Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen
Text
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Article 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen werden nach Maßgabe des Anhangs geändert.
Article 2
Bezugnahmen auf Bestimmungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung. Bezugnahmen auf die früheren Bezeichnungen von Ausschüssen gelten als Bezugnahmen auf die neuen mit dieser Verordnung eingeführten Bezeichnungen von Ausschüssen. In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen a) gilt die Bezugnahme auf die Begriffe "Europäische Gemeinschaft", "Gemeinschaft", "Europäischen Gemeinschaften" oder "Gemeinschaften" als Bezugnahme auf die "Europäische Union" oder die "Union"; b) gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "gemeinsamer Markt" als Bezugnahme auf den "Binnenmarkt"; c) gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "in Artikel 113 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 133 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 113 genannter Ausschuss" oder "in Artikel 133 genannter Ausschuss" als Bezugnahme auf den "in Artikel 207 vorgesehenen Ausschuss"; d) gilt die Bezugnahme auf den Passus "Artikel 113 des Vertrags" oder "Artikel 133 des Vertrags" als Bezugnahme auf "Artikel 207 des Vertrags".
Article 3
Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden, die in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung a) die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat, b) nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen eine Anhörung erforderlich ist und eine derartige Anhörung eingeleitet wurde, oder c) nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen ein Vorschlag erforderlich ist und die Kommission einen derartigen Vorschlag angenommen hat.
Article 4
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1
Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden "Abkommen") eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren. Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."
Article 4
1 Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 treffen.
2 Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang über den Antrag."
Article 7
1 Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 8
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 1
Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden "Abkommen") eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf den Erlass der in den Artikeln 23, 25, 25a und 27 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren. Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."
Article 4
1 Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 25a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 treffen.
2 Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission über den Antrag binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang."
Article 7
1 Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 8
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 1
Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Abkommen") eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf den Erlass der in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren. Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."
Article 4
1 Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 treffen.
2 Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission über den Antrag binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang."
Article 7
1 Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 8
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 7 Ausschussverfahren
1 a) Die Kommission wird vom Ausschuss "Handelshemmnisse" (im Folgenden "Ausschuss") unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates . b) Wird auf diesen Buchstaben Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. c) Wird auf diesen Buchstaben Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Die Kommission übermittelt die gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen auch dem Europäischen Parlament und dem Rat, damit diese die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik abwägen können.
Article 11 Einstellung und Aussetzung des Verfahrens
1 Stellt sich in dem gemäß Artikel 8 durchgeführten Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Prüfverfahren ein.
2 a) Wenn das betroffene Drittland oder die betreffenden Drittländer nach Abschluss des gemäß Artikel 8 durchgeführten Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Beratungsverfahren aussetzen. b) Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Maßnahmen, gegebenenfalls anhand in regelmäßigen Abständen übermittelter Auskünfte, die sie von den betreffenden Drittländern verlangen und, soweit erforderlich, nachprüfen kann. c) Wenn die Maßnahmen der Drittländer ausgesetzt, aufgehoben oder in unangemessener Weise durchgeführt wurden oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dies der Fall war, oder wenn einem von der Kommission gemäß Buchstabe b gestellten Auskunftsersuchen nicht stattgegeben wurde, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, und es werden, sofern dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung sowie der neuen Umstände erforderlich und gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 getroffen.
3 Stellt sich nach einem gemäß Artikel 8 durchgeführten Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt."
Article 13 Beschlussfassungsverfahren
1 Wenn die Union im Anschluss an einen Antrag nach Artikel 3, Artikel 4 oder Artikel 6 förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss dieser Verfahren von der Kommission gefasst. Beschließt die Kommission, förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren einzuleiten, durchzuführen oder abzuschließen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2 Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 12 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 12 dieser Verordnung zu treffen sind, beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags und gegebenenfalls nach Maßgabe sonstiger anwendbarer Verfahren."
Article 13a Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 10 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 14a Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt."
Article 8
1 Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstabe b wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 11a
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert."
Article 1
1 Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates oder dieser Verordnung ergriffene Maßnahme der Union (im Folgenden "angefochtene Maßnahme") an, so kann die Kommission nach dem in Artikel 3a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern sie dies für angemessen erachtet: a) Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme, oder b) andere besondere Durchführungsmaßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen, um die Union mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen und Feststellungen in Einklang zu bringen.
2 Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der angefochtenen Maßnahme führte.
3 Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.
4 Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 3a Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.
Article 2
1 Die Kommission kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern sie dies für angemessen erachtet.
2 Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der nicht angefochtenen Maßnahme führte.
3 Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.
4 Ist es angemessen, die nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 3a Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren diese Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum."
Article 3a
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 3b Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt."
Article 2 Zugeständnisse für "Baby-beef"
Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und danach zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
Article 4 Weitere Zugeständnisse
Werden nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
Article 7 Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen detaillierten Durchführungsbestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergeben, werden nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
Article 7b Besondere und kritische Umstände
Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7fa Absatz 5 dieser Verordnung Sofortmaßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss."
Article 7fa Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke des Artikels 2 wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Für die Zwecke der Artikel 7a, 7b, 7e und 7f wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 8 Einstellung ohne Maßnahmen
Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so wird die Untersuchung oder das Verfahren nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eingestellt."
Article 14a Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b dieser Verordnung in Bezug auf Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten.
Article 14b Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 15 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 19a Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 2a
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 12
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV und V zu ändern. Die Angaben zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anhang I werden anhand der Informationen aus den Mitgliedstaaten geändert."
Article 15a Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
Article 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften für Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und später für Artikel 28 Absatz 1 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
Article 4 Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder geänderter Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Albanien ergeben, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
Article 5 Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA nichts anderes bestimmt ist."
Article 6 Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 39 des SAA treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."
Article 8a Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EWG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Für die Zwecke der Artikel 5, 6, 7 und 8 wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 17 Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen
Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren eingestellt."
Article 21 Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke der Artikel 16, 17, 18 und 20 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Für die Zwecke der Artikel 4 und 5 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Für die Zwecke der Artikel 6, 7 und 9 wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
6 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
Article 24b Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später zu Artikel 29 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
Article 4 Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Montenegro ergeben, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.
Article 5 Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.
Article 6 Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 27 des Interimsabkommens und später nach Artikel 42 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."
Article 8a Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der gemäß Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Für die Zwecke der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 4 Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
Article 11a Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 sowie der Artikel 11 und 12 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Für die Zwecke des Artikels 10 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
6 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
Article 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später zu Artikel 28 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
Article 4 Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina ergeben, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.
Article 5 Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später in Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist.
Article 6 Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 40 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."
Article 8a Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Für die Zwecke der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 25 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
5 Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 18 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.
6 Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.
Article 33a Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt."
Article 4
1 Die Kommission wird von einem Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
5 Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Artikel 17 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.
Article 13
Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 18 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Union begrenzte Überwachung vorsehen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einführung einer Überwachung beschließt."
Article 17
Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/ oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Artikel 16 Absätze 2 bis 5 finden Anwendung."
Article 21
1 Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus spätestens nach Ablauf der Hälfte des Anwendungszeitraums von Maßnahmen mit einer Laufzeit von über drei Jahren a) die Auswirkungen der Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen; c) prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahmen weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2 Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 11, 13, 16, 17 und 18 aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren geändert oder aufgehoben. Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union."
Article 23
Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen."
Article 23a Bericht
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 4
1 Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 12
Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 17 unterstellen."
Article 18
1 Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2 Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren aufgehoben oder geändert."
Article 19a
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 4
1 Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 8
1 In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 6 und 7 genannten Maßnahmen angewandt werden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2 Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 6 oder 7 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren."
Article 9a
Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
Article 15 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
5 Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der Mehrheit der Ausschussmitglieder im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.
6 Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und können im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.
Article 22a Bericht
1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.
2 Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
3 Der Bericht wird von der Kommission spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat, öffentlich zugänglich gemacht."
Relations
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