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Beschluss 2014/922/GASP des Rates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

CELEX
32014D0922
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-17
In force since
2014-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden ‚EUPOL AFGHANISTAN‘ oder ‚Mission‘) wird über den 31. Mai 2010 hinaus bis 31. Dezember 2016 verlängert.“

Article 2 Ziele

EUPOL AFGHANISTAN unterstützt die afghanischen Behörden beim weiteren Aufbau einer effektiven und rechenschaftspflichtigen Zivilpolizei, die effizient mit dem weiter gefassten Justizsektor zusammenwirkt und die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frauen, achtet. EUPOL AFGHANISTAN arbeitet auf einen schrittweisen und nachhaltigen Übergang hin, bei dem die bereits erzielten Ergebnisse gesichert werden.“

Article 4 Struktur der Mission

1 EUPOL AFGHANISTAN hat ihr Hauptquartier in Kabul.

2 EUPOL AFGHANISTAN wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.“

Article 12b Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt EUPOL AFGHANISTAN die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren, sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

Article 13 Finanzregelung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 beläuft sich auf 54600000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 beläuft sich auf 60500000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 beläuft sich auf 56870000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 beläuft sich auf 108050000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich auf 57750000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch EUPOL AFGHANISTAN teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von EUPOL AFGHANISTAN erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für EUPOL AFGHANISTAN schließen.

3 EUPOL AFGHANISTAN trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL AFGHANISTAN eine Vereinbarung mit der Kommission.

4 Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsstellung von EUPOL AFGHANISTAN und ihres Personals haftet EUPOL AFGHANISTAN für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich ab dem 1. Januar 2015 aus der Ausführung des Mandats ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

5 Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 5, 6 und 9, noch die operativen Erfordernisse von EUPOL AFGHANISTAN, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

6 Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.“

Article 13a Projektzelle

1 EUPOL AFGHANISTAN verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. EUPOL AFGHANISTAN wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen von EUPOL AFGHANISTAN förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

2 Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist EUPOL AFGHANISTAN befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wird, dass sie die sonstigen Maßnahmen von EUPOL AFGHANISTAN in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. EUPOL AFGHANISTAN schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL AFGHANISTAN bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL AFGHANISTAN bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

3 Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

Article 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2016.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Relations

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