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Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 554/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“

CELEX
32014D0554
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2014-05-15
In force since
2014-06-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Teilnahme am AuL-Programm

1 Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen am Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Aktives und unterstütztes Leben" (im Folgenden "AuL-Programm"), das gemeinsam von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz], Slowenien, Spanien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern (im Folgenden "teilnehmende Staaten") durchgeführt wird.

2 Andere Mitgliedstaaten als die in Absatz 1 genannten und andere Länder, die mit Horizont 2020 assoziiert sind, können jederzeit einen Antrag auf Teilnahme am AuL-Programm stellen, wenn sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllen. Wenn sie die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, werden sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten betrachtet.

Article 2 Finanzbeitrag der Union

1 Der Finanzbeitrag der Union zum AuL-Programm zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt 175000000 EUR. Der Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rate s aufgestellt wurde.

2 Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Union in Bezug auf das AuL-Programm dürfen die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der teilnehmenden Staaten in Bezug auf das AuL-Programm nicht übersteigen.

3 Höchstens 6 % des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union dürfen zur Deckung der Verwaltungskosten des AuL-Programms verwendet werden.

Article 3 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

1 Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Nachweis seitens der teilnehmenden Staaten, dass das AuL-Programm in Übereinstimmung mit den Anhängen I und II aufgestellt wird; b) Benennung der AAL-Vereinigung durch die teilnehmenden Staaten oder durch die von den teilnehmenden Staaten benannten Stellen als die für die Durchführung des AuL-Programms und die Zuweisung und Beobachtung des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle; c) Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung des AuL-Programms zu beteiligen; d) Nachweis durch die AAL-Vereinigung, dass sie zur Durchführung des AuL-Programms, einschließlich der Zuweisung und Beobachtung des Unionsbeitrags, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist und e) Festlegung einer Leitungsstruktur für das AuL-Programm gemäß Anhang III.

2 Während der Durchführung des AuL-Programms ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft: a) Verwirklichung der in Anhang I genannten Ziele des AuL-Programms und Durchführung der in Anhang II dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Beschlusses, durch die AAL-Vereinigung; b) Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Leitungsstruktur gemäß Anhang III; c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch die AAL-Vereinigung; d) Einhaltung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung des AuL-Programms zu beteiligen, und der jährlichen Mittelzusagen für die Beteiligung an der Finanzierung des AuL-Programms.

Article 4 Beiträge der teilnehmenden Staaten

(1) Die Beiträge der teilnehmenden Staaten umfassen Folgendes: a) Finanzbeiträge zu den indirekten Maßnahmen, die im Rahmen des AuL-Programms gemäß Anhang II unterstützt werden; b) Sachbeiträge entsprechend den Verwaltungskosten, die den nationalen Verwaltungen bei der effektiven Durchführung des AuL-Programms gemäß Anhang II entstehen.

Article 5 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

1 Die AAL-Vereinigung gilt als Finanzierungsstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und leistet finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Anhang II dieses Beschlusses.

2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen entsprechend den Beteiligungsregeln der benannten nationalen Programme geprüft.

3 Abweichend von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Teilnehmern von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen unterzeichnet.

4 Abweichend von Artikel 23 Absätze 1 und 5 bis 7 sowie von den Artikeln 25 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen verwalteten Finanzhilfen die Finanzierungsvorschriften der benannten nationalen Programme.

5 Abweichend von den Artikeln 41 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die Ergebnisse und die Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Ergebnissen die Vorschriften der benannten nationalen Programme, unbeschadet des in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgeschriebenen Grundsatzes des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

Article 6 Durchführung des AuL-Programms

Die Durchführung des AuL-Programms erfolgt auf Grundlage einer Strategie, die gemäß Anhang II im Wege jährlicher Arbeitspläne umgesetzt wird.

Article 7 Vereinbarungen zwischen der Union und der AAL-Vereinigung

1 Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der AAL-Vereinigung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit der AAL-Vereinigung eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen ab.

2 Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln: a) die Anforderungen an den Beitrag der AAL-Vereinigung im Hinblick auf die relevanten Indikatoren unter den gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU festgelegten Leistungsindikatoren; b) die Anforderungen an den Beitrag der AAL-Vereinigung im Hinblick auf die Beobachtung gemäß dem Beschluss Nr. 2013/743/EU; c) die besonderen Leistungsindikatoren, die für die Beobachtung der Arbeit der AAL-Vereinigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 erforderlich sind; d) die Regeln für die Bereitstellung der Daten und Informationen, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt; e) Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der AAL-Vereinigung, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von "Horizont 2020".

Article 8 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

1 Wird das AuL-Programm nicht gemäß den in Artikel 3 genannten Bedingungen durchgeführt, kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung des AuL-Programms den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

2 Tragen die teilnehmenden Staaten nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung des AuL-Programms bei, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Staaten zur Durchführung des AuL-Programms zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Article 9 Nachträgliche Prüfungen

1 Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen.

2 Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie die Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere de Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch.

Article 10 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen gekommen ist.

3 Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die im Zuge der Umsetzung dieses Beschlusses aufgesetzt werden, müssen Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, die AAL-Vereinigung, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

4 Die AAL-Vereinigung gewährt den Bediensteten der Kommission und anderen von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof ermächtigten Personen Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch zu Informationen in elektronischer Form, die zur Durchführung der in Absatz 3 genannten Prüfungen erforderlich sind.

5 Bei der Durchführung des AuL-Programms ergreifen die teilnehmenden Staaten alle Maßnahmen auf Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsebene sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

Article 11 Mitteilung von Informationen

1 Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die AAL-Vereinigung der Kommission alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 12 genannten Berichte erforderlich sind.

2 Die teilnehmenden Staaten übermitteln – über die AAL-Vereinigung – alle vom Europäischen Parlament oder vom Rat angeforderten relevanten Informationen über die Finanzverwaltung des AuL-Programms.

3 Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 12 genannten Berichte auf.

Article 12 Bewertung

1 Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des AuL-Programms vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Das Ergebnis der Zwischenbewertung des AuL-Programms fließt in die Zwischenbewertung von "Horizont 2020" ein.

2 Bei Beendigung der Beteiligung der Union am AuL-Programm, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des AuL-Programms vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten muss. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Article 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 14 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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