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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32014R0083
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-01-29
In force since
2017-02-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 8 Flugzeitbeschränkungen

1 CAT-Flüge mit Flugzeugen unterliegen den Bestimmungen in Teilabschnitt FTL des Anhangs III:

2 Abweichend von Absatz 1 unterliegen Lufttaxi-Flüge, medizinische Notfalleinsätze sowie CAT-Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und Teilabschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und den damit verbundenen nationalen Ausnahmen auf der Grundlage von Sicherheitsrisikobewertungen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt wurden.

3 CAT-Flüge mit Hubschraubern unterliegen den nationalen Anforderungen.“

Article 9a

Die Agentur muss kontinuierlich die Wirksamkeit der in Anhang II und III enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften überprüfen. Spätestens am 18. Februar 2019 muss die Agentur einen ersten Bericht zu den Ergebnissen dieser Überprüfung vorlegen. Diese Überprüfung muss mit wissenschaftlicher Sachkenntnis auf der Grundlage von Betriebsdaten erfolgen, die mit Unterstützung der Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung gesammelt wurden. Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung muss bewertet werden, wie die Aufmerksamkeit des fliegenden Personals durch mindestens folgende Faktoren beeinflusst wird: Dienstzeiten von mehr als 13 Stunden zur günstigsten Zeit des Tages; Dienstzeiten von mehr als 10 Stunden zur ungünstigeren Zeit des Tages; Dienstzeiten von mehr als 11 Stunden für Besatzungsmitglieder in einem unbekannten Akklimatisierungszustand; Dienstzeiten mit einer hohen Anzahl von Flugabschnitten (über 6); Dienst auf Abruf, wie Bereitschaft oder Reserve, mit anschließendem Flugdienst und disruptive Dienstpläne.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Februar 2016. Abweichend vom zweiten Absatz können Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen von Punkt ORO.FTL.205 Buchstabe e des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht anzuwenden und bis zum 17. Februar 2017 weiterhin die bestehenden nationalen Bestimmungen über Ruhezeiten während des Flugs anzuwenden. Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen des dritten Absatzes an, muss er die Kommission und die Agentur darüber unterrichten und die Gründe für diese Ausnahme, deren Dauer und das Programm für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen sowie den dazugehörigen Zeitplan darlegen.

Relations

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