Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Um die dauerhafte praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile der Strategie, die in der Anlage aufgeführt sind, sicherzustellen, wird die Union a) Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex und des MTCR fördern und dabei insbesondere folgende Ziele verfolgen: i) Förderung der weltweiten Anwendung, insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen; ii) Unterstützung der Umsetzung und Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex; iii) Förderung der Einhaltung der MTCR-Richtlinien und des MTCR-Anhangs; b) in allgemeiner Hinsicht Förderung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die insbesondere darauf abzielen, das Bewusstsein für die davon ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unterstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Staaten dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern.
2 In diesem Zusammenhang betreffen die von der Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Maßnahmen: a) Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex: i) Ausarbeitung und Veröffentlichung eines „Begrüßungspakets“, um aktiv Nichtunterzeichnerstaaten einzubeziehen; gleichzeitig sollen den Unterzeichnerstaaten damit ihre Pflichten in Erinnerung gerufen werden; ii) Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen am Rande der Jahrestagung der HCoC-Unterzeichnerstaaten in Wien; iii) Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen zur Unterstützung des HCoC am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung; iv) Veranstaltung von maximal drei regionalen Outreach-Seminaren entsprechend den Prioritäten der EU (möglicherweise in Asien, den Golfstaaten und Lateinamerika); v) Ermutigung der Vertreter aus zu den Unterzeichner- sowie zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählenden Entwicklungsländern zur Teilnahme an den HCoC-Jahrestagungen und den Outreach-Seminaren; vi) Durchführung von Sensibilisierungsveranstaltungen, unter anderem am Rande der HCoC-Jahrestagung in Wien, wobei sich diese Veranstaltungen an Staaten richten, die erst kürzlich dem HCoC beigetreten sind, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen; vii) Unterstützung bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Anwendung des HCoC mit den Maßnahmen des mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses, unter anderem durch Bereitstellung der Finanzmittel, die für eine Teilnahme von HCoC-Experten an den von mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschuss durchgeführten Länderbesuchen erforderlich sind; viii) Unterstützung des sicheren, internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC (im Folgenden „e-ICC“), auch durch technische Verbesserung der Website; b) allgemeine Unterstützungsmaßnahmen zur Verhütung der Verbreitung ballistischer Flugkörper: i) am Rande multilateraler Foren Veranstaltung von maximal vier Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper, eventuell in Verbindung mit den unter Buchstabe a genannten HCoC-Outreach-Veranstaltungen, so beispielsweise Veranstaltung eines Seminars am Rande der VN-Generalversammlung oder der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags; ii) Veranstaltung von maximal drei regionalen Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper und zur Förderung von Beratungen über die Aussichten für eine bessere Bewältigung der von der Verbreitung ballistischer Flugkörper ausgehenden Bedrohung auf regionaler Ebene, eventuell in Verbindung mit anderen Outreach-Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit dem HCoC; gemeinsam mit den betreffenden Staaten könnten Seminare in Asien, in der Golfregion und in Lateinamerika durchgeführt werden; iii) Vorlage von vier Impulspapieren über mögliche weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf mögliche vertrauensbildende Maßnahmen gelegt wird, und Prüfung der Möglichkeit, in einem ersten Schritt den Schwerpunkt auf bestimmte Regionen zu legen, so beispielsweise auf Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind und/oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass auf kurze Sicht Fortschritte erzielt werden können; iv) Durchführung von maximal drei Veranstaltungen zur Sensibilisierung von Experten insbesondere aus der Wissenschaft und/oder der Raumfahrt und aus der Wirtschaft, um den Transfer von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und den Wissenstransfer möglichst frühzeitig zu unterbinden; v) Förderung des Zugangs von im Bereich der Nichtverbreitung von Trägerraketen tätigen Wissenschaftlern aus Entwicklungsländern zu Projekten der EU-Kompetenzzentren; vi) in Abstimmung mit den EU-Kompetenzzentren Veranstaltung von gezielten Expertenmissionen in Drittstaaten, um Informationen und gewonnene Erkenntnisse im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Trägertechnologie und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck weiterzugeben und diese Drittstaaten beim Aufbau nationaler Fähigkeiten zu unterstützen; vii) Förderung der Schulung von Fachleuten im Bereich der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper durch deren Teilnahme an Programmen der EU, beispielsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, oder an Programmen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“). Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (im Folgenden „FRS“), die diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 990000 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der FRS vorbereiteter Berichte, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 30 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.
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