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Seqlense EUR-Lex

2014/925/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2014 und die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9650)

CELEX
32014D0925
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-16
In force since
2014-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit

Das von Portugal am 12. September 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Article 2 Genehmigung des von Ungarn vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung der Tollwut

Das von Ungarn am 23. April 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Article 3 Genehmigung des von Lettland vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest

Das von Lettland am 5. November 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Article 4 Genehmigung des von Polen vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung der Tollwut

Das von Polen am 7. November 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Article 5 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU

„(2 Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten“

„(3 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 beschränkt sich der finanzielle Beitrag der Union in dem Fall, dass dem Mitgliedstaat die Kosten für die Tuberkulintests nicht direkt entstehen, auf 50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für den Kauf von Tuberkulin tatsächlich entstanden sind.“

„(1 Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit bei Haustieren werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.“

„(2 Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden; ausgenommen sind die in Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten.“

Article 6 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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