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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

CELEX
32014L0089
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-23
In force since
2014-09-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumplanung geschaffen, mit dem Ziel, ein nachhaltiges Wachstum der Meereswirtschaft, die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zu fördern.

2 Innerhalb der integrierten Meerespolitik der Union sieht dieser Rahmen vor, dass die Mitgliedstaaten eine maritime Raumplanung ausarbeiten und umsetzen, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Land und Meer und einer intensiveren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ zu den in Artikel 5 festgelegten Zielen beizutragen.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften der Union für die Meeresgewässer der Mitgliedstaaten. Sie gilt nicht für Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern, die Gegenstand der städtischen und ländlichen Raumordnung eines Mitgliedstaats sind, sofern dies in seinen maritimen Raumordnungsplänen mitgeteilt wird.

2 Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.

3 Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, innerhalb der Meeresgewässer den Umfang und die Reichweite ihrer maritimen Raumordnungspläne zu konzipieren und festzulegen. Sie gilt ferner nicht für die städtische und ländliche Raumordnung.

4 Diese Richtlinie berührt nicht die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Mitgliedstaaten über die Meeresgewässer, die sich aus dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere dem SRÜ, ableiten. Insbesondere hat die Anwendung dieser Richtlinie keinen Einfluss auf die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck (1) „integrierte Meerespolitik“ eine Unionspolitik, deren Ziel es ist, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem der Küsten- und Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftszweige, durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren; (2) „maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren; (3) „Meeresregion“ eine Meeresregion gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG; (4) „Meeresgewässer“ Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG sowie Küstengewässer gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG und ihr Meeresgrund und Meeresuntergrund.

Article 4 Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung

1 Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine maritime Raumplanung aus und setzt diese um.

2 Dabei tragen die Mitgliedstaaten den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung.

3 Der daraus hervorgehende Plan wird bzw. die daraus hervorgehenden Pläne werden gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten institutionellen Ebenen und Verwaltungsebenen entwickelt und erstellt. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Form und Inhalt des betreffenden Plans bzw. der betreffenden Pläne zu konzipieren und festzulegen.

4 Ziel der maritimen Raumplanung ist es, zu den in Artikel 5 aufgeführten Zielen beizutragen und die Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 zu erfüllen.

5 Bei der Ausarbeitung der maritimen Raumplanung schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Meeresregionen, den einschlägigen bestehenden und künftigen Tätigkeiten und Nutzungsarten und ihren Auswirkungen auf die Umwelt sowie den natürlichen Ressourcen gebührende Beachtung und tragen überdies den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung.

6 Die Mitgliedstaaten können bestehende nationale Politiken, Regelungen oder Mechanismen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie eingerichtet wurden, einbeziehen oder darauf aufbauen, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Article 5 Ziele der maritimen Raumplanung

1 Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung ziehen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Erwägung, um die nachhaltige Entwicklung und das nachhaltige Wachstum im Meeresbereich unter Anwendung eines Ökosystem-Ansatzes zu unterstützen und um die Koexistenz einschlägiger Tätigkeiten und Nutzungsarten zu fördern.

2 Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, durch ihre maritimen Raumordnungspläne zur nachhaltigen Entwicklung der Energiewirtschaft im Meeresbereich, des Seeverkehrs sowie der Fischerei und Aquakultur ebenso beizutragen wie zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umwelt einschließlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels. Die Mitgliedstaaten können weitere Ziele verfolgen, etwa die Förderung des sanften Tourismus und die umweltverträgliche Rohstoffgewinnung.

3 Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, selbst festzulegen, wie die einzelnen Ziele in ihrem maritimen Raumordnungsplan bzw. ihren maritimen Raumordnungsplänen berücksichtigt und gewichtet werden.

Article 6 Mindestanforderungen an die maritime Raumplanung

1 Die Mitgliedstaaten legen Verfahrensschritte fest, um zu den in Artikel 5 aufgeführten Zielen unter Berücksichtigung der relevanten Tätigkeiten und Nutzungszwecke in Meeresgewässern beizutragen.

2 Dabei gehen sie wie folgt vor: a) Sie berücksichtigen die Wechselwirkungen zwischen Land und Meer. b) Sie berücksichtigen Umweltaspekte, wirtschaftliche und soziale Aspekte sowie Sicherheitsaspekte. c) Sie verfolgen das Ziel, die Kohärenz zwischen der maritimen Raumplanung und dem daraus hervorgehenden Plan bzw. den daraus hervorgehenden Plänen und anderen Verfahren, wie z. B. dem integrierten Küstenzonenmanagement oder gleichwertigen formellen oder informellen Prozessen, zu fördern. d) Sie stellen sicher, dass die Interessenträger gemäß Artikel 9 eingebunden werden. e) Sie koordinieren die Nutzung der besten verfügbaren Daten gemäß Artikel 10. f) Sie stellen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 sicher. g) Sie fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 12.

3 Maritime Raumordnungspläne werden von den Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens alle zehn Jahre überprüft.

Article 7 Wechselwirkungen zwischen Land und Meer

1 Um im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten — sofern dies nicht im Laufe des Verfahrens zur maritimen Raumplanung geschieht — sich anderer formeller oder informeller Prozesse bedienen, etwa des integrierten Küstenzonenmanagements. Die Ergebnisse werden von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der maritimen Raumordnungspläne berücksichtigt.

2 Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 verfolgen die Mitgliedstaaten mit der maritimen Raumplanung das Ziel, die Kohärenz des daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungsplans bzw. der daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungspläne mit anderen einschlägigen Verfahren zu fördern.

Article 8 Erstellung maritimer Raumordnungspläne

1 Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung erstellen die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne, in denen die räumliche und zeitliche Verteilung der einschlägigen bestehenden und künftigen Tätigkeiten und Nutzungen in ihren Meeresgewässern dargelegt wird, um zu den in Artikel 5 genannten Zielen beizutragen.

2 Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 die einschlägigen Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten und Nutzungszwecken. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten können die möglichen Tätigkeiten und Nutzungen sowie Interessen Folgendes umfassen: Aquakulturgebiete; Fischfanggebiete; Anlagen und Infrastruktur zur Exploration, Förderung und Gewinnung von Öl, Gas und anderen Energiequellen, Mineralien und Zuschlagstoffen und zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen; Seeschifffahrtsrouten und maritime Verkehrsflüsse; militärische Übungsgebiete; Natur- und Artenschutzgebiete sowie sonstige Schutzgebiete; Rohstoffgewinnungsgebiete; wissenschaftliche Forschung; Unterseekabel- und Pipelinetrassen; Tourismus; Unterwasserkulturerbe.

Article 9 Beteiligung der Öffentlichkeit

1 Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit fest, indem alle interessierten Kreise unterrichtet werden und die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts in einer frühen Phase der Ausarbeitung maritimer Raumordnungspläne angehört werden.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit nach der Fertigstellung Zugang zu den Plänen erhalten.

Article 10 Nutzung und Austausch von Daten

1 Die Mitgliedstaaten stellen die Nutzung der besten verfügbaren Daten sicher und legen fest, wie die für maritime Raumordnungspläne erforderlichen Informationen ausgetauscht werden.

2 Die in Absatz 1 genannten Daten können unter anderem Folgendes umfassen: a) Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsdaten zu den in Artikel 8 genannten Tätigkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union; b) physische Meeresdaten über Meeresgewässer.

3 Bei der Umsetzung von Absatz 1 greifen die Mitgliedstaaten auf die einschlägigen, beispielsweise bereits im Rahmen der integrierten Meerespolitik verfügbaren Instrumente und Werkzeuge und auf weitere, beispielsweise in der Richtlinie 2007/2/EG genannte einschlägige Unionsstrategien zurück.

Article 11 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

1 Im Rahmen des Planungsverfahrens und des Managementprozesses arbeiten die an Meeresgewässer angrenzenden Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass maritime Raumordnungspläne in der betreffenden Meeresregion kohärent und aufeinander abgestimmt sind. Eine solche Zusammenarbeit berücksichtigt insbesondere länderübergreifende Fragen.

2 Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt durch a) bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, wie etwa die regionalen Meeresübereinkommen, und/oder b) Netzwerke oder Strukturen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder c) sonstige Methoden, die im Einklang mit den Anforderungen von Absatz 1 stehen, beispielsweise im Zusammenhang mit Strategien für einzelne Meeresräume.

Article 12 Zusammenarbeit mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten bemühen sich — wo dies möglich ist —, mit Drittländern bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der maritimen Raumplanung in der betreffenden Meeresregion und im Einklang mit dem Völkerrecht und internationalen Übereinkünften zusammenzuarbeiten, indem sie beispielsweise bestehende internationale Foren oder regionale institutionelle Kooperationsverfahren nutzen.

Article 13 Zuständige Behörden

1 Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n).

2 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den im Anhang dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste dieser zuständigen Behörden.

3 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.

Article 14 Überwachung und Berichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien der maritimen Raumordnungspläne, einschließlich der vorliegenden einschlägigen Materialien zur Umsetzung dieser Richtlinie, und alle späteren aktualisierten Fassungen.

2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

Article 15 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. September 2016 zu entsprechen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) wird/werden spätestens am 18. September 2016 benannt.

3 Die in Artikel 4 angeführten maritimen Raumordnungspläne werden so rasch wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. März 2021 ausgearbeitet.

4 Binnenmitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 17 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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