2014/42/EU: Verordnung des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
"(3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Bezug auf die in Anhang XI genannten Erzeugnisse ausgesetzt.
4 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe d wird ausgesetzt, insofern es die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von in Anhang XI genannten Erzeugnisse betrifft."
"(3 Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d werden ausgesetzt."
"(3 Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden in Bezug auf die in Anhang XII genannten Waren ausgesetzt."
Article 28b
1 Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten des in Anhang IX aufgeführten Ministeriums für Erdöl wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb petrochemischer Erzeugnisse gemäß Anhang V, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder um Erzeugnisse, die aus Iran eingeführt wurden.
2 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen."
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions