ZUSÄTZLICHE VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
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Article 1
1 Das Rechtshilfeersuchen ergeht durch Beschluss; dieser Beschluss muss enthalten: Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der Zeugen oder Sachverständigen, die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen sind, die Bezeichnung der Parteien, ihrer Bevollmächtigten, Anwälte oder Beistände und ihrer Zustellungsanschrift sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands.
2 Der Kanzler stellt den Beschluss den Parteien zu.
Article 2
1 Der Kanzler übermittelt den Beschluss der in Anlage I genannten zuständigen Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Vernehmung der Zeugen oder Sachverständigen stattfinden soll. Er fügt dem Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls eine Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen dieses Mitgliedstaats bei.
2 Die in Absatz 1 bezeichnete Stelle leitet den Beschluss an das nach innerstaatlichem Recht zuständige Gericht weiter.
3 Das Gericht erledigt das Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts. Nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens gibt das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen und die im Zuge der Erledigung angefallenen Vorgänge mit einer Aufstellung der entstandenen Kosten an die in Absatz 1 bezeichnete Stelle zurück. Diese Unterlagen werden dem Kanzler des Gerichtshofs übermittelt.
4 Der Kanzler veranlasst die Übersetzung der betreffenden Schriftstücke in die Verfahrenssprache.
Article 3
Der Gerichtshof übernimmt die durch die Rechtshilfe anfallenden Kosten; er kann sie gegebenenfalls den Parteien auferlegen.
Article 4
1 Der Gerichtshof bestimmt in dem Beschluss, mit dem er die Prozesskostenhilfe bewilligt, dass dem Antragsteller ein Anwalt beizuordnen ist.
2 Schlägt der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vor oder hält es der Gerichtshof für untunlich, dem Vorschlag des Antragstellers zu folgen, so übermittelt der Kanzler eine Ausfertigung des Beschlusses und eine Kopie des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der zuständigen Stelle des betroffenen Staates, die in Anlage II genannt ist.
3 Unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge bestimmt der Gerichtshof von Amts wegen den Anwalt, der dem Antragsteller beizuordnen ist.
Article 5
Der Gerichtshof setzt die Kosten und Vergütung des Anwalts fest; auf Antrag kann ein Vorschuss auf diese Kosten und Vergütung ausbezahlt werden.
Article 6
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gerichtshof unter Eid falsch ausgesagt, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dies der in Anlage III genannten zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anzuzeigen, dessen Gerichte für eine Strafverfolgung zuständig sind.
Article 7
Der Kanzler veranlasst die Zustellung des Beschlusses des Gerichtshofs. In diesem Beschluss sind die Tatsachen und Umstände anzugeben, auf denen die Anzeige beruht.
Article 8
Diese Zusätzliche Verfahrensordnung tritt an die Stelle der Zusätzlichen Verfahrensordnung vom 4. Dezember 1974 (ABl. L 350 vom 28.12.1974, S. 29) in ihrer zuletzt am 21. Februar 2006 geänderten Fassung (ABl. L 72 vom 11.3.2006, S. 1).
Article 9
1 Diese Zusätzliche Verfahrensordnung ist in den in Artikel 36 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2 Sie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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