaten, dass sie Eurostars 2 im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten Zielen errichtet haben; b) Benennung des EUREKA-Sekretariats (im Folgenden „ESE“) durch die teilnehmenden Staaten oder durch die von den teilnehmenden Staaten benannten Organisationen als für die Durchführung von Eurostars 2 sowie für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle; c) Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung von Eurostars 2 zu beteiligen; d) Nachweis durch das ESE, dass es zur Durchführung von Eurostars 2, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; und e) Festlegung einer Verwaltungsstruktur für Eurostars 2 gemäß Anhang II.
2 Während der Durchführung von Eurostars 2 ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft: a) Umsetzung der in Artikel 3 aufgeführten Ziele von Eurostars 2 sowie Durchführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten durch das ESE in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 8; b) Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang II; c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch das ESE; d) tatsächliche Zahlung des Finanzbeitrags durch die teilnehmenden Staaten an alle Teilnehmer der Eurostars-2-Projekte, die nach den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 für eine Finanzierung ausgewählt wurden, und somit Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Zusagen; e) Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Haushalten für Eurostars-2-Projekte sowie aus dem Finanzbeitrag der Union entsprechend der Rangliste der Projekte; und f) Nachweis eines deutlichen Fortschritts bei der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Zusammenarbeit durch die Festlegung von Mindestzielen für die operative Leistung und Etappenzielen für die Durchführung von Eurostars 2.
Article 7 Beitrag der teilnehmenden Staaten
1 Der Beitrag der teilnehmenden Staaten umfasst folgende Finanzbeiträge: a) die Kofinanzierung der ausgewählten Eurostars-2-Projekte durch einschlägige nationale Formen der Finanzierung, hauptsächlich durch Finanzhilfen. Die Kommission kann die geltenden Regeln zur Bestimmung des Finanzhilfeäquivalents anwenden, um die Beiträge der teilnehmenden Staaten, die nicht in Form von Finanzhilfen geleistet werden, zu bewerten; b) finanzielle Beteiligung an den durch den Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 3 nicht abgedeckten Verwaltungskosten von Eurostars 2.
2 Jeder teilnehmende Staat benennt eine nationale Finanzierungsstelle, die die finanzielle Unterstützung für die nationalen Teilnehmer an Eurostars 2 im Einklang mit Artikel 8 verwaltet.
Article 8 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
1 Das ESE gilt als Finanzierungsstelle für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.
2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 prüfen die nationalen Finanzierungsstellen unter der Koordinierung durch das ESE die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Bewerber für eine Finanzierung im Rahmen von Eurostars 2.
3 Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Begünstigten der indirekten Maßnahme im Rahmen von Eurostars 2 von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet.
4 Abweichend von Artikel 23 Absätze 1, 5, 6 und 7 sowie von den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die von den nationalen Finanzierungsstellen verwalteten Finanzhilfen im Rahmen von Eurostars 2 die Finanzierungsregeln der beteiligten nationalen Programme.
Article 9 Durchführung von Eurostars 2
1 Eurostars 2 wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.
2 Eurostars 2 stellt Teilnehmern nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit.
Article 10 Vereinbarungen zwischen der Union und dem ESE
1 Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung des ESE gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit dem ESE eine Übertragungsvereinbarung und Vereinbarungen über jährliche Mitteltransfers ab.
2 Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln: a) die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; b) die Anforderungen an den Beitrag des ESE im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; c) die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des ESE bezüglich Eurostars 2; d) die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von Eurostars 2; e) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt; f) eine Verpflichtung des ESE, vor einem Transfer eines Finanzbeitrags der Union bilaterale Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen abzuschließen; in solchen bilateralen Vereinbarungen sind die Mindestziele für die operative Leistung und die Etappenziele für die Durchführung von Eurostars 2 festgelegt sind; g) Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“.
Article 11 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union
1 Wird Eurostars 2 nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von Eurostars 2 den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
2 Tragen die teilnehmenden Staaten nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von Eurostars 2 bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Staaten zur Durchführung von Eurostars 2 zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
Article 12 Nachträgliche Rechnungsprüfungen
1 Das ESE stellt sicher, dass nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen werden.
2 Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durch.
Article 13 Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
2 Das ESE gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.
3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Untersuchungen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen.
4 In Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die die Kommission, der Europäische Rechnungshof, OLAF und das ESE ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
5 Bei der Durchführung von Eurostars 2 ergreifen die teilnehmenden Staaten alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.
Article 14 Übermittlung von Informationen
1 Auf Ersuchen der Kommission übermittelt das ESE alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 15 genannten Berichte erforderlich sind.
2 Die teilnehmenden Staaten legen der Kommission über das ESE alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von Eurostars 2 vor.
3 Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 15 genannten Berichte auf.
Article 15 Bewertung
1 Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Staaten und mit der Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der Zwischenbewertung von Eurostars 2 fließt in die Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ ein.
2 Anlässlich der Beendigung der Beteiligung der Union an Eurostars 2, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten soll. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
Article 16 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 17 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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