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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0065
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-01
In force since
2015-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Haushaltselektro- und Haushaltsgasbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Haushaltsbacköfen) und von elektrischen Haushaltsdunstabzugshauben sowie Anforderungen an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

2 Die Verordnung gilt nicht für a) Backöfen, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden, b) Backöfen mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion“, c) kleine Backöfen, d) tragbare Backöfen, e) Wärmespeicher-Backöfen, f) mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen, g) Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Backofen“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Geräts mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird und in dem Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zubereitet werden; 2. „Garraum“ bezeichnet einen geschlossenen Raum, in dem die Temperatur zur Zubereitung von Speisen geregelt werden kann; 3. „Backofen mit mehreren Garräumen“ bezeichnet einen Backofen mit zwei oder mehr Garräumen, die jeweils einzeln beheizt werden; 4. „kleiner Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Garräume alle weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind; 5. „tragbarer Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Produktmasse unter 18 kg liegt, soweit er nicht für den Einbau bestimmt ist; 6. „Mikrowellenerwärmung“ bezeichnet die Erwärmung von Speisen mithilfe elektromagnetischer Energie; 7. „konventioneller Modus“ bezeichnet den Betriebsmodus eines Backofens, bei dem die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens nur durch natürliche Konvektion erzeugt wird; 8. „Umluftmodus“ bezeichnet einen Modus eines Backofens, bei dem ein eingebauter Lüfter die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens erzeugt; 9. „Zyklus“ bezeichnet den Zeitraum, in dem eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines Backofens unter bestimmten Bedingungen erhitzt wird; 10. „Herd“ bezeichnet ein Gerät, das aus einem Backofen und einer Kochmulde besteht und mit Gas oder Strom betrieben wird; 11. „Betriebszustand“ bezeichnet den Zustand eines Herdes während des Gebrauchs; 12. „Wärmequelle“ bezeichnet die Hauptenergieform für die Beheizung eines Backofens; 13. „Dunstabzugshaube“ bezeichnet ein Gerät, das mit einem von ihm gesteuerten Motor betrieben wird und dazu bestimmt ist, verunreinigte Luft über einer Kochmulde aufzunehmen, oder das ein Downdraft-System umfasst, das für den Einbau neben Herden, Kochmulden oder ähnlichen Kochgeräten bestimmt ist und den Dampf nach unten in ein internes Abluftrohr zieht; 14. „Automatikbetrieb während des Kochens“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Luftstrom der Dunstabzugshaube mithilfe eines oder mehrerer Sensoren unter anderem hinsichtlich der Feuchte, Temperatur usw. automatisch geregelt wird; 15. „vollautomatische Dunstabzugshaube“ bezeichnet eine Dunstabzugshaube, in der der Luftstrom und/oder andere Funktionen mithilfe eines oder mehrerer Sensoren rund um die Uhr, auch während des Kochens, automatisch geregelt werden; 16. „Bestpunkt“ (BEP) bezeichnet den Betriebspunkt der Dunstabzugshaube mit der höchsten fluiddynamischen Effizienz (FDEhood); 17. „Beleuchtungseffizienz“ (LEhood) bezeichnet das Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems der Haushaltsdunstabzugshaube und der Leistung des Beleuchtungssystems in lx/W; 18. „Fettabscheidegrad“ (GFEhood) bezeichnet den Prozentsatz an Fett, der in den Fettfiltern einer Dunstabzugshaube aufgenommen wurde; 19. „Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, aber keine Funktion ausführt, bei dem nur der Aus-Zustand angezeigt wird oder bei dem nur Funktionen ausgeführt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sicherstellen sollen; 20. „Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; 21. „Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Zustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst; 22. „Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige; 23. „Endnutzer“ bezeichnet einen Verbraucher, der ein Produkt kauft oder voraussichtlich kaufen wird; 24. „Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Geräte ausgestellt und/oder zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden; 25. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller oder Importeur unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes Modell.

Article 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

Die Lieferanten stellen sicher, dass 1. in Bezug auf die Etiketten, Produktdatenblätter und technische Dokumentation a) im Fall von Haushaltsbacköfen i) jeder Haushaltsbackofen mit einem gedruckten Etikett/mit gedruckten Etiketten geliefert wird, das/die für jeden Garraum des Backofens Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Format enthält/enthalten; ii) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil A für Haushaltsbacköfen, die in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird; iii) die technische Dokumentation gemäß Anhang V Teil A den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird; iv) in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält; v) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsbackofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird; vi) ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen, den Händlern für jeden Garraum eines Haushaltsbackofenmodells zur Verfügung gestellt wird; vii) ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil A den Händlern für jedes Haushaltsbackofenmodell zur Verfügung gestellt wird; b) im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben i) jede Haushaltsdunstabzugshaube mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, das Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 2 festgelegten Format enthält; ii) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil B für Haushaltsdunstabzugshauben, die in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird; iii) die technische Dokumentation gemäß Anhang V Teil B den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird; iv) in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält; v) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugshaubenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird; vi) ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, den Händlern für jedes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell zur Verfügung gestellt wird; vii) ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil B den Händlern für jedes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell zur Verfügung gestellt wird. 2. In Bezug auf die Energieeffizienzklassen gilt Folgendes: a) Im Fall von Haushaltsbacköfen wird die Energieeffizienzklasse des Garraums des Backofens gemäß Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 ermittelt. b) Im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben i) werden die Energieeffizienzklassen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a und gemäß Anhang II Nummer 2.1 ermittelt; ii) werden die Klassen für die fluiddynamische Effizienz gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b und gemäß Anhang II Nummer 2.2 ermittelt; iii) werden die Klassen für die Beleuchtungseffizienz gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe c und gemäß Anhang II Nummer 2.3 ermittelt; iv) werden die Klassen für den Fettabscheidegrad gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d und gemäß Anhang II Nummer 2.4 ermittelt. 3. In Bezug auf die Gestaltung der Etiketten gilt Folgendes: a) Bei den ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachten Haushaltsbacköfen muss die Gestaltung des Etiketts für den Garraum des Backofens den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen. b) Bei Haushaltsdunstabzugshauben muss die Gestaltung des Etiketts den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, wobei folgender Zeitplan gilt: i) Bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A, B, C, D, E, F und G, die ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.1 (Etikett 1) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.2 (Etikett 2) entsprechen; ii) bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F, die ab dem 1. Januar 2016 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.2 (Etikett 2) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.3 (Etikett 3) entsprechen; iii) bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.3 (Etikett 3) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen; iv) bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen.

Article 4 Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass 1. im Fall von Haushaltsbacköfen a) jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen; b) Backöfen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil A dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, sie werden über das Internet angeboten; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; c) in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Backofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält; d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Backofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird; 2. im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben a) jede in einer Verkaufsstelle ausgestellte Haushaltsdunstabzugshaube mit dem Etikett versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen; b) Haushaltsdunstabzugshauben, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil B dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, sie werden über das Internet angeboten; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; c) in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugsmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält; d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugsmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Article 5 Mess- und Berechnungsmethoden

Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen, ermittelt.

Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang VIII an.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts.

Article 8 Aufhebung

Die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben.

Article 9 Übergangsbestimmungen

1 Haushaltbacköfen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 2002/40/EG entsprechend anzusehen.

2 Vom 1. Januar bis zum 1. April 2015 können Händler Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Backöfen, die unter diese Bestimmung fallen, anwenden.

3 Vom 1. Januar bis zum 1. April 2015 können Händler Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b auf bestimmte Haushaltsdunstabzugshauben, die unter diese Bestimmung fallen, anwenden.

Article 10 Inkrafttreten und Geltung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und v, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und v, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c und d gelten jedoch ab dem 1. April 2015.

Relations

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