Beschluss 2014/912/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern
Text
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Article 1
1 Die Union leistet einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität in der Sahel-Region, indem sie den Staaten dieser Region hilft, durch eine bessere physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen die Umlenkung von SALW und Munition im Eigentum des Staates sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten.
2 Mit den von der Union geförderten Maßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die Verbesserung der Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Wissensaustauschs; b) Unterstützung der Zielländer bei der Ausarbeitung von aktuellen Rechtsvorschriften, Verwaltungsverfahren und praktischen Standardverfahren (im Folgenden „SOPs“) als Grundlage für eine verbesserte physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in Einklang mit internationalen bewährten Verfahren; c) direkte Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltung von Lagerbeständen und zu deren Sicherung, auch durch Sanierung von Lagerungseinrichtungen, Vernichtung von überschüssigen, veralteten oder illegalen SALW sowie Erprobung von neuen Technologien. Eine ausführliche Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen erfolgt durch das UNODA über das UNREC. Das UNODA nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 3561257,06 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des Gesamtprojekts belaufen sich auf 4129393,06 EUR, die durch Kofinanzierung bereitgestellt werden sollen.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Unionsverfahren und -vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Union. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA dafür Sorge trägt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach dem 15. Dezember 2014 zu schließen. Sie unterrichtet innerhalb von zwei Wochen nach der Unterzeichnung den Rat und den Hohen Vertreter über eventuell dabei auftretende Schwierigkeiten sowie über den Zeitpunkt, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die vom UNODA zu erstellen sind, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen zur Verfügung.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 42 Monate nach Abschluss der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
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