2014/686/EU: Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Garantieregelung, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO, insbesondere ARCOFIN, ARCOPLUS und ARCOPAR, rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
1 Belgien fordert die in Artikel 1 genannte rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Begünstigten zurück, wobei sich der Rückforderungsbetrag aus dem niedrigeren Ergebnis der folgenden beiden Berechnungsweisen ergibt: a) 10 % des Kapitals des Jahres im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, innerhalb dessen das Kapital am niedrigsten war, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien; oder b) 10 % der Zahl der Anteilseigner innerhalb des Zeitraums zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, in dem die Zahl der Anteilseigner am niedrigsten war, mal den durchschnittlich pro Anteilseigner im Laufe desselben Jahres gehaltenen Kapitalanteil, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem 8. Dezember 2011 bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Belgien leistet mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses keine Zahlungen mehr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme.
Article 3
1 Belgien beendet die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme, soweit sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.
2 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
3 Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; b) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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