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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014L0021
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-02-06
In force since
2014-02-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Mutterpflanze“ eine bestimmte Pflanze, der Material für die Vermehrung entnommen wird; 2. „Mikrovermehrung“ die rasche Vermehrung von Pflanzenmaterial durch In-vitro-Kultivierung von differenzierten vegetativen Keimspitzen oder Meristemen, die Pflanzen entnommen wurden, zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen.

Article 2 Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln die folgenden Mindestanforderungen erfüllt: a) es stammt von Mutterpflanzen, die frei sind von den folgenden Schadorganismen: Pectobacterium spp., Dickeya spp., Kartoffelblattrollvirus, Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X und Kartoffelvirus Y; b) sie sind frei von Symptomen der Schwarzbeinigkeit; c) der Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten betragen zusammengerechnet höchstens 0,01 %; d) bei der direkten Nachkommenschaft beträgt der Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen höchstens 0,5 %; e) der Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen oder durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen beträgt höchstens 0,1 %; f) die Zahl der Feldgenerationen wird auf vier begrenzt.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln als „EU-Klasse PBTC“ und „EU-Klasse PB“ gemäß den im Anhang festgelegten Anforderungen in Verkehr gebracht wird.

3 Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und e wird bei amtlichen Feldbesichtigungen festgestellt. In Zweifelsfällen werden diese Besichtigungen durch amtliche Blattuntersuchungen ergänzt. Bei Mikrovermehrungsmethoden wird die Erfüllung von Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem die Mutterpflanze amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird. Bei Methoden der klonalen Selektion wird die Erfüllung von Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, indem der klonale Bestand amtlich oder unter amtlicher Aufsicht untersucht wird.

Article 3 Mindestanforderungen an Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Partien von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: a) der Anteil an Erde und Fremdstoffen beträgt höchstens 1,0 % der Masse; b) der Anteil an Kartoffeln, die von Kartoffelfäule, ausgenommen Bakterienringfäule und Schleimkrankheit, befallen sind, beträgt höchstens 0,2 % der Masse; c) der Anteil an Kartoffeln mit äußeren Mängeln, auch missgestaltete oder beschädigte Knollen, beträgt höchstens 3,0 % der Masse; d) der Anteil an Kartoffeln, die auf über einem Drittel der Knollenoberfläche von gewöhnlichem Schorf befallen sind, beträgt höchstens 5,0 % der Masse; e) der Anteil an Kartoffeln, die auf über 10,0 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse; f) der Anteil an Kartoffeln, die auf über 10,0 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse; g) der Anteil an Knollen, die aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund der Austrocknung durch Silberschorf gewelkt sind, beträgt höchstens 0,5 % der Masse; h) der Gesamtanteil an Kartoffeln gemäß den Buchstaben b bis g beträgt höchstens 6,0 % der Masse.

Article 4 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 6 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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