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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

CELEX
32014R0043
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-01-20
In force since
2014-01-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

2 Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein: a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015; b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014; d) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 32 genannten Zeiträume im Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015.

3 Diese Verordnung setzt auch vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen fest, die Gegenstand der bilateralen Fischereivereinbarungen mit Norwegen und den Färöern sind, solange die Konsultationen über diese Vereinbarungen für 2014 nicht abgeschlossen sind.

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für a) Unionsschiffe b) Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) "Unionsschiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; b) "Drittlandschiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist; c) "Unionsgewässer" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; d) "internationale Gewässer" die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; e) "zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; f) "Quote" ein der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilter fester Anteil an der TAC; g) "analytische Bewertungen" eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben; h) "Maschenöffnung" die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 ; i) "Fischereiflottenregister der Union" das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register; j) "Fischereilogbuch" das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Article 4 Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 ; b) "Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; c) "Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; d) "Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII" ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: 53° 30′ N 15° 00′ W 53° 30′ N 11° 00′ W 51° 30′ N 11° 00′ W 51° 30′ N 13° 00′ W 51° 00′ N 13° 00′ W 51° 00′ N 15° 00′ W 53° 30′ N 15° 00′ W; e) "Golf von Cádiz" ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W; f) die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; g) die NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; h) "der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ; i) der "ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ; j) der "CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ; k) der "IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde; l) der "IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ; m) der "SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik)-Übereinkommensbereich" ist der Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas; n) der "WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ; o) die "Hohe See des Beringmeers" ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird; p) das "Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC" ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 150° westlicher Länge, 130° westlicher Länge, 4° südlicher Breite, 50° südlicher Breite.

Article 5 TACs und Aufteilung

1 Die TACs für Unionsschiffe in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

2 Unionsschiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 14 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

3 Für die Zwecke der Sonderbedingung gemäß Anhang IA für die Sandaalbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gelten die in Anhang IID festgelegten Bewirtschaftungsgebiete.

Article 6 Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

1 Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

2 Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und b) als Ergebnis i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

3 Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2014 folgende Angaben: a) die beschlossenen TACs; b) die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen; c) Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.

Article 7 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 8 Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen: a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen- und Schollenbestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil der ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Divisio-nen VIa, VIIa und VIId sowie den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb; b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

Article 9 Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

1 Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2014 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II jener Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Article 10 Besondere Aufteilungsvorschriften

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008; d) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; f) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; g) Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung.

2 Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Article 11 Schonzeiten

1 Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2014 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai. Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden: PunktBreitengradLängengrad1.52° 27′ N12° 19′ W2.52° 40′ N12° 30′ W3.52° 47′ N12° 39,600′ W4.52° 47′ N12° 56′ W5.52° 13,5′ N13° 53,830′ W6.51° 22′ N14° 24′ W7.51° 22′ N14° 03′ W8.52° 10′ N13° 25′ W9.52° 32′ N13° 07,500′ W10.52° 43′ N12° 55′ W11.52° 43′ N12° 43′ W12.52° 38,800′ N12° 37′ W13.52° 27′ N12° 23′ W14.52° 27′ N12° 19′ W Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

2 Das kommerzielle Fischen auf Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV vom 1. Januar bis zum 31. März 2014 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2014 verboten. Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde.

Article 12 Verbote

1 Die nachstehenden Arten dürfen von Unionsschiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern; b) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang IA dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist; c) Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern; d) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; e) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII; g) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Article 13 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Article 14 Zusätzliche Fangmengen

1 Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

2 Die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

Article 15 Bedingungen für die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen

1 Die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen gemäß Artikel 14 unterliegt folgenden Bedingungen: a) Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden zusammen "CCTV-System" genannt), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen; b) die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Fangmenge darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten: i) 75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands; ii) 30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen. c) alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates , werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen von Artikel 14 gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt; d) hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen; e) in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

2 Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fangmenge gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs, denen eine zusätzliche Fangmenge gewährt wurde, übersteigt, wenn a) der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt: b) die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist; c) eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

3 Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Fangmenge nach Artikel 14 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben: a) die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge; b) technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten elektronischen Fernüberwachungsausrüstungen; c) Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten; d) die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe; e) die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2013 getätigt haben.

Article 16 Verarbeitung personenbezogener Daten

Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

Article 17 Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 15 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2014 von diesen Versuchen aus.

Article 18 Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Article 19 Fanggenehmigungen

1 Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

2 Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

Article 20 Übertragung und Tausch von Quoten

1 Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden "RFO") die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden "betreffender Mitgliedstaat") mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

2 Nach Benachrichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Sodann tauscht die Kommission unverzüglich mit der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten aus. Die Kommission unterrichtet daraufhin das Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten.

3 Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

4 Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO zugestandenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung sollte jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Article 21 Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

1 Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

2 Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

3 Die Höchstanzahl der Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

4 Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

5 Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

6 Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

Article 22 Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

Article 23 Haie

1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

2 Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

3 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

4 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

5 Das Mitführen an Bord des Seidenhais (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Article 24 Verbote und Fangbeschränkungen

1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

2 Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Article 25 Versuchsfischerei

1 Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2014 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2014 mit.

2 Die TACs und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

3 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Article 26 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2014/2015

1 In der Fangsaison 2014/2015 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Will ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen, so teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und der Kommission bis spätestens 1. Juni 2014 seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, mit, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet.

2 Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

3 Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

4 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

5 Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Article 27 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen

1 Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

2 Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

3 Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

4 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, nicht übertragen werden.

5 Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

Article 28 Haie

1 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

2 Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist in jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

3 Ungewollten Fängen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Article 29 Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2014 pelagische Bestände befischen, für die EU insgesamt auf 78600 BRZ.

Article 30 Pelagische Fischerei – TACs

1 Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 29 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

2 Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats übermitteln.

Article 31 Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge auf a) den Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums und b) diejenigen Teile des SPFO-Übereinkommensbereichs, in denen während einer vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

Article 32 Ringwadenfischerei

1 Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten: a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2014 bzw. vom 18. November 2014 bis zum 18. Januar 2015 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: amerikanische Pazifikküste, 150° westlicher Länge, 40° nördlicher Breite, 40° südlicher Breite; b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2014 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: 96° westlicher Länge, 110° westlicher Länge, 4° nördlicher Breite, 3° südlicher Breite.

2 Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2014 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

3 Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

4 Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

5 Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais im IATTC-Übereinkommensbereich sind verboten.

6 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 5 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem a) die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen; b) die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürger-schaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen vor dem 31. Januar 2014.

Article 33 Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: Rochen (Rajidae), Dornhai (Squalus acanthias), Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), Geisterkatzenhai (Apristurus manis), Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus), andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

Article 34 Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

2 EU-Fischereifahrzeuge dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

Article 35 Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

1 In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2014, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2014, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit a) ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt und nutzt; b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

2 Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

3 Absatz 2 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt; b) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist, oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Article 36 Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

1 Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 34 bis 37 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe p fischen.

2 Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe p fischen.

Article 37 Beschränkung der Zahl der Unionsschiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

Article 38 Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Article 39 TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den Unionsgewässern fischen.

Article 40 Fanggenehmigungen

1 Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

2 Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 41 Verbote

1 Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern; b) Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern; c) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; d) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; e) Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern; f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII; g) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern.

2 Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Article 42 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2014. Die in den Artikeln 24, 25 und 26 und in den Anhängen IE und V genannten Fangmöglichkeiten für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab den darin genannten Daten.

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