Empfehlung Nr. S2 vom 22. Oktober 2013 über den Sachleistungsanspruch von Versicherten und ihren Familienangehörigen gemäß einem bilateralen Abkommen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und einem Drittstaat während eines Aufenthalts in dem Drittstaat (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2014/C 46/09 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben , gestützt auf Artikel 72 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit fördert und stärkt, gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im achten Erwägungsgrund und in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die besondere Bedeutung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betont, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich von Grenzgängerinnen und Grenzgängern.
(2) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 untersagt die Diskriminierung von Personen, für die diese Verordnung gilt. (3) Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn die Anwendung einer EU-Rechtsvorschrift durch eine Maßnahme behindert werden kann, die im Rahmen der Durchführung eines — auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages geschlossenen — bilateralen Abkommens getroffen wurde, jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern . (4) Auch wenn ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten nicht unter die Definition von „ Rechtsvorschriften “ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 fällt, so ist doch jeder Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet, den in Artikel 45 des Vertrags vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. (5) Daher sollte klargestellt werden, dass die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit im Hinblick auf ihre Anwendung dahingehend auszulegen sind, dass sie eine Person und ihre Familienangehörigen (Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) nicht daran hindern, ihre im Vertrag festgelegten, mit der Freizügigkeit innerhalb der Union verbundenen Rechte auszuüben.
(6) Die Freizügigkeit könnte sich nicht vollständig entfalten, wenn eine Person, für die die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als ihres Wohnstaats gelten, nicht die gleiche rechtliche Behandlung erfahren würde wie Personen mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, die sich in der gleichen Situation befinden. (7) Die Bestimmungen von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten Kollisionsnormen, in denen die Bedingungen festgelegt sind, unter denen die versicherte Person und ihre Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit für Rechnung des zuständigen Trägers haben, während sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen bzw. sich dort aufhalten.
(8) Mit den Artikeln 17 und 24 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird bezweckt, dass die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit nicht davon abhängig gemacht wird, dass die versicherte Person im zuständigen Mitgliedstaat wohnt, damit Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer nicht davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen . (9) Dies gilt ebenfalls für Familienangehörige gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die gemäß Artikel 17 oder Artikel 24 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Wohnmitgliedstaat vom Träger des Wohnstaates Sachleistungen bei Krankheit zulasten des zuständigen Trägers erhalten.
(10) Der Grundsatz der Gleichbehandlung sollte grundsätzlich auch dann gelten, wenn der zuständige Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das Bestimmungen über Sachleistungen bei Krankheit umfasst, die aus medizinischer Sicht in einem Drittstaat erforderlich werden, sofern das Drittstaat zur Zusammenarbeit in einzelnen Fällen bereit ist. EMPFIEHLT, (1) Ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das Bestimmungen über Sachleistungen bei Krankheit umfasst, wendet die einschlägigen Bestimmungen auf Personen, für die die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gelten, und auf deren Familienangehörige an, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und Anspruch auf Sachleistungen auf der Grundlage der Artikel 17 oder 24 bis 26 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 haben, wenn während eines Aufenthalts in diesem Drittstaat Sachleistungen bei Krankheit aus medizinischer Sicht erforderlich werden. (2) Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Mariana Ziukiene