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Seqlense EUR-Lex

2014/668/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle

CELEX
32014D0668
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-23
In force since
2014-06-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme des Artikels 17), IV, V und VI des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wird vorbehaltlich des Abschlusses jenes Abkommens und gemäß der Schlussakte genehmigt .

Article 2

1 Die dem Abkommen beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

2 Die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte wird im Namen der Union genehmigt.

Article 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 4

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen werden die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Ukraine vorläufig angewandt : Titel III: Artikel 14 und 19; Titel IV (mit Ausnahme des Artikels 158, soweit dieser Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 285 und 286, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten). Die vorläufige Anwendung des Artikels 279 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982. Die vorläufige Anwendung des Artikels 280 Absatz 3 durch die Union berührt nicht bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten bezüglich der Gewährung von Zulassungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoff; Titel V: Kapitel 1 (mit Ausnahme des Artikels 338 Buchstabe k und der Artikel 339 und 342), Kapitel 6 (mit Ausnahme des Artikels 361, des Artikels 362 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 364 und des Artikels 365 Buchstaben a und c), Kapitel 7 (mit Ausnahme des Artikels 368 Absatz 3 und des Artikels 369 Buchstaben a und d ), die Kapitel 12 und 17 (mit Ausnahme des Artikels 404 Buchstabe h), Kapitel 18 (mit Ausnahme des Artikels 410 Buchstabe b und des Artikels 411), die Kapitel 20, 26 und 28 sowie die Artikel 353 und 428; Titel VI; Titel VII (mit Ausnahme des Artikels 479 Absatz 1), soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Artikels sicherzustellen; Anhänge I bis XXVI, Anhang XXVII (mit Ausnahme von Nuklearfragen), Anhänge XXVIII bis XXXVI (mit Ausnahme des Anhangs XXXII Nummer 3); Anhänge XXXVIII bis XLI, Anhänge XLIII und XLIV sowie die Protokolle I bis III.

Article 5

Für die Zwecke des Artikels 211 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die interessierten Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel .

Article 6

1 Ein nach Titel IV Kapitel 9 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 („Geografische Angaben“) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

2 Im Einklang mit Artikel 207 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Titel IV Artikel 204 bis 206 des Abkommens, auch auf Antrag einer interessierten Partei, durch.

Article 7

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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