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Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014D0555
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2014-05-15
In force since
2014-06-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Beteiligung an dem Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung

1 Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses am Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (im Folgenden "EMPIR"), das gemeinsam von Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden "teilnehmende Länder") durchgeführt wird.

2 Andere als die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit "Horizont 2020" assoziiert sind, können an EMPIR teilnehmen, wenn sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses genannte Bedingung erfüllen. Erfüllen sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingungen, so werden sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet.

Article 2 Finanzbeitrag der Union

1 Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt bis zu 300000000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont 2020" zugewiesen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss 2013/743/EU aufgestellt wurde, und insbesondere aus solchen des Teils II "Führende Rolle der Industrie" und des Teils III "Gesellschaftliche Herausforderungen".

2 Sofern der in Absatz 1 genannte Betrag nicht überschritten wird, entspricht der Finanzbeitrag der Union den Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR, abzüglich der 5 % des EMPIR-Budgets übersteigenden Beiträge der teilnehmenden Länder zu den Verwaltungskosten.

3 Der Finanzbeitrag der Union wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten von EMPIR verwendet.

Article 3 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

1 Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass EMPIR im Einklang mit den Anhängen I und II eingerichtet wurde; b) Benennung von EURAMET e. V. (im Folgenden "EURAMET") als für die Durchführung von EMPIR zuständige Stelle, der die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union obliegen, durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten NMI; c) Verpflichtung jedes teilnehmenden Landes, sich an der Finanzierung von EMPIR zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten; d) Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung von EMPIR, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; und e) Errichtung einer Verwaltungsstruktur für EMPIR gemäß Anhang III.

2 Während der Durchführung von EMPIR ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft: a) Umsetzung der in Anhang I aufgeführten EMPIR-Ziele sowie Durchführung der in Anhang II genannten EMPIR-Tätigkeiten durch EURAMET in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 5; b) Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang III; c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch EURAMET; und d) Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Verpflichtungen.

Article 4 Beiträge der teilnehmenden Länder

Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes: a) Beiträge über die staatliche Finanzierung der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und DI; b) Finanzbeiträge zu den Verwaltungskosten von EMPIR.

Article 5 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

1 Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ist EURAMET als eine Fördereinrichtung anzusehen und stellt entsprechend Anhang II dieses Beschlusses finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

2 Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die indirekten förderfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden NMI und DI durch die Anwendung eines Pauschalsatzes von 5 % ihrer gesamten direkten förderfähigen Kosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und die Kosten für von Dritten bereitgestellte Ressourcen, die nicht in den Räumlichkeiten des Empfängers verwendet werden, sowie finanzielle Unterstützung für Dritte ausgenommen sind.

3 Die in Artikel 12 genannte Zwischenbewertung von EMPIR beinhaltet eine Bewertung der vollständigen indirekten Kosten der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und DI und der entsprechenden staatlichen Finanzierung.

4 Auf der Grundlage dieser Bewertung und für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 kann EURAMET den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Pauschalsatz anpassen.

5 Sollte dies nicht ausreichen, kann EURAMET abweichend von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 auf die förderfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden NMI und DI einen niedrigeren Rückerstattungssatz anwenden.

Article 6 Durchführung von EMPIR

1 EMPIR wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.

2 EURAMET stellt Teilnehmern nach der Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit. Vor der Festlegung der Themen für die einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird EURAMET interessierte Einzelpersonen und Organisationen aus der Metrologieforschung sowie Nutzer auffordern, mögliche Forschungsthemen vorzuschlagen.

Article 7 Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET

1 Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung von EURAMET gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit EURAMET eine Übertragungsvereinbarung sowie jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen.

2 Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln: a) die Anforderungen an den Beitrag von EURAMET im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; b) die Anforderungen an den Beitrag von EURAMET im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; c) die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise von EURAMET; d) die Anforderungen an EURAMET im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von EMPIR; e) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt; f) Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch EMPIR, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von "Horizont 2020".

Article 8 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

Wird EMPIR nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von EMPIR den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von EMPIR bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern zur Umsetzung von EMPIR zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Article 9 Nachträgliche Prüfungen

1 Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von EURAMET gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen.

2 Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch.

Article 10 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2 EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ermittlungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4 Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse müssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, EURAMET, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

5 Bei der Durchführung von EMPIR ergreifen die teilnehmenden Länder alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

Article 11 Übermittlung von Informationen

1 Auf Ersuchen der Kommission übermittelt EURAMET alle zur Erstellung der in Artikel 12 genannten Berichte erforderlichen Informationen.

2 Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von EMPIR vor.

3 Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 12 genannten Berichte auf.

Article 12 Bewertung

1 Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit der Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der Zwischenbewertung von EMPIR fließt in die Zwischenbewertung von "Horizont 2020" ein.

2 Bei der Beendigung der Beteiligung der Union an EMPIR, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten muss. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Article 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 14 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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