2014/773/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. Oktober 2014 über Ausnahmeregelungen für Belgien, Irland, Frankreich, Malta und Finnland in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7865)
Text
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Article 1
In Irland findet die Datenerfassung für die zweite Erhebung über die Beteiligung und Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen (nachstehend „Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung“) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 statt. Der Bezugszeitraum, für den die Daten über die Beteiligung an Aktivitäten des lebenslangen Lernens erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung. In Frankreich und in Finnland findet die Datenerfassung für die Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 statt. Der Bezugszeitraum, für den die Daten über die Beteiligung an Aktivitäten des lebenslangen Lernens erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung. Belgien und Malta übermitteln der Kommission (Eurostat) binnen neun Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung bereinigte Mikrodatensätze zur Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, Irland, die Französische Republik, die Republik Malta und die Republik Finnland gerichtet.
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