2014/695/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 29. September 2014 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden
Text
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Article 1
1 Italien wird hiermit ermächtigt, in den folgenden benachteiligten Gebiete ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden: a) Gemeinden in Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993; b) Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993; c) Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln, d. h. auf allen italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.
2 Um jede Überkompensierung zu vermeiden, geht die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinaus. Im besonderen Fall Sardiniens und der kleineren Inseln führt die Steuerermäßigung folglich nicht dazu, dass der Preis unter den auf dem italienischen Festland geltenden Preis für diesen Heizstoff sinkt.
3 Der ermäßigte Steuersatz entspricht den Verpflichtungen der Richtlinie 2003/96/EG, vor allem im Hinblick auf die in Artikel 9 genannten Mindeststeuerbeträge.
Article 2
Die Förderfähigkeit der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten geografischen Gebiete, ist an den fehlenden Anschluss der Gemeinde an das Erdgasnetz gebunden.
Article 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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