Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen bei Insider-Geschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.
2 Diese Richtlinie gilt außerdem für: a) Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde; b) Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde; c) Finanzinstrumente, die in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden; d) Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines unter diesen Buchstaben genannten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt; sie umfassen Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte, sind jedoch nicht darauf beschränkt. Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Handlungen und Transaktionen, einschließlich Geboten, die die Versteigerung von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten auf einer als geregelter Markt zugelassenen Versteigerungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 betreffen, selbst wenn die versteigerten Produkte keine Finanzinstrumente sind. Alle für Handelsaufträge geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für solche Gebote, und zwar unbeschadet etwaiger besonderer Bestimmungen über die Abgabe von Geboten im Rahmen einer Versteigerung.
3 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf: a) Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt; b) Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4 und 5 jener Verordnung erfolgt; c) Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 getätigt werden, Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung getätigt werden, Tätigkeiten im Rahmen der Klimapolitik der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung sowie Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 jener Verordnung.
4 Artikel 5 findet auch Anwendung auf: a) Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf den Preis oder den Wert eines in Absatz 2 genannten Finanzinstruments hat; b) Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag, das Gebot oder die Handlung eine Auswirkung auf den Preis oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Preis oder Wert vom Preis oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen; c) das Verhalten in Bezug auf Referenzwerte.
5 Diese Richtlinie gilt für sämtliche Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die ein Finanzinstrument nach Absatz 2 und 4 betreffen, unabhängig davon, ob die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Finanzinstrument“ bezeichnet ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 2. „Waren-Spot-Kontrakt“ bezeichnet einen Waren-Spot-Kontrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; 3. „Rückkaufprogramm“ bezeichnet den Handel mit eigenen Aktien gemäß den Artikeln 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 4. „Insider-Informationen“ bezeichnet Informationen im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; 5. „Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU; 6. „Referenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; 7. „zulässige Marktpraxis“ bezeichnet eine bestimmte Marktpraxis, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 anerkannt wird; 8. „Stabilisierungsmaßnahme“ bezeichnet eine Stabilisierungsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; 9. „geregelter Markt“ bezeichnet einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU; 10. „multilaterales Handelssystem“ bezeichnet ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU; 11. „organisiertes Handelssystem“ bezeichnet ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU; 12. „Handelsplatz“ bezeichnet einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU; 13. „Energiegroßhandelsprodukt“ bezeichnet ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 14. „Emittent“ bezeichnet einen Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Article 3 Insider-Geschäfte, Empfehlung an Dritte oder Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Insider-Geschäfte, die Empfehlung an Dritte oder die Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften gemäß den Absätzen 2 bis 8, zumindest in schwerwiegenden Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz, Straftaten darstellen.
2 Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt ein Insider-Geschäft vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und unter Nutzung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert.
3 Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insider-Informationen verfügt, weil sie a) dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört, b) am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist, c) aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder d) an kriminellen Handlungen beteiligt ist. Dieser Artikel gilt ferner für jede Person, die Insider-Informationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 erlangt hat und Kenntnis davon hat, dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt.
4 Die Nutzung von Insider-Informationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, wird auch als Insider-Geschäft angesehen, wenn der Auftrag erteilt wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Informationen erlangt hat.
5 In Bezug auf Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 schließt die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Nutzung von Insider-Informationen auch die Einreichung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ein.
6 Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insider-Geschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und a) auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder b) auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen.
7 Die in Absatz 6 genannte Nutzung von Empfehlungen oder Anstiftungen erfüllt den Tatbestand des Insider-Geschäfts, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, Kenntnis davon hat, dass sie auf Insider-Informationen beruht.
8 Für die Zwecke dieses Artikels wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist oder war, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insider-Geschäfte getätigt hat, wenn ihre Handlungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als rechtmäßig gelten.
Article 4 Unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 zumindest in schweren Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz eine Straftat darstellt.
2 Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen vor, wenn eine Person, die über Insider-Informationen verfügt und diese Informationen an eine andere Person weitergibt, sofern diese Offenlegung nicht Rahmen der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt oder die Offenlegung nach Artikel 11 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als Marktsondierung gilt.
3 Dieser Artikel gilt für jede Person, auf die die in Artikel 3 Absatz 3 bezeichneten Situationen oder Umstände zutreffen.
4 Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Offenlegung von Empfehlungen oder Anstiftungen gemäß Artikel 3 Absatz 6, nachdem man selbst die Empfehlung erhalten hat bzw. angestiftet wurde, als unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung offenlegt oder Anstiftung offenlegt, Kenntnis davon hat, dass die Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insider-Informationen beruht.
5 Dieser Artikel wird im Einklang mit dem notwendigen Schutz der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung angewandt.
Article 5 Marktmanipulation
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Marktmanipulation gemäß Absatz 2 zumindest in schweren Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz eine Straftat darstellt.
2 Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff der Marktmanipulation folgende Handlungen: a) Vornahme einer Transaktion, Erteilung eines Handelsauftrags oder jegliche sonstige Handlung, die Folgendes umfasst: i) Geben falscher oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments oder damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder der Nachfrage danach oder ii) Beeinflussung des Preises eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, um ein anormales oder künstliches Preisniveau zu erzielen, es sei denn, die Person, die die Transaktion getätigt oder den Handelsauftrag erteilt hat, kann sich auf einen rechtmäßigen Grund stützen und die Transaktion oder der Handelsauftrag stehen im Einklang mit der zugelassenen Marktpraxis auf dem betreffenden Handelsplatz; b) Vornahme einer Transaktion, Erteilung eines Handelsauftrags oder jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung, die den Preis eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung; c) Verbreitung von Informationen über die Medien, einschließlich des Internets, oder mithilfe sonstiger Mittel, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts aussenden oder den Preis eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflussen, um ein anormales oder künstliches Preisniveau zu erzielen, sofern die Personen, die diese Informationen verbreitet haben, durch die Verbreitung dieser Informationen einen Vorteil oder Gewinn für sich selbst oder für Dritte erzielen, oder d) Übermittlung falscher oder irreführender Informationen, Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten, oder jede andere Handlung, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.
Article 6 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zu den in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und in Artikel 4 und 5 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 und 7 und Artikel 5 genannte Straftat zu begehen, unter Strafe gestellt wird.
3 Artikel 3 Absatz 8 gilt entsprechend.
Article 7 Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 und 5 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bewehrt sind.
3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 genannte Straftat mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bewehrt ist.
Article 8 Verantwortlichkeit juristischer Personen
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat: a) eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, b) eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
2 Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 es einer ihr unterstellten Person ermöglicht hat, eine der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person zu begehen.
3 Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten nicht aus.
Article 9 Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine nach Artikel 8 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, die Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldbußen umfassen müssen, aber auch andere Sanktionen einschließen können, wie etwa: a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, c) Unterstellung unter richterliche Aufsicht, d) richterlich angeordnete Auflösung, e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Article 10 Gerichtliche Zuständigkeit
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat a) ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde oder b) von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wurde, zumindest in den Fällen, in denen die Tat dort, wo sie begangen wurde, eine Straftat darstellt.
2 Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn a) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder b) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen wird.
Article 11 Schulungen
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justiz innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Behördenmitarbeitern zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.
Article 12 Bericht
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 4. Juli 2018 Bericht über die Funktionsweise dieser Richtlinie und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Änderung, etwa in Bezug auf die Festlegung, was unter einem schwereren Fall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 zu verstehen ist, sowie in Bezug auf die Höhe der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen und in Bezug auf die Frage, inwieweit die fakultativen Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden. Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Article 13 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften vorbehaltlich des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ab dem 3. Juli 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 15 Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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