2014/857/EU: Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG
Text
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Article 1
Das Vereinigte Königreich nimmt ab dem 1. Dezember 2014 weiterhin an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne dieses Beschlusses, einschließlich der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung, teil. Dieser Artikel lässt die seit dem 1. Dezember 2009 angenommenen Rechtsakte und Bestimmungen des Schengen-Besitzstands unberührt, die für das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Schengen-Protokolls und Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG bindend sind.
Article 2
„(1 Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Bestimmungen sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen über das Schengener Informationssystem, die seit dem 1. Dezember 2009 angenommen wurden, jedoch noch nicht in Kraft sind, werden zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die diese Bestimmungen bereits in Kraft sind, durch einen Durchführungsbeschluss des Rates in Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.“
Article 3
Der Beschluss 2004/926/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 1 Buchstaben b und c und Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG in der durch den Beschluss 2014/857/EU des Rates geänderten Fassung genannten Bestimmungen sowie die in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses in der durch den Beschluss 2014/857/EU geänderten Fassung aufgeführten Rechtsakte werden vom Vereinigten Königreich nach dem 1. Dezember 2014 weiterhin angewendet. . 2. In Anhang I: a) wird Nummer 4 gestrichen; b) werden folgende Nummern angefügt: „(8) Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60). (9) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). (10) Beschluss Nr. 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).“ .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
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