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Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

CELEX
32014L0027
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2014-02-26
In force since
2014-03-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG

„(2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen, Erzeugnissen und/oder Ausrüstungen, sofern nicht in anderen Unionsvorschriften ausdrücklich darauf verwiesen wird.“

Article 2 Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG

Anhang I der Richtlinie 92/85/EWG wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Biologische Agenzien Biologische Agenzien der Risikogruppen 2, 3 und 4 im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , soweit bekannt ist, dass solche Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden, und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind; Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341); Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351); Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362); spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371). ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten chemischen Agenzien; (2) Abschnitt B erhält folgende Fassung: „B. Verfahren Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren.“

Article 3 Änderungen der Richtlinie 94/33/EG

Der Anhang der Richtlinie 94/33/EG wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Biologische Agenzien der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen: akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331); Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A, 1B oder 1C (H314); entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (H220, H221); entzündbare Aerosole, Kategorie 1 (H222); entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 oder 2 (H224, H225); explosive Stoffe, Kategorie ‚instabil, explosiv‘, oder explosive Stoffe der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 (H200, H201, H202, H203, H204, H205); selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A, B, C oder D (H240, H241, H242); organische Peroxide, Typ A oder B (H240, H241); spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371); spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H372, H373); Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H334); Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H317); Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351); Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341); Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A oder 1B (H360, H360F, H360FD, H360Fd, H360D, H360Df). ii) Buchstabe b wird gestrichen. iii) Buchstabe c wird gestrichen. iv) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführte Stoffe und Gemische; 2. Abschnitt II Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Arbeitsverfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG.“

Article 4 Änderungen der Richtlinie 98/24/EG

„(3 Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeitgeber auf Anfrage, nach Möglichkeit vom Hersteller oder Lieferanten, alle Informationen über gefährliche chemische Arbeitsstoffe erhalten können, die zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, sofern weder die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 noch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eine Informationspflicht vorsieht.“

Article 5 Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG

„(4 Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlament und des Rates fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.

Article 6 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 7 Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 8 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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