Beschluss Nr. 940/2014/EU des Rates vom 17. Dezember 2014 betreffend die Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen Gebieten in äußerster Randlage
Text
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Article 1
1 Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 des Vertrags wird Frankreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 Erzeugnisse, die in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte und Réunion und somit in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags hergestellt werden und im Anhang aufgelistet sind, ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ zu befreien. Diese Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage — unter Berücksichtigung ihres Unionsrahmens — einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen, ohne die Handelsbedingungen so zu verändern, dass sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.
2 Im Verhältnis zur Besteuerung ähnlicher Erzeugnisse, die nicht in den betroffenen Gebieten in äußerster Randlage hergestellt wurden, darf die sich aus der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gemäß Absatz 1 ergebende Abweichung folgenden Umfang nicht überschreiten: a) 10 Prozentpunkte für die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse; b) 20 Prozentpunkte für die in Teil B des Anhangs genannten Erzeugnisse; c) 30 Prozentpunkte für die in Teil C des Anhangs genannten Erzeugnisse. Frankreich sagt zu, dass die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nicht den Prozentsatz überschreiten, der unbedingt erforderlich ist, um die lokale Wirtschaftstätigkeit zu erhalten, zu fördern und auszubauen.
3 Frankreich wendet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen auf Wirtschaftsteilnehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 300000 EUR an. Wirtschaftsteilnehmer, deren Jahresumsatz unter dieser Schwelle liegt, sind von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit.
Article 2
Die französischen Behörden wenden auf Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 fallen, die gleiche Besteuerungsregelung wie auf lokal hergestellte Erzeugnisse an.
Article 3
1 Frankreich meldet die Steuerregelungen gemäß Artikel 1 unverzüglich der Kommission.
2 Frankreich legt der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Anwendung der Steuerregelung gemäß Artikel 1 vor, der Auskunft gibt über die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen sowie deren Beitrag zur Erhaltung, Förderung und Entwicklung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert sind. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Anpassung der Bestimmungen dieses Beschlusses vor.
Article 4
In Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2004/162/EG wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „30. Juni 2015“ ersetzt.
Article 5
Die Artikel 1, 2 und 3 gelten ab dem 1. Juli 2015. Artikel 4 gilt ab dem 1. Januar 2015.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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