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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014L0020
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-02-06
In force since
2014-02-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 EU-Klassen für Basispflanzgut von Kartoffeln

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse S“ in Verkehr gebracht wird, wenn a) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und b) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse SE“ in Verkehr gebracht wird, wenn a) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und b) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Basispflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse E“ in Verkehr gebracht wird, wenn a) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a erfüllen, und b) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erfüllen.

Article 2 EU-Klassen für zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse A“ in Verkehr gebracht wird, wenn a) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe a erfüllen, und b) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln nur mit der Bezeichnung „EU-Klasse B“ in Verkehr gebracht wird, wenn a) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Kartoffeln die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erfüllen, und b) bei einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass die Partien, aus denen sie stammen, die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.

Article 3 Unterrichtung der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welchem Umfang sie die betreffenden EU-Klassen bei der Zertifizierung ihrer eigenen Erzeugung anwenden.

Article 4 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 5 Aufhebung

Die Richtlinie 93/17/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 7 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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