Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Registrierungsnummer
1 Pyrotechnische Gegenstände sind mit einer Registrierungsnummer zu kennzeichnen, die folgende Elemente enthält: a) die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat; b) die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben: F 1, F 2, F 3 und F 4 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2, 3 und 4; T 1 oder T 2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T 1 und T 2; P 1 oder P 2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 und P 2; c) die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.
2 Die Registrierungsnummer soll folgende Struktur aufweisen: „XXXX — YY — ZZZZ…“, wobei XXXX auf Absatz 1 Buchstabe a, YY auf Absatz 1 Buchstabe b und ZZZZ… auf Absatz 1 Buchstabe c verweisen.
Article 2 Verpflichtungen der benannten Stellen
1 Die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2007/23/EG betrauten benannten Stellen führen ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie EG-Baumusterprüfbescheinigungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B), Konformitätsbescheinigungen im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt haben, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Richtlinie festgelegten Formats. Das Verzeichnis von pyrotechnischen Gegenständen muss mindestens Angaben zu den im Anhang festgelegten Merkmalen enthalten. Diese Informationen werden mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der im Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bzw. Zulassungen durch die benannten Stellen aufbewahrt. Das Verzeichnis ist von den benannten Stellen regelmäßig zu aktualisieren und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
2 Wird die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, muss diese Stelle das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats übertragen.
Article 3 Verpflichtungen der Hersteller und Einführer
Hersteller und Einführer von pyrotechnischen Gegenständen müssen: a) Aufzeichnungen über alle Registrierungsnummern der von ihnen hergestellten oder eingeführten pyrotechnischen Gegenstände führen, die sie zusammen mit Angaben zur Handelsbezeichnung, zur allgemeinen Typ- und gegebenenfalls zur Subtypbezeichnung sowie zur Produktionsstätte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Gegenstände aufbewahren; b) die Aufzeichnungen im Falle der Einstellung der Wirtschaftstätigkeit des Herstellers oder Einführers an die zuständigen Behörden übermitteln; c) den zuständigen Behörden und Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag die Angaben gemäß Buchstabe a zur Verfügung stellen.
Article 4 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 17. Oktober 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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