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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014L0050
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2014-04-16
In force since
2014-05-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Richtlinie legt Regelungen fest, die darauf abzielen, den Arbeitnehmern die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten dadurch zu erleichtern, dass die Hindernisse, die durch einige Vorschriften für die an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelten Zusatzrentensysteme entstanden sind, abgebaut werden.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für Zusatzrentensysteme mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Systeme.

2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf: a) Zusatzrentensysteme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie keine neuen aktiven Versorgungsanwärter mehr aufnehmen und ihnen verschlossen bleiben; b) Zusatzrentensysteme, die Maßnahmen unterliegen, die das Tätigwerden einer nach nationalem Recht eingesetzten Behörde oder eines Gerichts mit dem Ziel, ihre finanzielle Lage zu sichern oder wiederherzustellen, beinhalten, einschließlich Liquidationsverfahren. Dieser Ausschluss gilt nur, solange diese Maßnahmen andauern; c) Insolvenzschutzsysteme, Ausgleichssysteme und nationale Pensionsreservefonds und d) einmalige Zahlungen, die am Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Arbeitnehmers von Arbeitgebern an Arbeitnehmer geleistet werden und nicht mit der Altersversorgung in Zusammenhang stehen.

3 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Leistungen der Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung im Rahmen von Zusatzrentensystemen, mit Ausnahme der Sonderregelungen nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung.

4 Diese Richtlinie gilt nur für Beschäftigungszeiten, die in den Zeitraum nach ihrer Umsetzung gemäß Artikel 8 fallen.

5 Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb und die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen der Arbeitnehmer, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats zu- und abwandern.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Zusatzrente“ eine nach den Bestimmungen eines nach nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten eingerichteten Zusatzrentensystems vorgesehene Altersversorgung; b) „Zusatzrentensystem“ ein nach nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten eingerichtetes, an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppeltes betriebliches Rentensystem für die Altersversorgung, das Zusatzrenten für Arbeitnehmer bieten soll; c) „aktive Versorgungsanwärter“ Arbeitnehmer, die aufgrund ihres derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses nach den Bestimmungen eines Zusatzrentensystems Anspruch auf eine Zusatzrentenleistung haben oder nach Erfüllung der Anwartschaftsbedingungen voraussichtlich haben werden; d) „Wartezeit“ die Beschäftigungsdauer, die nach nationalem Recht oder den Regeln eines Zusatzrentensystems oder vom Arbeitgeber getroffenen Festlegungen erforderlich ist, bevor ein Arbeitnehmer als Anwärter zu einem System zugelassen werden kann; e) „Unverfallbarkeitsfrist“ die Dauer der aktiven Zugehörigkeit zu einem System, die nach nationalem Recht oder den Regeln eines Zusatzrentensystems erforderlich ist, um erworbene Zusatzrentenansprüche zu begründen; f) „unverfallbare Rentenanwartschaften“ alle Zusatzrentenansprüche, die nach Erfüllung etwaiger Anwartschaftsbedingungen gemäß den Regeln eines Zusatzrentensystems und gegebenenfalls nach nationalem Recht erworben wurden; g) „ausscheidender Arbeitnehmer“ einen aktiven Versorgungsanwärter, dessen derzeitiges Beschäftigungsverhältnis aus anderen Gründen als dem Erwerb einer Anwartschaft auf eine Zusatzrente endet und der zwischen Mitgliedstaaten zu- und abwandert; h) „ausgeschiedener Versorgungsanwärter“ einen ehemaligen aktiven Versorgungsanwärter, der unverfallbare Rentenanwartschaften in einem Zusatzrentensystem besitzt und noch keine Zusatzrente aus diesem System erhält; i) „ruhende Rentenanwartschaften“ unverfallbare Rentenanwartschaften, die in dem System, in dem sie von einem ausgeschiedenen Versorgungsanwärter erworben wurden, aufrechterhalten werden; j) „Wert der ruhenden Rentenanwartschaften“ den Kapitalwert der Anwartschaften, der im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten berechnet wird.

Article 4 Bedingungen für den Erwerb von Ansprüchen im Rahmen eines Zusatzrentensystems

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen: a) Gilt eine Unverfallbarkeitsfrist oder eine Wartezeit oder beides, so überschreitet deren Gesamtdauer für ausscheidende Arbeitnehmer unter keinen Umständen drei Jahre; b) wird für den Erwerb unverfallbarer Rentenanwartschaften ein Mindestalter vorgeschrieben, so beträgt dieses Alter für ausscheidende Arbeitnehmer höchstens 21 Jahre; c) hat ein ausscheidender Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften erworben, so erstattet das Zusatzrentensystem die Beiträge, die vom ausscheidenden Arbeitnehmer oder in seinem Namen gemäß nationalem Recht oder Kollektivverträgen eingezahlt wurden, oder, falls der ausscheidende Arbeitnehmer das Anlagerisiko trägt, entweder die Summe der geleisteten Beiträge oder den aus diesen Beiträgen erwachsenden Anlagewert.

2 Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen, abweichende Regelungen in Tarifverträge aufzunehmen, sofern diese Regelungen keinen weniger günstigen Schutz bieten und keine Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schaffen.

Article 5 Wahrung ruhender Rentenanwartschaften

1 Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausscheidende Arbeitnehmer ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem sie erworben wurden, belassen können. Bei der Berechnung des ursprünglichen Wertes dieser Anwartschaften für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem das derzeitige Beschäftigungsverhältnis des ausscheidenden Arbeitnehmers endet.

2 Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Art der Regelung und der Gepflogenheiten des jeweiligen Rentensystems die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Behandlung der ruhenden Rentenanwartschaften ausscheidender Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen oder des Wertes solcher Anwartschaften der Behandlung des Wertes der Ansprüche aktiver Versorgungsanwärter oder der Entwicklung der derzeit ausgezahlten Renten entspricht, oder dass diese Anwartschaften oder ihr Wert in einer anderen Weise behandelt werden, die als gerecht betrachtet wird, wie etwa folgende Maßnahmen: a) wenn die Rentenanwartschaften im Zusatzrentensystem als nominale Anrechte erworben werden, indem der Nominalwert der ruhenden Rentenanwartschaften gesichert wird, b) wenn sich der Wert der erworbenen Rentenanwartschaften im Laufe der Zeit ändert, indem eine Anpassung des Wertes der ruhenden Rentenanwartschaften durch die Anwendung folgender Elemente erfolgt: i) eine in das Zusatzrentensystem integrierte Verzinsung oder ii) eine vom Zusatzrentensystem erzielte Kapitalrendite, oder c) wenn der Wert der erworbenen Rentenanwartschaften beispielsweise entsprechend der Inflationsrate oder des Lohnniveaus angepasst wird, indem eine entsprechende Anpassung des Wertes der ruhenden Rentenanwartschaften nach Maßgabe einer angemessenen Höchstgrenze erfolgt, die im nationalen Recht festgesetzt oder von den Sozialpartnern vereinbart wird.

3 Die Mitgliedstaaten können den Zusatzrentensystemen die Möglichkeit einräumen, unverfallbare Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers nicht zu erhalten, sondern diese mit der in Kenntnis der Sachlage erteilten Einwilligung des Arbeitnehmers — auch in Bezug auf die zu erhebenden Gebühren — in Höhe ihres Kapitalwertes an den ausscheidenden Arbeitnehmer auszuzahlen, soweit der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften einen vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den angewendeten Schwellenwert mit.

4 Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumen, abweichende Regelungen in Tarifverträge aufzunehmen, sofern diese Regelungen keinen weniger günstigen Schutz bieten und keine Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bewirken.

Article 6 Auskünfte

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Versorgungsanwärter auf Verlangen Auskünfte über die Folgen einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für ihre Zusatzrentenansprüche erhalten können. Insbesondere sind zu Folgendem Auskünfte zu erteilen: a) den Bedingungen für den Erwerb von Zusatzrentenanwartschaften und den Folgen der Anwendung dieser Bedingungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; b) dem Wert ihrer unverfallbaren Rentenanwartschaften oder einer höchstens 12 Monate vor dem Zeitpunkt ihres Ersuchens durchgeführten Schätzung der unverfallbaren Rentenanwartschaften und c) den Bedingungen für die künftige Behandlung ruhender Rentenanwartschaften. Sofern das System die Möglichkeit des frühzeitigen Zugriffs auf unverfallbare Rentenanwartschaften in Form von Kapitalauszahlungen vorsieht, sollten die erteilten Auskünfte auch eine schriftliche Erklärung enthalten, wonach der Anwärter in Betracht ziehen sollte, sich im Hinblick auf die Anlage dieses Kapitals zum Zwecke der Altersversorgung beraten zu lassen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausgeschiedene Versorgungsanwärter auf Verlangen Auskünfte über Folgendes erhalten: a) den Wert ihrer ruhenden Rentenanwartschaften oder eine höchstens 12 Monate vor dem Zeitpunkt ihres Ersuchens durchgeführte Schätzung der ruhenden Rentenanwartschaften und b) die Bedingungen für die Behandlung ruhender Rentenanwartschaften.

3 Im Falle von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen von Zusatzrentensystemen gilt Absatz 2 auch für begünstigte Hinterbliebene in Bezug auf die Zahlung von Leistungen an Hinterbliebene.

4 Die Auskünfte sind schriftlich, in verständlicher Form und in angemessener Frist zu erteilen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass solche Auskünfte nicht häufiger als einmal pro Jahr erteilt werden müssen.

5 Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten unbeschadet und zusätzlich zu der Auskunftspflicht der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/41/EG.

Article 7 Mindestvorschriften und Rückschrittsklausel

1 In Bezug auf den Erwerb von Zusatzrentenanwartschaften von Arbeitnehmern, auf die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen ausscheidender Arbeitnehmer sowie auf das Recht aktiver und ausgeschiedener Versorgungsanwärter auf die Erteilung von Auskünften können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die vorteilhafter sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.

2 Die Umsetzung dieser Richtlinie darf in keinem Fall zum Anlass genommen werden, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte auf Erwerb und Wahrung von Zusatzrenten oder das Recht von Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern auf die Erteilung von Auskünften einzuschränken.

Article 8 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 21. Mai 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie sorgen dafür, dass die Sozialpartner die notwendigen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt durch Vereinbarung einführen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2 Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Article 9 Berichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 21. Mai 2019 sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

2 Bis zum 21. Mai 2020 erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorlegt.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 11 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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