Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG
Text
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Article 1
Mit diesem Beschluss wird eine vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, der zufolge es Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gestattet wird, die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Dokumente von Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, einseitig für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anzuerkennen. Die Umsetzung dieses Beschlusses berührt nicht die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vorzunehmen sind.
Article 2
1 Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können die folgenden Dokumente, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzt, für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen: a) ein „einheitliches Visum“ nach Artikel 2 Nummer 3 des Visakodex, gültig für die zwei- oder mehrfache Einreise; b) ein „Visum für einen langfristigen Aufenthalt“ nach Artikel 18 des Schengen-Durchführungsübereinkommens ; c) einen „Aufenthaltstitel“ nach Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006.
2 Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien können ferner Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Visakodex für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen.
3 Wenn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, diesen Beschluss anzuwenden, erkennen sie alle in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dokumente an, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat das Dokument ausgestellt hat, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die sie nicht anerkennen, oder in Reisedokumenten angebracht, die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.
Article 3
1 Wenn Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien beschließen, Artikel 2 anzuwenden, können sie zudem folgende Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig anerkennen: a) von Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien ausgestellte einzelstaatliche Visa für einen kurzfristigen oder für einen langfristigen Aufenthalt nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates festgelegten einheitlichen Muster; b) von Bulgarien, Kroatien, Zypern oder Rumänien ausgestellte Aufenthaltstitel nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates festgelegten einheitlichen Muster, es sei denn, diese Dokumente sind in Reisedokumenten angebracht, die diese Mitgliedstaaten nicht anerkennen, oder die von einem Drittland ausgestellt wurden, mit dem sie keine diplomatischen Beziehungen unterhalten.
2 Die von Bulgarien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang I aufgeführt. Die von Kroatien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang II aufgeführt. Die von Zypern ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang III aufgeführt. Die von Rumänien ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind in Anhang IV aufgeführt.
Article 4
Die Gültigkeitsdauer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Dokumente muss die Dauer der Durchreise oder des Aufenthalts umfassen.
Article 5
Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien teilen es der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit, wenn sie beschlossen haben, ihn anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union. In den Mitteilungen werden gegebenenfalls die Drittländer angegeben, bei denen Bulgarien, Kroatien, Zypern bzw. Rumänien diesen Beschluss infolge fehlender diplomatischer Beziehungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.
Article 6
Die Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG werden aufgehoben.
Article 7
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt bis zu dem vom Rat in einem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern, nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien und nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2011 in Bezug auf Kroatien bestimmten Tag, an dem sämtliche Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik und der Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, auf den betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien gerichtet.
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