2014/910/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2014 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande und Österreichs für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9478)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Finanzieller Beitrag
1 Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten und von der Kommission geprüften Anträge wird hiermit die Gewährung einer Finanzhilfe der Union für das Jahr 2014 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Anträgen in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind. Auf Grundlage des von Spanien eingereichten und von der Kommission geprüften Antrags wird hiermit die Gewährung einer Finanzhilfe der Union für das Jahr 2014 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die dieser Mitgliedstaat in Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus gemäß dem in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Antrag getätigt hat.
2 Die Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird auf insgesamt 5715000 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge der Finanzhilfe der Union für die einzelnen Anträge sind in Anhang I bzw. Anhang II dieses Beschlusses angegeben.
3 Diese Finanzhilfen der Union werden aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2014 finanziert: Haushaltslinie 17 04 04.
4 Dieser Beschluss und seine Anhänge stellen einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.
Article 2 Zahlung des Beitrags der Union
1 Die Finanzhilfe der Union gemäß den Anhängen I und II dieses Beschlusses wird gewährt, vorausgesetzt die betreffenden Mitgliedstaaten a) führen die Maßnahmen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durch; b) legen Unterlagen über die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 vor; c) legen der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 sowie einen technischen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen vor.
2 Es wird keine Finanzhilfe der Union gezahlt, wenn der Zahlungsantrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c nach dem 31. Oktober 2015 vorgelegt wird.
Article 3 Flexibilitätsklausel
Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen, die in der Summe 15 % des in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der in Artikel 1 festgelegte Höchstbeitrag darf sich nicht um mehr als 15 % erhöhen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen.
Article 4 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Österreich gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions