Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Grundsatz der Unabhängigkeit“ bezeichnet den Grundsatz wirksamer interner Regelungen zur Gewährleistung einer vollständigen Trennung zwischen der Rechnungslegung einer öffentlichen Druckerei und der Rechnungslegung ihrer jeweiligen öffentlichen Stelle sowie den Grundsatz, dass eine öffentliche Druckerei die gesamten Kosten der administrativen und organisatorischen Unterstützung, die sie von ihrer jeweiligen öffentlichen Stelle erhalten hat, zurückerstattet. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, wenn öffentliche Banknotendruckereien an einer Ausschreibung teilnehmen, ist es erforderlich, dass die Tätigkeiten in Bezug auf den Druck der Euro-Banknoten finanziell vollständig von ihren sonstigen Tätigkeiten getrennt sind, um zu gewährleisten, dass keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Beihilfe erfolgt, die in irgendeiner Weise mit dem Vertrag unvereinbar ist. Diese finanzielle Trennung muss jährlich im Rahmen einer unabhängigen, externen Prüfung überprüft und zertifiziert werden, und ihr Ergebnis muss dem EZB-Rat gemeldet werden; 2. „eigene Druckerei“ bezeichnet jede Druckerei, die a) rechtlich und organisatorisch ein Teil einer NZB oder b) eine selbstständige juristische Person ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die NZB oder die NZBen üben über die betroffene juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie die Kontrolle, die sie über die eigenen Geschäftsbereiche/ausüben; ii) mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person werden im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben ausgeführt, die ihr von der/den kontrollierenden NZB/NZBen übertragen wurden; iii) es besteht keine direkte private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person. Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b Ziffer ii wird der durchschnittliche Gesamtumsatz, oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z. B. die Kosten herangezogen, die der betreffenden juristischen Person während der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Werkleistungen entstanden sind. Liegen für die vorangegangenen drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z. B. Kosten vor, oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie — vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung — den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht. Bei einer NZB wird davon ausgegangen, dass sie über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i ausübt wie über ihre eigenen Geschäftsbereiche, wenn sie einen maßgeblichen Einfluss auf die strategischen Ziele und auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Bei den NZBen wird davon ausgegangen, dass sie eine juristische Person gemeinsam kontrollieren, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Beschlussorgane der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern aller teilnehmender NZBen zusammen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder beteiligte NZBen vertreten können; b) diese NZBen sind in der Lage, gemeinsam entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wichtigen Beschlüsse der kontrollierten juristischen Person auszuüben; und c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keinerlei Interessen, die denen der kontrollierenden NZBen zuwiderlaufen; 3. „öffentliche Stelle“ bezeichnet alle öffentlichen Stellen, einschließlich des Staates sowie regionaler, kommunaler und sonstiger Gebietskörperschaften sowie Zentralbanken; 4. „öffentliche Druckereien“ bezeichnen sämtliche Druckereien, bei denen die öffentlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aufgrund ihres Eigentums an der Druckerei, ihrer finanziellen Beteiligung oder der Bestimmungen ausüben, denen die Druckerei unterliegt. Von einem beherrschenden Einfluss seitens der öffentlichen Stellen wird ausgegangen, wenn sie in Bezug auf die Druckerei unmittelbar oder mittelbar: a) eine Mehrheit an deren gezeichnetem Kapital halten; b) die Mehrheit der mit den von der Druckerei ausgegebenen Anteilen verbundenen Stimmen kontrollieren; oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Vorstands- oder Aufsichtsgremiums ernennen können.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Durch das EPPS wird ein Zwei-Säulen-Modell für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten eingeführt. Dieses umfasst das Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten durch die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen sowie die Produktion von Euro-Banknoten durch die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei, die diese Druckerei zur Produktion verwenden.
2 Die NZBen sind für die Produktion und Beschaffung der Euro-Banknoten zuständig, die ihnen gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt sind.
Article 3 Allgemeine Grundsätze
Die NZBen, die über keine eigene Druckerei verfügen, sind Teil der Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen.
Article 4 Ausschreibungsverfahren
1 Jede Ausschreibungsverfahren durchführende NZB ist für das Angebot zur Produktion von Euro-Banknoten verantwortlich und muss das Ausschreibungsverfahren entweder allein oder gemeinsam mit anderen Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen gemäß den geltenden Beschaffungsvorschriften und gemäß den in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen durchführen.
2 Um den Wettbewerb auf dem Markt für die Produktion von Euro-Banknoten zu erhalten, müssen die Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen grundsätzlich und gemäß den geltenden einzelstaatlichen Beschaffungsvorschriften die Angebote in einzelne Lose aufteilen, und es sollten nicht mehrere Lose an denselben/dieselben Bieter vergeben werden.
3 Die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen muss in ihren Ausschreibungsunterlagen angeben, dass öffentliche Druckereien vor der Teilnahme an der Ausschreibung den Grundsatz der Unabhängigkeit erfüllen müssen, um zur Ausschreibung zugelassen zu werden.
Article 5 Vereinheitlichung der Anforderungen
Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen strebt die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen an, ihre Anforderungen in Bezug auf die Ausschreibungen, darunter die Auswahlkriterien, gemäß den Anforderungen der unionsrechtlichen und nationalen Vergabevorschriften anzugleichen.
Article 6 Allgemeine Grundsätze
1 Die NZBen, die eine eigene Druckerei zur Produktion von Euro-Banknoten verwenden, sind Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei.
2 Die NZBen mit eigener Druckerei müssen sicherstellen, dass ihre eigenen Druckereien nicht an einem Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten teilnehmen, das innerhalb der Union organisiert und durchgeführt wird, und dürfen keine Aufträge für die Produktion von Euro-Banknoten von Dritten annehmen, die nicht der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei angehören.
Article 7 Kooperation innerhalb der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei
1 Zur Verbesserung die Kosteneffizienz bei der Produktion von Euro-Banknoten, erwägt die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei, angemessene Formen der Zusammenarbeit zu schaffen, wie z. B. den gemeinsamen Einkauf oder die Teilung und Umsetzung bewährter Praktiken für die Produktionsprozesse, um ihrer öffentlicher Aufgabe der Produktion von Banknoten bestmöglich nachzukommen.
2 Die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei kann darüber entscheiden, ob sie solche Formen der Zusammenarbeit eingehen möchte oder nicht, vorausgesetzt, dass sie, wenn sie sich für eine Kooperation entscheidet, sich verpflichtet, angesichts der Notwendigkeit von Kontinuität und der von den Parteien getätigten Investitionen für die Dauer von mindestens drei Jahren an den entsprechenden Initiativen beteiligt zu bleiben (es sei denn, sie werden in diesem Zeitraum zu einer Ausschreibungen durchführenden NZB).
Article 8 Gründung einer unabhängigen juristischen Person oder nichtinstitutionalisierte, horizontale Kooperation zur gemeinsamen Erfüllung des öffentlichen Auftrags
1 Um die öffentlichen Aufgaben gemeinsam zu erfüllen, muss die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei a) die Gründung einer unabhängigen juristischen Person, welche aus ihrer eigenen Druckerei besteht, oder b) die Einführung einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung prüfen.
2 Für die in Absatz 1 genannten Formen der Kooperation gelten die folgenden Bedingungen: a) Erhält eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gegründete juristische Person direkt den Zuschlag für einen Auftrag zur Produktion von Euro-Banknoten, muss diese von den betroffenen NZBen gemeinsam kontrolliert werden, wie in Artikel 1 Nummer 2 definiert. b) Jeder Vertrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b geschlossen wurde, muss sämtliche folgenden Bedingungen erfüllen: i) durch die Vereinbarung wird eine Kooperation zwischen den NZBen mit eigener Druckerei begründet oder umgesetzt, um zu gewährleisten, dass die zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen so erbracht werden, dass die gemeinsamen Ziele erreicht werden; ii) die Umsetzung dieser Kooperation unterliegt ausschließlich Erwägungen von öffentlichem Interesse; iii) die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei führen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der von der Kooperation betroffenen Tätigkeiten durch. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der oben genannten Tätigkeiten gilt Artikel 1 Nummer 2 Unterabsätze 2 und 3 entsprechend.
Article 9 Aufhebung
Die Leitlinie EZB/2004/18 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Article 10 Inkrafttreten und Umsetzung
Die vorliegende Leitlinie tritt am Tag ihrer Bekanntgabe gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft. Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2015 einhalten.
Article 11 Übergangszeitraum im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3
Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 können Ausschreibungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2015 veröffentlicht werden, unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den Ausschluss von Ausschreibungsteilnehmern vorsehen.
Article 12 Überprüfung
Der EZB-Rat überprüft diese Leitlinie zu Beginn des Jahres 2017 und anschließend alle zwei Jahre.
Article 13 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Relations
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