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Seqlense EUR-Lex

2014/882/EU: Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014D0882
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-11-20
In force since
2014-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Kapitalzuführung von 15,81 Mio. EUR und die von den französischen Behörden 2006 durchgeführten drei neuen Maßnahmen, d. h. die Veräußerung von 75 % der SNCM-Anteile zum negativen Preis von 158 Mio. EUR, die von der CGMF gezeichnete Kapitalerhöhung von 8,75 Mio. EUR und der Kontokorrentvorschuss von 38,5 Mio. EUR für die Belegschaft der SNCM, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der SNCM durchgeführt hat, stellen rechtswidrige staatliche Beihilfen dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

Article 2

1 Frankreich muss die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Empfänger zurückfordern.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Frankreich gewährleistet, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Frankreich der Kommission folgende Informationen vor: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Frankreich legt auf Anfrage der Kommission unverzüglich alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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