Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. November 2014 über die Änderung des mit dem Durchführungsbeschluss 2014/C 166/05 der Kommission festgelegten Arbeitsprogramms 2014 sowie über die Annahme eines Arbeitsprogramms und die Finanzierung im Jahr 2015 im Lebensmittel- und Futtermittelbereich zur Gewährleistung der Anwendung der Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel
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Article 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/C 166/05 der Kommission
Das als Anhang beigefügte geänderte Arbeitsprogramm, das mit dem Durchführungsbeschluss 2014/C 166/05 der Kommission festgelegt wurde, wird angenommen.
Article 2 Annahme des Arbeitsprogramms 2015
Das als Anhang beigefügte Arbeitsprogramm zur Durchführung der Artikel 6, 32, 33, 35 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird angenommen.
Article 3 Finanzierungsbeschluss
Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Jahresarbeitsprogramme gelten als Finanzierungsbeschlüsse im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Article 4 Beitrag der Union
Der Höchstbeitrag für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms 2014 beläuft sich auf 4820000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans 2014 der Europäischen Union finanziert: Haushaltsplan 2014 — 17 04 01 — 4600000 EUR Haushaltsplan 2014 — 17 04 03 — 220000 EUR Der Höchstbeitrag für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms 2015 beläuft sich auf 4050000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans 2015 der Europäischen Union finanziert: Haushaltsplan 2015 — 17 04 03 — 3930000 EUR Dieser Beschluss kann nur durchgeführt werden, wenn die Mittel infolge des Erlasses des Haushaltsplans für 2015 durch die Haushaltsbehörde in voller Höhe oder nach der Regelung der vorläufigen Zwölftel teilweise bereitgestellt werden. Die oben genannten Haushaltsmittel können auch Verzugszinsen abdecken.
Article 5 Flexibilitätsklausel
Änderungen der Mittelzuweisungen für einzelne Maßnahmen des jeweiligen Arbeitsprogramms, die in der Summe 20 % des in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegten Höchstbeitrags nicht übersteigen, gelten nicht als substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, wenn dadurch die Art der Maßnahmen und das Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen.
Article 6 Finanzhilfen
Finanzhilfen können den im Anhang genannten Einrichtungen gemäß den dort festgelegten Bedingungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.
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