Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2014/660/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

CELEX
32014D0660
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-09-11
In force since
2014-09-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen, die zwischen der Europäischen Investitionsbank oder dem Europäischen Investitionsfonds und jedem der beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist, wird im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung

1.1. Im Rahmen dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung: „Geschäftstag“jeder Arbeitstag, an dem die Dienststellen der Verwaltungsbehörde und des EIF in [Geschäftssitz im Mitgliedstaat] und Luxemburg geöffnet sind;„Geltungsdauer der Mittelbindungen“Zeitraum, während dessen [NAME DES MITGLIEDSTAATS] den Beitrag des Mitgliedstaats aus dem Haushalt [NAME DES MITGLIEDSTAATS] zum EIF für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster binden kann; die Geltungsdauer der Mittelbindungen endet am 31. Dezember 2016;„Kompartiment“ist im Sinne von Erwägungsgrund 11 zu verstehen;„COSME-Finanzierungsinstrumente“ist im Sinne von Erwägungsgrund 5 zu verstehen;„COSME-Verordnung“ist im Sinne von Erwägungsgrund 5 zu verstehen;„Dachverordnung“ist im Sinne von Erwägungsgrund 3 zu verstehen;„zweckbestimmtes Fenster“ist im Sinne von Erwägungsgrund 8 zu verstehen;„Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster“jegliche[s] separate[n] Konto [Konten], das [die] i) vom EIF auf seinen Namen bei einer Geschäftsbank im Auftrag der Verwaltungsbehörde eröffnet und ii) gemäß Artikel 13 der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung im Auftrag der Verwaltungsbehörde verwaltet wird;„Übertragungsvereinbarung“ist im Sinne von Erwägungsgrund 7 zu verstehen;„benannte Dienststelle“Dienststelle der Europäischen Kommission, die mit der indirekten Verwaltung der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente] betraut ist; für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung die [GD ENTR] [UND/ODER die GD RTD] der Europäischen Kommission oder deren Nachfolgerin;„ELER“Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums;„EIF“ist im Sinne der Präambel zu verstehen;„EIF-Tätigkeit“Verpflichtungen und Aufgaben des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung;„EIF-Beitrag“Gesamtbetrag der vom EIF gemäß Artikel 12 für das Kompartiment gebundenen Finanzmittel (einschließlich im Rahmen von EIB-Mandaten, aber ohne andere ESIF-Mittel und Mittel aus dem COSME- und dem H2020-Finanzinstrument);„EFRE“Europäischer Fonds für regionale Entwicklung;„EU-Beitrag“Gesamtbetrag der gegebenenfalls von der Europäischen Kommission für das Kompartiment gebundenen oder gezahlten Finanzmittel;„Euro-Konto“auf Euro lautendes Konto, das Teil des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist;„Evaluierung“jegliche in Artikel 18 genannte für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durchzuführende Evaluierung oder Bewertung, mit Ausnahme der in Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung vorgesehenen Bewertung;„Ausstiegspolitik“Verfahren für die Verteilung der Liquidationserlöse des [der] zweckbestimmten Fenster[s] nach Kündigung der Finanzierungsvereinbarung, insbesondere i) die Berechnung des Saldos des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster im Hinblick auf den Beitrag des Mitgliedstaats nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren, ii) die Erstattung des Nettosaldos des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster an die Verwaltungsbehörde und iii) die Auflösung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster [Das Verfahren vertraglich näher ausgeführt];„Endbegünstigter“KMU, das im Rahmen einer Transaktion neue Kreditfinanzierungen erhält;„Finanzmittler“Finanzunternehmen wie Banken, Finanzinstitute, Fonds, Einrichtungen, die ein Garantieinstrument umsetzen, Bürgschaftseinrichtungen, Mikrofinanzinstitute, Leasing-Unternehmen oder jegliche sonstige vom EIF gemäß den in dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen für ein Vorhaben zur Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] ausgewählten juristischen Personen oder Unternehmen,; zur Klarstellung: der Begriff „Finanzmittler“ i) schließt gegebenenfalls auch die von einem Finanzmittler als nachgeordnete Finanzmittler ausgewählten Finanzunternehmen ein; ii) schließt nicht die vom EIF für die Vermögensverwaltung durch den EIF ausgewählten Gegenparteien oder — bei Option 2 im Fall von True-Sale-Verbriefungen — die Begünstigten der Garantievereinbarung ein;„Haushaltsordnung“Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und zugehörige Anwendungsbestimmungen (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung;„höhere Gewalt“unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien eintreten, nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit einer Vertragspartei oder eines Unterauftragnehmers zurückzuführen sind und eine der Vertragsparteien daran hindern, ihre Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung zu erfüllen; Leistungsausfall, Fehler an Material oder Ausrüstungsgegenständen sowie Verzögerungen bei der Bereitstellung können nur dann als höhere Gewalt geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar Folge eines anerkannten Falls höherer Gewalt sind; Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden;„Finanzierungsvereinbarung“die vorliegende Finanzierungsvereinbarung in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung;„Garantievereinbarung“die operative Vereinbarung und bei True-Sale-Verbriefungen im Rahmen von Option 2 die Garantievereinbarung zwischen dem EIF und einem Begünstigten im Zusammenhang mit einem Vorhaben;„H2020-Finanzierungsinstrumente“ist im Sinne von Erwägungsgrund 6 zu verstehen;„H2020-Verordnung“ist im Sinne von Erwägungsgrund 6 zu verstehen;„Umsetzungszeitraum“Zeitraum, in dem der EIF einen Teil des MS-Beitrags für Vorhaben im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] binden kann; der Umsetzungszeitraum endet am 31. Dezember 2016; dies gilt nicht für Erstattungen und Einnahmen, die bis zum Abschluss des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden werden können;„Umsetzungsstrategie“Politik des EIF in Bezug auf die Zuweisung von Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 6;„interne Kontrolle“ Prozess auf allen Ebenen der Verwaltung, der darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr für die Erreichung folgender Ziele zu bieten: a) Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; b) zuverlässige Berichterstattung; c) Sicherung von Vermögenswerten und Informationen; d) Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; e) angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen; „Investorenrat“der gemäß Artikel 10 eingesetzte Lenkungsausschuss für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster;„Hebelwirkung“im Zusammenhang mit dieser Finanzierungsvereinbarung das Verhältnis zwischen den neuen Kreditfinanzierungen für die Endbegünstigten im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und dem entsprechenden MS-Beitrag oder im Zusammenhang mit einer besonderen operativen Vereinbarung das Verhältnis zwischen den neuen Kreditfinanzierungen für die Endbegünstigten im Rahmen dieser operativen Vereinbarung und dem entsprechenden MS-Beitrag;„Verwaltungskosten und -gebühren“ist im Sinne von Artikel 14 zu verstehen;„Verwaltungsbehörde“ist im Sinne der Präambel zu verstehen;„Etappenziel“jedes der in Artikel 39 Absatz 5 der Dachverordnung festgelegte und in Artikel 7 genannte Etappenziel;„MS-Beitrag“gebundener oder gezahlter MS-Beitrag oder gegebenenfalls beides;„gebundener MS-Beitrag“Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Haushaltsmittel des [operationellen EFRE-Programms] [und des ELER-Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster;„gezahlter MS-Beitrag“Gesamtbetrag der Finanzmittel aus dem [operationellen EFRE-Programm] [und dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums], der von der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] gezahlt wurde, einschließlich Einnahmen und Erstattungen;„neue Kreditfinanzierungen“neue Darlehen, Leasingmöglichkeiten oder Bürgschaften für Endbegünstigte, die vom Finanzmittler bis zum 31. Dezember 2023 gemäß den Bedingungen in der operativen Vereinbarung bereitgestellt werden;„Devisenkonto“nicht auf Euro lautendes Konto, das Teil des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist;„OLAF“Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung;„Vorhaben“die Tätigkeiten, die [vom EIF und einem Finanzmittler] [Option 1] UND/ODER [vom EIF, einem Finanzmittler und anderen Vertragsparteien] [Option 2] gemäß Anhang 1 zur Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durchgeführt werden;„operative Vereinbarung“die Vereinbarung zwischen [dem EIF und einem Finanzmittler, in der die Bedingungen für ein Vorhaben festgelegt werden] [Option 1] UND/ODER [dem EIF und dem Finanzmittler über die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen] [Option 2];„Option 1“ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer i zu verstehen;„Option 2“ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer ii zu verstehen;„Option 3“ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer ii zu verstehen;„Zahlungsaufforderung“die Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 11 Absatz 3;„Strafen“die in Artikel 7 festgelegten und von einem Finanzmittler gemäß einer operativen Vereinbarung zu zahlenden und dem anwendbaren Recht unterliegenden Vertragsstrafen;„Erstattungen“Beträge aus freigegebenen Garantien und im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wiedereingezogene Beträge;„Einnahmen“jegliche Einnahmen, einschließlich Garantiegebühren und Zinsen auf Beträge auf Treuhandkonten, die im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurden, einschließlich jeglicher derartiger Beträge im Zusammenhang mit der Ausstiegspolitik;„Sekretariat“das gemäß Artikel 10 eingerichtete Sekretariat des Investorenrates;„einziges zweckbestimmtes nationales Programm“ist im Sinne von Erwägungsgrund 9 zu verstehen;„KMU“Mikrounternehmen (einschließlich Einzelunternehmer/Selbständige), kleines oder mittleres Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommissionvom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ;„KMU-Initiative“ist im Sinne von Erwägungsgrund 1 zu verstehen;„Kündigungsereignis“jedes der in Artikel 25 Absatz 5 genannten Ereignisse;„Aufgabenbeschreibung“die vom EIF erstellte offene Aufforderung zur Interessenbekundung;„Transaktion“Darlehens-, Leasing- oder Garantietransaktion im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungen zwischen einem Finanzmittler (oder einem nachgeordneten Finanzmittler) und einem Endbegünstigten;„Verwaltung der Kassenmittel“Verwaltung des gezahlten MS-Beitrags gemäß Artikel 13;„EU-Emblem“Logo der Europäischen Union mit zwölf gelben Sternen auf blauem Hintergrund. 1.2. Sofern der Kontext nichts anderes verlangt, gilt für die vorliegende Vereinbarung Folgendes: a) Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und wirken sich nicht auf die Gliederung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Finanzierungsvereinbarung aus; b) Begriffe in der Einzahl beinhalten die Mehrzahl und umgekehrt; c) Verweise auf einen Artikel, einen Abschnitt, einen Teil oder einen Zeitplan beziehen sich auf den betreffenden Artikel, Abschnitt, Teil oder Zeitplan der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung.

Article 2 Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung

2.1. Diese Vereinbarung enthält die Bedingungen für die Verwendung des MS-Beitrags im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF. 2.2. Der voraussichtliche Höhe des MS-Beitrags zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] beläuft sich auf bis zu [•] Mio. EUR. 2.3. Die Verwaltungsbehörde beauftragt hiermit den EIF mit der Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Zusammenhang mit dem MS-Beitrag im Namen des EIF und für Rechnung und Risiko der Verwaltungsbehörde — im Einklang mit den Bestimmungen der Dachverordnung und der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung.

Article 3 Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen

3.1. Der EIF weist den MS-Beitrag Vorhaben zur Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zu, die KMU unterstützen und folgende Ziele haben: Gründung neuer Unternehmen, Bereitstellung von Kapital für die Anlaufphase (d. h. Startkapital und Start-up-Kapital), Bereitstellung von Expansionskapital, Bereitstellung von Kapital zur Stärkung der allgemeinen Tätigkeiten eines Unternehmens oder Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen, jeweils unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den spezifischen Regelungen des EFRE bzw. des ELER. 3.2. Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Kriterien gilt Folgendes: i) Das [die] zweckgebundene[n] Fenster kann [können] Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte als auch in Betriebskapital innerhalb der Grenzen der anwendbaren Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll[en] den Privatsektor zur Bereitstellung von Finanzierungen für Unternehmen anregen. Die Investitionen können ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt. ii) Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] werden Investitionen unterstützt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell tragfähig sind, und die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die neuen Kreditfinanzierungen weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt sind. iii) Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] werden Endbegünstigte unterstützt, die zum Zeitpunkt der Unterstützung durch den MS-Beitrag als potenziell wirtschaftlich lebensfähig angesehen werden gemäß den in der Dachverordnung, der [COSME-Verordnung] ODER der [H2020-Verordnung] dargelegten Zielen; dies kann in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt werden. [3.3] [Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] kann nur Betriebskapital unterstützt werden, das eine neue Investition in der Land- oder Forstwirtschaft ergänzt oder mit einer solchen Investition verbunden ist, wobei der Betrag höchstens 30 % des Gesamtbetrags der Transaktion ausmachen darf und gegenüber dem Finanzmittler hinreichend begründet werden muss. Bei Tätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft kann kein Betriebskapital unterstützt werden.] [Dieser Absatz findet nur bei zweckbestimmten Fenstern Anwendung, die aus dem ELER unterstützt werden.] 3.4. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wird unter Berücksichtigung der für den EU-Beitrag aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] geltenden Ausschlusskriterien gewährt, die zur Information in Anhang 2 dargelegt werden. 3.5. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein Teil der gemäß Artikel 3 Absatz 1 geschaffenen neuen Kreditfinanzierungen, der einem Vielfachen des EU-Beitrags aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] entspricht, den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] für den EU-Beitrag unterliegt.

Article 4 Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

4.1. Für die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß der Finanzierungsvereinbarung, den anwendbaren Bestimmungen der Dachverordnung, der [den] Übertragungsvereinbarung[en], der Haushaltsordnung und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Vorschriften für staatliche Beihilfen, ist der EIF zuständig. Der EIF wendet dabei seine gegebenenfalls geänderten, ergänzten oder überarbeiteten eigenen Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren, die bewährte branchenübliche Praxis und angemessene Überwachungs-, Kontroll- und Prüfmaßnahmen an, die dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden. 4.2. Der EIF ist für die Rekrutierung und Beschäftigung von Personal und/oder Beratern zuständig, die er mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] betrauen kann und die für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung der Verantwortung des EIF unterstehen und in allen Aspekten den Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren des EIF für sein Personal und/oder seine Berater unterliegen. 4.3. Der EIF erfüllt seine in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] mit der gebotenen professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die er auch bei seinen eigenen Angelegenheiten walten lässt. 4.4. Sieht sich eine der Vertragsparteien mit höherer Gewalt konfrontiert, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unter Angabe der Art der höheren Gewalt, der voraussichtlichen Dauer und der vorhersehbaren Folgen unverzüglich mit. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge höherer Gewalt entstehenden Kosten und möglichen Schäden zu begrenzen oder möglichst gering zu halten. 4.5. Die Verwaltung und Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt nach dem Grundsatz der Abstimmung der Interessen zwischen den Vertragsparteien. Entsprechend befolgt der EIF die in Artikel 12 und in Anhang 1 dargelegten Grundsätze. 4.6. Die Zuweisung von Vorhaben basiert auf den in der Umsetzungsstrategie dargelegten Kriterien. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde seine Umsetzungsstrategie innerhalb von [3] Monaten nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor und unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich über jegliche Änderung dieser Umsetzungsstrategie. 4.7. Der MS-Beitrag darf keine ungerechtfertigten Vorteile mit sich bringen, insbesondere keine ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinne für Dritte, mit Ausnahme der in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Vorteile. 4.8. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darf keinen Finanzmittlern oder Endbegünstigten gewährt werden, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Situation befinden. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]

Article 5 Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

Wie in Anhang 1 näher ausgeführt, soll[en] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster folgende Risiken abdecken: i) Risiken im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungsportfolios durch unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften für Eigenkapitalanforderungen bis zu 80 % jedes Darlehens in den einschlägigen Portfolios („Option 1“) ODER ii) Risiken im Zusammenhang mit [bestehenden Portfolios aus Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] ODER [Portfolios für neue Kreditfinanzierungen] durch Verbriefung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Option 2“) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten („Option 3“)].

Article 6 Geografischer Anwendungsbereich

Der MS-Beitrag wird für neue Kreditfinanzierungen ausschließlich für Endbegünstigte verwendet, die auf dem Gebiet [von [NAME DES MITGLIEDSTAATS]] eingetragen und tätig sind, gemäß folgender Aufschlüsselung: [•][Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]

Article 7 Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen

7.1. Der EIF stellt sicher, dass in jeder operativen Vereinbarung Bestimmungen enthalten sind, die vom Finanzmittler das Erreichen der folgenden Etappenziele verlangen: i) binnen [•] Monaten nach Unterzeichnung der operativen Vereinbarung sollte die Hebelwirkung mindestens [•] betragen; ii) nach der Kündigung dieser Vereinbarung bzw. am 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches Datum das frühere ist —, sollte die Hebelwirkung mindestens [•] betragen. 7.2. Der EIF teilt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 1 genannten Berichts schriftlich vor oder nach den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Daten mit, dass ein Etappenziel erreicht wurde, und informiert die Verwaltungsbehörde, wie in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen, über den Umfang der neuen Kreditfinanzierungen. 7.3. Jede operative Vereinbarung sieht folgende Strafen für Finanzmittler vor, die letztendlich an die Verwaltungsbehörde abgeführt werden: a) liegt der Betrag der vom Finanzmittler im Rahmen der entsprechenden operativen Vereinbarungen generierten neuen Kreditfinanzierungen bei Erreichen des jeweiligen Etappenziels unter [A] % des Betrags der vereinbarten neuen Kreditfinanzierungen, eine Strafe in Höhe von [X] % der Differenz zwischen den vereinbarten und den generierten neuen Kreditfinanzierungen; b) liegt der Betrag der vom Finanzmittler im Rahmen der entsprechenden operativen Vereinbarungen generierten neuen Kreditfinanzierungen bei Erreichen des jeweiligen Etappenziels über [A] %, aber unter [B] % des Betrags der vereinbarten neuen Kreditfinanzierungen, eine Strafe in Höhe von [Y] % der Differenz zwischen den vereinbarten und den generierten neuen Kreditfinanzierungen. Darüber hinaus für zweckbestimmte Fenster unter Option 2: Wenn ein Finanzmittler nicht eine Hebelwirkung von mindestens 1 erzielt, eine Strafe in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten MS-Beitrag für das betreffende Vorhaben und dem entsprechenden generierten Betrag an neuen Kreditfinanzierungen. [Die Bedingungen zur Festsetzung der Strafen und die Modalitäten ihrer Anwendung auf Ebene jedes Vorhabens werden vertraglich festgelegt.] 7.4. Die Verwaltungsbehörde erkennt an, dass die Garantievereinbarungen und die relevanten Vorhaben davon unberührt bleiben, wenn es dem relevanten Finanzmittler nicht gelingt, die Anforderungen hinsichtlich der Hebelwirkung zu erfüllen, die in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung oder in der jeweiligen operativen Vereinbarung festgelegt sind. 7.5. Die Strafe besteht in einem Einmalbetrag für jedes Vorhaben, der vom EIF für jedes Etappenziel berechnet wird, wobei die in Artikel 7 Absatz 3 genannten, zuletzt berechneten Beträge vom Finanzmittler an den EIF im Rahmen jeder operativen Vereinbarung zu zahlen sind, und zwar entweder (x) bei Kündigung der operativen Vereinbarung aus Gründen, die dem Finanzmittler zuzuschreiben sind, oder (y) am Ende des jeweiligen Aufnahmezeitraums für die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die betreffenden Beträge werden vom EIF an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet, sobald der entsprechende Finanzmittler die Zahlung geleistet hat. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] 7.6. [Zur Klarstellung: Die Strafen gelten unbeschadet anderer im Zusammenhang mit dem EU-Beitrag anwendbarer Strafen oder zu zahlender Gebühren im Rahmen der Übertragungsvereinbarungen für [COSME-Finanzinstrumente] ODER [H2020-Finanzinstrumente]].

Article 8 Aufgaben und Verpflichtungen des EIF

8.1. Nach Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung und zum Zweck der Durchführung der Vorhaben bemüht sich der EIF, die erste operative Vereinbarung nicht mehr als [X] Monate nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung abzuschließen. 8.2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung wird der EIF a) für die Umsetzung jedes zweckbestimmten Fensters ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem für die Dauer der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung einrichten; b) die anwendbaren Bedingungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung, insbesondere die Bestimmungen zur Hebelwirkung gemäß Artikel 7, im Rahmen der mit den Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen umsetzen; c) alle Beschlüsse über Mittelbindungen für Vorhaben und gegebenenfalls für die Aufhebung von Mittelbindungen treffen und den Investorenrat darüber informieren; d) alle Rechtsinstrumente aushandeln und abschließen, die der EIF aufgrund seines fachlichen Urteils für die Durchführung, Verwaltung und gegebenenfalls Kündigung der Vorhaben für angemessen hält; e) von den Finanzmittlern die Rückzahlung jeglicher im Rahmen der operativen Vereinbarungen zu Unrecht gezahlter Beträge fordern; f) von den Finanzmittlern verlangen, dass sie im Rahmen jeder operativen Vereinbarung angemessene Schritte unternehmen, um jegliche fälligen Beträge von den jeweiligen Endbegünstigten im Rahmen der betreffenden Transaktionen wiedereinzuziehen; g) gegebenenfalls und unter der Voraussetzung der Erstattung der jeweiligen Verfahrenskosten gemäß Artikel 14 Absatz 9 Streitsachen im Zusammenhang mit jeglichem Vorhaben verwalten (einschließlich Einleitung, Durchführung, Beilegung und Verteidigung); h) das [die] Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnen, führen und schließen, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung Belastungen und Gutschriften für das [die] Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster tätigen, alle in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Zahlungen leisten und alle in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Transaktionen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] durchführen; i) getrennte Geschäftsbücher führen sowie eine ordnungsgemäße und genaue Buchführung über die Verwendung des MS-Beitrags gewährleisten; j) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die im Besitz des EIF befindlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sowie später erlassenen Änderungsrechtsakten zu schützen; k) sicherstellen, dass vertragliche Bestimmungen über die Weitergabe der mit den Finanzmittlern vereinbarten Zinsermäßigungen an die Endbegünstigten in die operativen Vereinbarungen aufgenommen werden, und deren Umsetzung überwachen; l) jegliche andere Maßnahme treffen, die für die ordnungsgemäße Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] innerhalb der Grenzen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung für notwendig erachtet werden. 8.3. Der EIF verpflichtet sich, alle seine Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen professionellen Sorgfalt zu erfüllen und insbesondere a) unter Berücksichtigung der Bedingungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung professionelle Standards und Verfahren anzuwenden, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, die er in Bezug auf seine eigenen Tätigkeiten anwendet; b) angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ordnungsgemäß umzusetzen und verwalten zu können; c) das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu fördern und der Verwaltungsbehörde zu helfen, die Unionsunterstützung entlang der gesamten Umsetzungskette bis hin zu den Endbegünstigten, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt, sichtbar zu machen; d) die Gelder auf dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nicht durch Gebühren, Pfand- und Sicherungsrechte oder anderweitig belastet werden (abgesehen von den von Rechts wegen oder gemäß der üblichen Bankpraxis vorgesehenen); e) gemäß Artikel 13 der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung die Kassenmittelverwaltung für jeglichen Saldo auf dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durchzuführen. 8.4. [Zur Klarstellung: Die Aufgaben und Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung gelten unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen des EIF im Rahmen der [COSME-] ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung[en]].

Article 9 Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen

9.1. Der EIF wählt eigenverantwortlich einen oder mehrere Finanzmittler für die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] aus, gegebenenfalls gemäß den Bedingungen der [COSME-] UND/ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung(en)]. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] 9.2. Die Finanzmittler, mit denen der EIF operative Vereinbarungen abschließen will, werden auf der Grundlage der EIF-Politik und der EIF-Verfahren im Rahmen von offenen, transparenten, angemessenen, nicht diskriminierenden und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden und die Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] sowie die Erfahrung und die Finanzierungskapazität des Finanzmittlers gebührend berücksichtigt. Die Auswahl derartiger Finanzmittler erfolgt auf kontinuierlicher Basis und auf der Grundlage eines Bewertungssystems, bei dem die Finanzmittler anhand bestimmter Kriterien eingestuft werden. 9.3. Die vom EIF mit Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen berücksichtigen alle Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. Insbesondere enthalten diese operativen Vereinbarungen Bestimmungen zur Haftung der Finanzmittler im Hinblick auf Strafen. 9.4. Die operativen Vereinbarungen verlangen, dass zum Zweck der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] die ausgewählten Finanzmittler a) im Hinblick auf die umfassende Zusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union b) und das Recht der Verwaltungsbehörde, ihre Befugnisse umfassend auszuüben, Folgendes sicherstellen: c) Sie stellen OLAF jegliche Unterstützung sowie sämtliche Informationen und Schriftstücke zu den betreffenden Vorhaben zu Verfügung, damit OLAF seine Befugnisse umfassend ausüben und Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung durchführen kann, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und festzustellen, ob Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] vorliegen. d) Sie bewahren die gesamte Dokumentation im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] für einen Zeitraum von ([7]) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums, Kündigung der operativen Vereinbarung oder Abschluss der Vorhaben — je nachdem, welcher Zeitraum länger ist — auf und können sie auf Verlangen vorlegen. e) Sie gewähren dem Europäischen Rechnungshof gemäß Artikel 161 der Haushaltsordnung jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. f) Sie halten die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung von Geldwäsche, Bekämpfung des Terrorismus und Bekämpfung von Steuerbetrug ein. g) Sie setzen die im vorliegenden Artikel 9 Absätze 4 und 5 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf andere Finanzmittler und Endbegünstigte in ihren Vereinbarungen mit diesen um; bezüglich Artikel 9 Absatz 5 geben die Finanzmittler und die Endbegünstigten Erklärungen ab, dass sie sich nicht in einer der in Anhang 2 genannten Ausschlusssituationen befinden. h) Sie verpflichten sich, dem EIF im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben keinerlei Gebühren in Rechnung zu stellen. i) Sie berechnen das Bruttosubventionsäquivalent im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung für jede Transaktion gemäß der in Anhang 1 festgelegten Formel und übermitteln die Berechnung dem EIF. j) Sie geben den der staatlichen Beihilfe entsprechenden Teil des aus dem MS-Beitrag erwachsenden finanziellen Vorteils in voller Höhe an die Endbegünstigten weiter, wie in Anhang 1 näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 9.5. Finanzmittler, die sich in einer der in Anhang 2 genannten Situationen befinden, werden nicht ausgewählt. 9.6. Der EIF informiert vor Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung die Verwaltungsbehörde schriftlich über die wichtigsten Elemente jedes Vorhabens, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Der EIF unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung. 9.7. Der EIF informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich über eine teilweise Annullierung, erhebliche Änderung oder vorzeitige Kündigung einer operativen Vereinbarung und die Gründe hierfür, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Article 10 Governance

10.1. Die Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF wird von einem Investorenrat („Investorenrat“) überwacht. Der Investorenrat umfasst [4] ordnungsgemäß ermächtigte Mitglieder, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden und diese vertreten, [1] vom EIF ernanntes Mitglied, [1] von der EIB ernannten Beobachter und [2] von der Europäischen Kommission ernannte Beobachter. 10.2. Der Investorenrat a) billigt die Aufgabenbeschreibung und gegebenenfalls deren Änderungen und Überarbeitungen und überprüft die vom EIF vorgelegten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor ihrer Veröffentlichung; b) überprüft die Fortschritte bei der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich des Erreichens der Etappenziele und der geplanten neuen Vorhaben; c) prüft strategische und politische Fragen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] und gibt Stellungnahmen dazu ab; d) berät in Fragen der Auslegung der in Artikel 3 Absätze 1 bis 4 dargelegten Förderkriterien: e) überprüft die in Artikel 16 genannten Jahresberichte über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster; f) überprüft die Aufgabenbeschreibung für Evaluierungen und gegebenenfalls die Evaluierungsberichte zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n]; g) überprüft die vorgeschlagenen Anpassungen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß den in Artikel 18 genannten Evaluierungsberichten; h) schlägt gegebenenfalls Änderungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor; i) [sonstige Aufgaben]. [Gegebenenfalls können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden.] 10.3. Der Investorenrat beschließt einvernehmlich und untergräbt unter keinen Umständen die Beschlüsse des in der [den] jeweiligen Übertragungsvereinbarung[en] vorgesehenen Lenkungsausschusses zur Umsetzung der Gesamtstrategie der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente]. 10.4. Der Investorenrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist ein Vertreter der Verwaltungsbehörde. Der Investorenrat tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder, mindestens jedoch [•] pro Jahr, zusammen. Die Sitzungen des Investorenrates werden von dessen Sekretariat organisiert. 10.5. Der Investorenrat gibt sich auf Vorschlag des Sekretariats eine Geschäftsordnung. 10.6. Die Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates wird nicht vergütet. Die Einrichtung, die das jeweilige Mitglied ernannt hat, trägt alle Kosten, die diesem Mitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates — einschließlich An- und Abreise — entstehen. 10.7. Gemäß dieser Finanzierungsvereinbarung werden die Sekretariatsgeschäfte vom EIF geführt. Das Sekretariat hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Organisation der Sitzungen des Investorenrates, einschließlich Erstellung und Verteilung der Unterlagen, Tagesordnungen und Protokolle; b) sonstige [in dieser Finanzierungsvereinbarung oder] vom Investorenrat festgelegte Aufgaben; c) Weiterleitung von Mitteilungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Investorenrates.

Article 11 MS-Beitrag

11.1. Der MS-Beitrag wird ausschließlich für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und jegliches damit verbundene Vorhaben verwendet. 11.2. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde spätestens am [X] eines jeden Jahres Folgendes vor: i) die Aufstellung der Vorhaben, die im laufenden Jahr unterzeichnet werden sollen, und den vorgeschlagenen Betrag des im laufenden Jahr zu zahlenden MS-Beitrags, ii) den Fälligkeitsplan für den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen zu zahlen ist, einschließlich Verwaltungsgebühren, sowie iii) etwaige für notwendig erachtete Änderungen des gemeldeten MS-Beitrags und im laufenden Jahr zu bindende Mittel. Der EIF stellt der Verwaltungsbehörde bis zum [X] eines jeden Jahres gegebenenfalls aktualisierte Zahlen zum vorstehenden Unterabsatz zur Verfügung. 11.3. Nach einer Due-Diligence-Prüfung der Finanzmittler, die gemäß Artikel 9 ausgewählt werden sollen, schickt der EIF immer, wenn er es für erforderlich hält, eine Zahlungsaufforderung in der in Anhang 3 („Zahlungsaufforderung“) festgelegten Form an die Verwaltungsbehörde. Die Zahlungsaufforderung enthält i) den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, um die Verpflichtungen im Rahmen von Garantievereinbarungen zu decken, die innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zahlungsaufforderung unterzeichnet werden sollen, und ii) einen Fälligkeitsplan für den MS-Beitrag, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorhaben zu zahlen ist. 11.4. Der in einer Zahlungsaufforderung vorgeschlagene Betrag des MS-Beitrags kann sich auf 100 % der für die Verpflichtungen im Rahmen einer Garantievereinbarung erforderlichen Beträge belaufen. 11.5. Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel überweist die Verwaltungsbehörde ohne unbillige Verzögerung und in jedem Fall vor Unterzeichnung einer Garantievereinbarung durch den EIF einen MS-Beitrag auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster, der dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag des MS-Beitrags entspricht, und informiert den EIF darüber. 11.6. Die Verwaltungsbehörde kann die Zahlung des MS-Beitrags jederzeit aussetzen, indem sie dem EIF mitteilt, dass sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen kann, weil a) diese in wesentlichen Punkten nicht den Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung entspricht oder b) ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten zugrunde liegenden Ausgaben bestehen oder c) der Verwaltungsbehörde Informationen über erhebliche Funktionsmängel des internen Kontrollsystems vorliegen oder die vom EIF bescheinigten Ausgaben mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit behaftet sind und keine Berichtigung vorgenommen wurde. In diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Zahlung nur dann aussetzen, wenn dies erforderlich ist, um ernsthaften Schaden für ihre finanziellen Interessen gegenüber dem EU-Haushalt abzuwenden. Jegliche Aussetzung ist ordnungsgemäß von der Verwaltungsbehörde zu begründen und ist nicht rückwirkend möglich. Der EIF wird so rasch wie möglich über die Aussetzung der Zahlungsfrist sowie über die Gründe dafür unterrichtet. Die Aussetzung gilt ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde den EIF hierüber unterrichtet. Die verbleibende Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Prüfungen samt Überprüfungen vor Ort abgeschlossen sind. Übersteigt die Dauer der Aussetzung [zwei] Monate, kann der EIF die Verwaltungsbehörde auffordern zu überprüfen, ob sie verlängert werden soll.

Article 12 EIF-Beitrag

Der EIF leistet seinen Beitrag zum Kompartiment gemäß den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen.

Article 13 Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung

13.1. In Einklang mit den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung in Anhang 4 obliegt die Kassenmittelverwaltung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster dem EIF oder einer von ihm nach Billigung durch den Investorenrat benannten Stelle. 13.2. In Übereinstimmung mit seinen internen Strategien und Verfahren eröffnet und führt der EIF für jedes zweckbestimmte Fenster ein Konto [für die Mittel aus dem operationellen EFRE-Programm und ein Konto für die Mittel aus dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums]. 13.3. Der MS-Beitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] wird auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung einbezahlt. 13.4. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] jederzeit und in jeder Hinsicht getrennt von anderen Mitteln oder Konten des EIF zu nutzen, einzusetzen oder anderweitig zu verwenden oder buchhaltungstechnisch zu führen. Bei allen Transaktionen ist das Wertstellungsdatum anzugeben. 13.5. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] ausschließlich in Zusammenhang mit Transaktionen oder Vorhaben gemäß dieser Finanzierungvereinbarung zu nutzen. 13.6. Die Kassenmittel werden in Einklang mit den Strategien und Verfahren des EIF, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und nach den Grundsätzen in Anhang 4 verwaltet. Sie werden auf Risiko der Verwaltungsbehörde (auch in Bezug auf Negativzinsen und Verluste bei der Kassenmittelverwaltung) entsprechend einem Risikoprofil und einer Anlagestrategie, die vorab vereinbart werden, und gegebenenfalls gemäß den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung nach Anhang 4 investiert. 13.7. Für die Kassenmittelverwaltung durch den EIF selbst oder in seinem Namen berechnet der EIF der Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß Artikel 14. 13.8. Als Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnet und führt der EIF ein Euro-Konto und gegebenenfalls ein Devisenkonto für Vorgänge in einer anderen Währung als dem Euro. 13.9. Dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster werden gutgeschrieben: a) der gezahlte MS-Beitrag; b) Erstattungen; c) Einnahmen. 13.10. Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] mit folgenden Beträgen belastet: a) für die Vorhaben erforderliche Beträge; b) dem EIF gemäß Artikel 14 geschuldete Beträge; c) der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Ausstiegspolitik erstattete Beträge; d) für die Kassenmittelverwaltung erforderliche Beträge. 13.11. Überweisungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c erfolgen auf folgendes Bankkonto der Verwaltungsbehörde: Name [der Bank]:[•]Anschrift [der Bank]:[•]BIC:[•]IBAN:[•]Name des Empfängers:[•]Anschrift des Empfängers:[•]BIC des Empfängers:[•]Verwendungszweck:Erstattung von Beträgen im Rahmen der Ausstiegspolitik von [Akronym des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und sonstige Kenndaten angeben] 13.12. Mit Blick auf die Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 25 schließt der EIF das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und teilt dies unverzüglich der Verwaltungsbehörde mit. 13.13. Der EIF verwendet die Einnahmen und Erstattungen im Rahmen der Zwecke des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Zahlung der Verwaltungskosten und -gebühren, und führt Aufzeichnungen über die Verwendung der Einnahmen und Erstattungen. 13.14. [Gegebenenfalls, auf jeden Fall jedoch nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und spätestens am [X] jedes Jahres teilt der EIF der Verwaltungsbehörde den Betrag des gebundenen MS-Beitrags mit, der nicht auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurde und der nicht mehr für die Zwecke dieser Finanzierungsvereinbarung oder einer Garantievereinbarung erforderlich ist, wie in dieser Vereinbarung vorgesehen.] [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 13.15. [Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und falls kein weiterer MS-Beitrag zu leisten ist, teilt der EIF jährlich und spätestens am [X] jedes Jahres der Verwaltungsbehörde die Beträge mit, die nicht mehr in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] oder einer Garantievereinbarung benötigt werden. Die Verwaltungsbehörde kann dem EIF folglich eine Zahlungsaufforderung zur Wiedereinziehung des entsprechenden Betrags zugunsten des Budgets der Verwaltungsbehörde zustellen.]

Article 14 Verwaltungskosten und -gebühren

14.1. Die Verwaltungsbehörde vergütet dem EIF seine Tätigkeit mittels Gebühren, die i) eine Verwaltungsgebühr, ii) eine Anreizgebühr, iii) eine Gebühr für die Kassenmittelverwaltung und iv) eine Rücklagengebühr zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben (zusammen die „Verwaltungskosten und -gebühren“) umfassen und in diesem Artikel näher erläutert werden. 14.2. Die Verwaltungskosten und -gebühren werden vom EIF von dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nach Rechnungsstellung an die Verwaltungsbehörde und der Überprüfung durch diese [vertraglich im Einzelnen festzulegen] abgebucht und stellen die volle Vergütung des EIF für seine Tätigkeit dar. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] 14.3. Die Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr darf in keinem Fall mehr als 6 % des gebundenen MS-Beitrags betragen, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 6 und 7 darf die Anreizgebühr nicht weniger als ein Drittel der Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr ausmachen. Zusätzlich zu der Verwaltungs- und der Anreizgebühr darf die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung höchstens [1] % [sofern nichts anderes in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt ist] des gebundenen MS-Beitrags ausmachen. Außerdem darf die Rücklagengebühr höchstens [0,5] % [sofern nichts anderes in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt ist] des gebundenen MS-Beitrags ausmachen. 14.4. Die Verwaltungsgebühr stellt die volle Vergütung für die Verwaltungsausgaben des EIF in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] dar, die mindestens Folgendes abdeckt: Marktforschung, Marketing, Produktentwicklung, Sensibilisierungsmaßnahmen, Verhandlungen, Überwachung, Anpassungen von IT-Systemen, Rechtskosten, Reisekosten, Steuerberatungsleistungen, Bankgebühren, Kosten für Unteraufträge, Rechnungsführung und Berichterstattung, Überwachung und Kontrollen, Sekretariatsarbeiten, (etwaige) Evaluierungen, interne und externe Rechnungsprüfung, Förderung der Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit. Hierbei werden die Kosten zu Lasten der Finanzmittler berücksichtigt. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] 14.5. Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Verwaltungsgebühr an den EIF wie folgt: 1. Ein Teil der Verwaltungsgebühr ist an die Einrichtung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden und entspricht [2] % des gezahlten MS-Beitrags. Der entsprechende Betrag wird dem EIF bei Unterzeichnung der ersten operativen Vereinbarung gezahlt. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] 2. Der übrige Teil der Verwaltungsgebühr ist an die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden und wird jährlich nachträglich ausgezahlt. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] 14.6. Die Anreizgebühr stellt die Vergütung des EIF für die Erbringung der finanziellen und strategiebezogenen Leistung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] dar. 14.7. Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Anreizgebühr an den EIF auf der Grundlage der Erfüllung der Leistungsindikatoren, insbesondere der in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 festgelegten Etappenzielen erzielten Hebelwirkung. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] Die Anreizgebühr wird halbjährlich nachträglich ausgezahlt. 14.8. Die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung wird für die Tätigkeiten der Kassenmittelverwaltung verwendet. 14.9. Die Rücklagengebühr dient zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben, z. B. Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Zahlungen für unvorhergesehene Ausgaben unterliegen der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsbehörde. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 14.10. Die Verwaltungskosten und -gebühren werden in erster Linie durch Einnahmen und Erstattungen gedeckt. Reichen die Einnahmen und Erstattungen nicht aus, wird die Differenz durch den MS-Beitrag in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels gedeckt. Dessen unbeschadet vergütet die Verwaltungsbehörde dem EIF die von ihm nach dem 31. Dezember 2023 durchgeführten Tätigkeiten durch von den Verwaltungskosten und -gebühren getrennte Gebühren, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Article 15 Rechnungsführung

15.1. In Einklang mit seinen Regelungen und Verfahren führt der EIF ein getrenntes Konto [getrennte Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Finanzinstrument. 15.2. Grundlage für die Finanztransaktionen und die Erstellung der Jahresabschlüsse in Bezug auf ein zweckbestimmtes Fenster sind a) die für das betreffende zweckbestimmte Fenster geltenden Regelungen und Verfahren des EIF und b) die vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission auf der Basis der Rechnungslegungsstandards des Board for International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) festgelegten Rechnungsführungsvorschriften der Union in der jeweils gültigen Fassung, die dem EIF von der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en) im Voraus übermittelt werden. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] 15.3. Der EIF bewahrt die Rechnungslegungs- und Buchhaltungsunterlagen über den gezahlten MS-Beitrag während einer Dauer von sieben (7) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung oder nach dem Abschluss von Vorhaben im Rahmen eines Finanzinstruments auf, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist. 15.4. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde jährlich die geprüften Abschlüsse eines zweckbestimmten Fensters vor.

Article 16 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

16.1. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in zu vereinbarenden Zeitabständen Bericht [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß Anhang 5, wobei folgende Angaben zu machen sind: a) Bezeichnung des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen der MS-Beitrag bereitgestellt wird; b) Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und der Umsetzungsmodalitäten; c) Angabe der Finanzmittler; d) Gesamtbetrag des gezahlten MS-Beitrags, aufgeschlüsselt nach Prioritäten oder Maßnahmen im Rahmen des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms; e) Gesamtbetrag der neuen Kreditfinanzierungen im betreffenden Quartal und bis zum betreffenden Zeitpunkt; f) Gesamtbetrag der Verwaltungskosten und -gebühren; g) Leistung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Fortschritte bei seiner [ihrer] Einrichtung und der Auswahl der Finanzmittler; h) Gesamtbetrag der aufgelaufenen Erstattungen und Einnahmen; i) Fortschritte bei der Erzielung der Hebelwirkung; j) Beitrag des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zur Erfüllung der Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme im Rahmen des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms; k) Zahl der Endbegünstigten (insgesamt und je Vorhaben); l) Bruttosubventionsäquivalent für jede Transaktion. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 16.2. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in den Zeitabständen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Einklang mit Anhang 6. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 16.3. Spätestens am [•] jedes Jahres unterbreitet der EIF der Verwaltungsbehörde einen Jahresbericht mit einer Zusammenstellung aller gesammelten Daten über sämtliche operativen und finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] seit seiner [ihrer] Einrichtung. Dieser Jahresbericht wird unverzüglich zur Überprüfung an den Investorenrat weitergeleitet. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Der EIF übermittelt der Verwaltungsbehörde regelmäßig Kontrollberichte der in dieser Finanzierungsvereinbarung benannten externen Prüfer in Form einer Prüfungsmitteilung. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Falls erforderlich, können die Vertragsparteien darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen für die Berichterstattung über die Vorhaben erörtern und vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.] 16.4. Die einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 basieren auf Informationen, die der EIF von Zeit zu Zeit aufgrund der in den operationellen Vereinbarungen zwischen ihm und den Finanzmittlern über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster vorgesehenen Berichterstattungspflichten erhält. Die operative Vereinbarung schreibt vor, dass die Finanzmittler diese Informationen dem EIF übermitteln. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 16.5. In den Berichten, die der Verwaltungsbehörde zu unterbreiten sind, werden die Beträge in Euro angegeben. Diese Berichte können aus Abschlüssen übernommen werden, die entsprechend den Bedingungen des EIF auf andere Währungen lauten. Falls erforderlich, werden die Beträge in Euro umgerechnet. Sofern nichts anderes in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist, werden die in einer anderen als Euro lautenden Beträge, die der einen Vertragspartei von der anderen in Euro mitgeteilt werden, zu dem zum Berichtszeitpunkt geltenden, von der Europäischen Zentralbank festgelegten Wechselkurs in Euro umgerechnet.

Article 17 Prüfungen, Kontrollen und Überwachung

17.1. In Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind der Rechnungshof und die Europäische Kommission befugt, die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] einer Prüfung zu unterziehen. 17.2. Der EIF führt Kontrollen der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Übereinstimmung mit seinen Regeln, Strategien und Verfahren sowie dieser Finanzierungsvereinbarung durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen repräsentativer und/oder risikobasierter Stichproben von Transaktionen, um sicherzustellen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wirksam und korrekt umgesetzt wird [werden], und um u. a. Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen. 17.3. Bei Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union informiert der EIF unverzüglich OLAF und kann in enger Zusammenarbeit mit OLAF geeignete Vorkehrungen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, treffen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den MS-Beitrag informiert der EIF unverzüglich die Verwaltungsbehörde und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich gerichtlicher Schritte, um die gemäß den Bestimmungen der operativen Vereinbarung geschuldeten Beträge in Einklang mit Anhang 1 einzuziehen und etwaige eingezogene Beträge sofort wieder dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] zuzuweisen. 17.4. Der EIF überwacht die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] anhand der von den Finanzmittlern vorgelegten Berichte und/oder Abschlüsse, der verfügbaren internen und externen Prüfungen und der von diesen oder dem EIF durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten. 17.5. Die Überwachung der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF soll die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzen festzustellen, i) ob das interne Kontrollsystem wirksam und effizient ist, ii) ob der MS-Beitrag in Einklang mit den geltenden rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen verwendet wird, und iii) welche Fortschritte in Bezug auf die Erreichung der strategischen Ziele, die sich in den einschlägigen Output- und Ergebnisindikatoren widerspiegeln, erzielt worden sind. 17.6. Die Verwaltungsbehörde kann die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen ihrer Beteiligung am Investorenrat mittels der geprüften, vom EIF gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorgelegten Abschlüsse kontrollieren und überwachen. 17.7. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung — Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

Article 18 Evaluierung

18.1. Die Vertragsparteien können die Durchführung jedweder Evaluierung betreffend die Durchführung der Finanzierungsvereinbarung zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.] 18.2. Der EIF verpflichtet die Finanzmittler in jeder operativen Vereinbarung, dem EIF Informationen zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Besitz sind und nach vernünftigem Ermessen für die Durchführung einer Bewertung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung benötigt werden.

Article 19 Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen

19.1. Die Auftragsvergabe für Waren, Bau- oder Dienstleistungen durch den EIF im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt in Einklang mit den geltenden vom EIF angenommenen Regeln und Verfahren nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Nichtdiskriminierung bei der Vergabe von Aufträgen, sofern — unter gebührender Berücksichtigung der Kosten und der Dauer — die Vergabe von Unteraufträgen keine höheren Kosten verursacht als bei der direkten Beschaffung durch den EIF selbst anfallen würden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass sich eine solche Vergabe von Unteraufträgen nicht auf die Auswahl von Finanzmittlern gemäß Artikel 9 bezieht. 19.2. Bewerber und Bieter, die in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst sind, die von der Europäischen Kommission für die Zwecke der Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank eingerichtet wurde und betrieben wird, kommen nicht in Betracht.

Article 20 Sichtbarkeit

20.1. Der EIF trifft alle geeigneten Maßnahmen, die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen sind, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster aus dem [EFRE] ODER [ELER] kofinanziert wird/werden; er hält die Bestimmungen fest, denen zufolge die Finanzmittler und Endbegünstigten auf die Bedingungen dieses Artikels in den relevanten Verträgen hingewiesen werden. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] 20.2. Der EIF schreibt vor, dass in den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darauf hingewiesen wird, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Mitteln der Europäischen Union“ (in der jeweiligen Amtssprache) eingerichtet wurde[n], und dass das EU-Emblem (zwölf gelbe Sterne auf blauem Hintergrund) in geeigneter Weise und gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en) dargestellt wird. 20.3. Der EIF schreibt vor, dass der Finanzmittler die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Informations-, Marketing- und Werbekampagnen [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] im Hoheitsgebiet von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] durchführt, die darauf abzielen, die Bekanntheit des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in diesem Gebiet sicherzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass alle Unterlagen über die Unterstützung durch das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einen Hinweis darauf enthalten, dass die Transaktion von der Europäischen Union „mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des [EFRE] ODER [ELER], von [COSME] UND/ODER von [Horizont 2020]“ unterstützt wird. Dabei ist anzugeben, um welche KMU-Initiative (zweckbestimmte[s] Fenster) es sich handelt. 20.4. Der Hinweis und das EU-Emblem sind deutlich sichtbar und in ausreichender Größe an geeigneter Stelle anzubringen, wobei kein Zweifel darüber entstehen darf, worin die EIF-Tätigkeit besteht und dass die Vorrechte und Immunitäten des EIF auf das [die] zweckbestimmte[n] Fenster Anwendung finden. 20.5. Alle das [die] zweckbestimmte[n] Fenster betreffenden Veröffentlichungen des EIF, ungeachtet der Form und des Mediums, werden mit folgendem oder einem ähnlichen Vermerk in der betreffenden EU-Amtssprache versehen: „Dieses Dokument wurde mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union erstellt. Die geäußerten Auffassungen geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union wieder.“ 20.6. Die Verwaltungsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durch den EIF und gegebenenfalls die EIB kofinanziert wird [werden]. In den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten, in allen einschlägigen Werbematerialien, amtlichen Vermerken, Berichten, Veröffentlichungen und internetbasierten Informationen wird (in der jeweiligen Amtssprache) darauf hingewiesen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Kofinanzierung durch den Europäischen Investitionsfonds [und die Europäische Investitionsbank]“ umgesetzt wurde[n]; außerdem wird das EIF-Logo und gegebenenfalls das EIB-Logo in geeigneter Weise angebracht. 20.7. Vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften legt der EIF unverzüglich nach Unterzeichnung der ersten operativen Vereinbarung eine Pressemitteilung in englischer Sprache vor, die auf der Website des EIF veröffentlicht wird. Der EIF entscheidet über den Inhalt der Pressemitteilungen. 20.8. Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den für diese Finanzierungsvereinbarung relevanten Fortschritts- und Lageberichten, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen und Aktualisierungen, bevor sie herausgegeben oder veröffentlicht werden, und übermitteln diese Unterlagen bei ihrer Herausgabe der anderen Partei. 20.9. Der EIF hält in jeder operativen Vereinbarung die Bedingungen der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen betreffend die Sensibilisierung der Finanzmittler für die Unterstützung durch die Europäische Union fest.

Article 21 Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler

21.1. Der EIF veröffentlicht jährlich die Namen der im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] unterstützten Finanzmittler gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en). 21.2. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Finanzsektors und der Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Rechnung und stehen in Einklang mit etwaigen besonderen Regelungen des EFRE und des ELER.

Article 22 Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Vertragsparteien übertragen keine ihrer Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Finanzhilfevereinbarung ganz oder teilweise an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.

Article 23 Haftung

23.1. Der EIF haftet gegenüber der Verwaltungsbehörde für die Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und für Verluste, die auf regelwidriges oder grob fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sind. [23.2. In Bezug auf die Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung vereinbaren die Verwaltungsbehörde und der EIF vertragliche Rechtsbehelfe für den Fall von dem EIF entstandenen Verlusten, Sach- oder Personenschäden.] 23.3. Es wird keiner Vertragspartei als Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert ist.

Article 24 Maßgebendes Recht und Gerichtsstand

24.1. Ungeachtet geltender Grundsätze des Kollisionsrechts gilt für diese Finanzierungsvereinbarung und ihre Auslegung [vertraglich festzulegen] Recht. 24.2. Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten oder Beschwerden, die sich in Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung, auch hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder Beendigung, ergeben. 24.3. Für den Fall, dass eine gütliche Beilegung nicht möglich ist, vereinbaren die Vertragsparteien, dass [zuständige Gerichtsbarkeit vertraglich festzulegen] ausschließlich für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfevereinbarung zuständig ist.

Article 25 Wirksamkeit — Kündigung

25.1. Diese Finanzierungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und gilt bis zum [31. Dezember 2023] oder bis zum Auftreten eines nicht gemäß Artikel 25 Absatz 5 ausgeräumten Kündigungsgrunds, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. 25.2. Spätestens [6] Monate vor dem [31. Dezember 2023] konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf die Verlängerung dieser Finanzierungsvereinbarung für eine weitere Laufzeit. 25.3. Falls eine oder mehrere operative Vereinbarungen und/oder Garantievereinbarungen zum [31. Dezember 2023] noch in Kraft sind, wird diese Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien verlängert. Besteht kein Einvernehmen, bleibt diese Finanzierungsvereinbarung nur bezüglich einer tatsächlichen Verbindlichkeit, einer Eventualverbindlichkeit oder eines Engagements im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis diese Verbindlichkeit oder dieses Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und eine etwaige geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist. 25.4. Während der Laufzeit dieser Finanzierungsvereinbarung kann jede Vertragspartei die Finanzierungsvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie der anderen Partei mitteilt, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist. 25.5. Die Gründe für ein Kündigungsereignis sind nachstehend aufgeführt: i) Die Verwaltungsbehörde kann in folgenden Fällen ein Kündigungsereignis melden: a) der EIF hat es versäumt, die operative Vereinbarung in Bezug auf den Betrag des MS-Beitrags, der in jeder Zahlungsaufforderung festgehalten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der betreffenden Zahlungsaufforderung zu unterzeichnen; b) der EIF hat es versäumt, seinen materiellen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen; c) der EIF hat es versäumt, binnen des Zeitrahmens gemäß Artikel 8 Absatz 2 die erste operative Vereinbarung zu unterzeichnen; jeweils vorausgesetzt, dass die Verwaltungsbehörde dem EIF eine Mahnung übermittelt hat, in der das Eintreten eines solchen möglichen Kündigungsereignisses angegeben ist, und dass der EIF innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Eingang der Mahnung keine Maßnahmen zur Ausräumung des Kündigungsgrunds ergriffen hat. ii) Der EIF kann in folgenden Fällen ein Kündigungsereignis melden: a) unbeschadet Artikel 11 hat die Verwaltungsbehörde es versäumt, ohne ungebührliche Verzögerung den MS-Beitrag, der dem in der Zahlungsaufforderung genannten MS-Beitrag entspricht, auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einzuzahlen; b) die Verwaltungsbehörde hat es versäumt, ihren materiellen Verpflichtungen aus dieser Finanzhilfevereinbarung nachzukommen; jeweils vorausgesetzt, dass der EIF der Verwaltungsbehörde eine Mahnung übermittelt hat, in der das Eintreten eines solchen Kündigungsereignisses angegeben ist, und dass die Verwaltungsbehörde innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Eingang der Mahnung keine Maßnahmen zur Ausräumung des Kündigungsgrunds ergriffen hat. 25.6. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 9 wird der EIF im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung von jeglicher Verpflichtung zur Durchführung der EIF-Tätigkeit ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Kündigung befreit. Die Verwaltungskosten und -gebühren, auf die der EIF für die Zeiträume vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung Anspruch hätte, sind bis zu diesem Tag fällig und zahlbar. [Falls erforderlich, können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich möglicher Anpassungen der bei einer frühzeitigen Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung zahlbaren Verwaltungskosten und -gebühren.] 25.7. Einer der Vertragsparteien entstandene Kosten in Zusammenhang mit einem Kündigungsereignis werden von der Vertragspartei getragen, die für das Eintreten des betreffenden Kündigungsereignisses verantwortlich ist. 25.8. Nach Ablauf der Geltungsdauer oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung wird der Nettosaldo des auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einbezahlten MS-Betrags im Rahmen der Ausstiegspolitik wieder der Verwaltungsbehörde zugeführt. Sämtliche Kosten, die dem EIF im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung entstehen, werden von der Verwaltungsbehörde getragen und von dem zurückzuzahlenden MS-Betrag abgezogen, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt nach Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung aufgrund eines von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Kündigungsereignisses. 25.9. Die Kündigung oder der Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung berührt nicht die am Tag der Kündigung oder des Ablaufs der Geltungsdauer aufgelaufenen oder noch bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien; dies gilt ohne Einschränkung auch für aufgelaufene Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen. Nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer bleibt diese Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf jede tatsächliche Verbindlichkeit, jede Eventualverbindlichkeit oder jedes Engagement im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis die betreffende Verbindlichkeit oder das betreffende Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und die geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist; insbesondere ist der EIF berechtigt, Beträge einzubehalten, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder einer operativen Vereinbarung für die Zahlung geschuldeter Beträge oder zur Befriedigung aufgelaufener oder eventueller Verpflichtungen im Rahmen ausstehender Vorhaben erforderlich sein können. 25.10 Stellt der EIF in Abstimmung mit der Europäischen Kommission fest, dass der Mindestgesamtbeitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern], welcher der Summe der Beiträge aller beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, unter gebührender Berücksichtigung der in der Ex-ante-Bewertung festgelegten kritischen Masse unzureichend ist, kann er der Verwaltungsbehörde melden, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist. 25.11. Die Bestimmungen des Artikels 23 (Haftung), des Artikels 24 (Maßgebendes Recht und Gerichtsstand), des Artikels 25 (Wirksamkeit — Kündigung) und des Artikels 26 (Meldungen und Mitteilungen) gelten auch nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung. 25.12. Im Falle der Abwicklung der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER der [H2020-Finanzinstrumente] einigen sich die Vertragsparteien über die Verwendung des MS-Beitrags.

Article 26 Meldungen und Mitteilungen

26.1. Meldungen und Mitteilungen einer Partei an die andere betreffend diese Finanzierungsvereinbarung werden schriftlich als Papierfassung oder in elektronischer Form nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 und 3 unter Angabe folgender Kontaktdaten übermittelt: Für die Verwaltungsbehörde: [einfügen] Für den EIF: Europäischer Investitionsfonds [einfügen] 15, Avenue J.F. Kennedy 2968 Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) Kontaktperson: [einfügen] E-Mail-Adresse: [einfügen] 26.2. Jede Änderung der Kontaktdaten wird erst gültig, nachdem sie der anderen Partei schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form mitgeteilt wurde. 26.3. Diese Meldungen und Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn [zu ergänzen].

Article 27 Änderungen und Verschiedenes

27.1. Jede Änderung, Modifikation oder Ergänzung dieser Finanzierungsvereinbarung setzt ein schriftliches von jeder Vertragspartei ordnungsgemäß unterzeichnetes Instrument voraus, in dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgehalten ist. 27.2. Aus der Tatsache, dass eine Vertragspartei in einem oder mehreren Fällen nicht auf der (unmittelbaren) Erfüllung einer Bestimmung dieser Finanzierungvereinbarung besteht, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Vertragspartei auf ihre Rechte in Bezug auf die künftige Erfüllung der betreffenden Bestimmung verzichtet und die diesbezügliche Verpflichtung der anderen Partei nicht weiterhin uneingeschränkt gültig und wirksam bleibt.

Article 28 Anhänge

Die Erwägungsgründe und die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Finanzierungsvereinbarung: Anhang 1 Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster [Fenstern] Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1) Verbriefungsinstrument (Option 2) Anhang 2Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen]Anhang 3Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]Anhang 4Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]Anhang 5Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]Anhang 6Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions